Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.
Beruf,  das  heißt  ihren  regelmäßigen  Erwerb  bildet,  welche  einen  Verdienst
durch  Lohnarbeit  nur  so  nebenbei  „mitnehmen",  sonst  aber  ln  der  Regel  auf
andere  Weise  ihren  Unterhalt  erwerben.  .
Diese  Voraussetzung  der  Verordnung  wird  wenigstens  bet  entern  Theile
der  fraglichen  Personen  zutreffen,  weil  sie  zumeist  in  der  Hauptsache  in  ihrer
eigenen  Oekonomie  den  Erwerb  suchen  und  nur  nebenher  denselben  durch  die
regelmäßig  wiederkehrende  Lohnarbeit  ergänzen.  Bei  etneni  erscheint
aber  doch  die  Lohnarbeit,  sei  es  in  den  Staatsforsten  und  Gemcindewaldungen
oder  sonst,  den  eigentlichen  Beruf  zu  bilden,  welcher  sie  in  der  Hauptsache
3.  Soweit  die  in  Frage  stehenden  Personen  nur  zu  gewissen  Jahresreiten ­
  ie  einige  Tage  vorübergehend  in  den  Staatswaldungen  beschäftigt
werden,  während  dieser  Tage  aber  ihre  ganze  Arbeitskraft  dieser  Lohnarbeit
ru  widmen  haben,  kann  von  „regelmäßig  wiederkehrenden,  aber  nur  nebenher
stattfindenden  Dienstleistungen"  im  Sinne  der  Bundesraths-Verordnung  wohl
kaum  die  Rede  sein.  ,  ,  .  ,
Ebenso  fehlt  es  an  den  kumulativ  geforderten,  oben  unter  4  erwähnten
beiden  Voraussetzungen,  daß  das  Entgelt  der  Arbeit  in  den  Staatswaldungen
Lohn  ent  pricht  zum  mindesten  dem  ortsüblichen;  so  .lange  diese  Arbeit
dauert  und  der  Lohn  gezahlt  wird,  reicht  er  auch  sur  den  Lebensun  erhal
dieser  Arbeiter  hin  und  steht  nicht  im  Mißverhältnisse  zu  den  fur  diese  Zelt
zu  bezahlenden  Versichermtgsbeiträgen.  Zur  Annahme,  daß  diese  Voraussetzunaen
  zutreffen,  könnte  man  wohl  nur  dadurch  kommen,  dasz  .ŗnşîņ  den
Lohn  für  die  Tage  dieser  Waldarbeiten  mit  den  Kosten  des  ganzen  lahrlichen
Lebensunterhalts  in  Vergleich  stellte  und  ebenso  die  Versicherungsbeiträge  fur
das  ganze  Jahr  mit  dem  Gesammtbetrage  des  Lohnes  für  die  Tage,  an  denen
Lohnarbeit  verrichtet  wird.  Daß  aber  letzteres  -  die  Anrechnung
von  Beiträgen  für  Zeiten,  in  welchen  sie  nicht  zu  zahlen  sind  —
unstatthaft  ist,  versteht  sich  von  selbst,  und  ebensowenig  entspricht
es  dem  Sinne  der  Verordnung,  den  Lohn  der  wenigen  Lohnarbeitstage ­
  mit  dem  Lebcnsbedarf  des  ganzen  Jahres  in  Vergleich ­
  zu  stellen.  Denn  die  fraglichen  Worte  sollen  nicht  die  zeitliche
Nebensächlichkeit  der  Lohnarbeit  bezeichnen,  sonst  wurden  sie  neben  den
oben  unter  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  Voraussetzungen  gegenstandslos
kleinen  Gärtchens  oder  den  Feldhutdienst  oder  den  Dienst  .des  Nachtwächters
einer  kleinen  Gemeinde  gegen  geringes  Entgelt  übernimmt.  Nur  in  solchen
Fällen  trifft  dann  auch  die  weitere  Voraussetzung  zu,  daß  ^as  Entgelt  der
vorübergehenden  Lohnarbeit  zu  den  zu  zahlenden  Versicherungsbeiträge  nicht
Siüsli
2.  baf'Ä'  Sollen  °b«uj8liia6¡8  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten
3.  daß  die  vorübergehenden  Dienstleistungen  nur  „gelegentliche"  sind.
            
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