Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 14. 
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jenige, für welchen er nur nebenher thätig gewesen ist, den Versicherungsbeitrag 
zu leisten hat. Beispiel: Eine Person trägt für einen Bäcker jeden Morgen 
Brot zu dessen Kunden aus und gebraucht dazu täglich eine Stunde von 
6 bis 7 Uhr früh. Ihrer Hauptbeschäftigung nach ist sie Waschfrau. Es können 
dann zwei Fälle vorliegen. Entweder: 
a) Sie ist für ein dauerndes Arbeitsverhältniß etwa in einer Wäscherei 
oder in einem großen Haushalte angenommen, sei es für sämmtliche 
Arbeitstage, sei es für einen Theil der Tage jeder Woche. Oder: 
b) Sie wäscht bald bei diesen, bald bei jenen Kunden, sei es, daß sie für 
jeden Waschtag besonders bestellt ist, sei es, daß sie mit ihren Kunden 
eine Verabredung getroffen hat, wonach gewisse Kalendertage für die 
Beschäftigung in den einzelnen Haushaltungen in Aussicht genommen 
sind. 
Im Falle unter a ist die Beschäftigung des Brotaustragens nicht ver 
sicherungspflichtig, in dem unter b ist sie versicherungspflichtig, da sie im 
ersteren Falle zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem regelmäßigen Arbeits 
verhältnisse steht, im letzteren dagegen nicht. Ob das Eine oder das Andere 
vorliegt, ist Sache der Beurtheilung des einzelnen Falles. (S. A. N. f. Han 
nover II. S. 70.) 
A4. „Nebenher". Ein Berufsarbeiter verrichtet eine Lohnarbeit 
nebenher, wenn der Zeitaufwand, den sie veranlaßt, im Verhältnisse zu dem 
üblichen Umfange des Tagewerkes eines Lohnarbeiters nur klein und der da 
durch erworbene Verdienst im Verhältnisse zu dem regelmäßigen Verdienste 
eines Lohnarbeiters nur gering ist. Als Maßstab dafür, wann Letzteres zu 
trifft, wird im Allgemeinen auch hier wie bei Demjenigen, „der berufsmäßig 
Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet", aber solche „nebenher" ausführt, ange 
sehen werden können, ob der Verdienst ans der nebenher (bei einem oder 
mehreren Arbeitgebern) verrichteten Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter überschreitet oder nicht. (Vergl.Anm.VI 11 
S. 183 und wegen der Behandlung der „nebenher" geleisteten Thätigkeit bei 
Personen, die nicht Berussarbeiter sind, Anm. VI 10 S. 182.) 
Zu bemerken ist, daß ein Berussarbeiter sehr wohl gleichzeitig in 
mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander stehen kann, ohne 
daß das eine als das „nebenher" ausgeführte zu gelten hat. Es 
laufen alsdann mehrere.versicherungspflichtigeBeschäftigungen neben einander her. 
Mit der Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber in solchem Falle die 
Beiträge zu entrichten habe, hat man sich auf den Konferenzen der Vorstände 
von Anstaltsvorstanden sowohl am 6./7. Oktober 1890 als am 27./28. März 
1893 beschäftigt. Es traten dabei drei verschiedene Meinungen zu Tage, nämlich: 
1. die, daß demjenigen Arbeitgeber, dessen Arbeitsverhältniß als das für den 
Versicherten ivichtigste anzusehen sei, die Entrichtung der Beiträge auf 
zuerlegen sei; 
2. die, daß dazu derjenige Arbeitgeber verpflichtet sei, für den sich dies 
nach der Vorschrift des 8- 100 Abs. 2 (wonach derjenige Arbeitgeber, 
ivelcher den Versicherten in der betreffenden Woche zuerst beschäftigt, den 
vollen Wochenbeitrag zu entrichten hat) ergäbe; 
3. die, daß alle betreffenden Arbeitgeber solidarisch zur Beitragsleistung 
verbunden seien. 
Auf Vorschlag des Referenten (Regierungsrath Düttmann) wurde unter 
Zustimmung des Reichs-Versicherungsamtes von der Konferenz am 27./28. März 
1893 die dritte Meinung als die zntreffende erachtet. Die Begründung des 
Referenten ist die folgende: 
„Die Durchführung der Beitragsleistung bei Versicherten, welche gleich 
zeitig in einem dauernden Arbeitsverhältniß zu mehreren Arbeitgebern stehen, 
ist durch die Vorschrift unter I A 2 ber Bestimmungen des Bundesraths vom
	        
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