Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 14.
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jenige, für welchen er nur nebenher thätig gewesen ist, den Versicherungsbeitrag
zu leisten hat. Beispiel: Eine Person trägt für einen Bäcker jeden Morgen
Brot zu dessen Kunden aus und gebraucht dazu täglich eine Stunde von
6 bis 7 Uhr früh. Ihrer Hauptbeschäftigung nach ist sie Waschfrau. Es können
dann zwei Fälle vorliegen. Entweder:
a) Sie ist für ein dauerndes Arbeitsverhältniß etwa in einer Wäscherei
oder in einem großen Haushalte angenommen, sei es für sämmtliche
Arbeitstage, sei es für einen Theil der Tage jeder Woche. Oder:
b) Sie wäscht bald bei diesen, bald bei jenen Kunden, sei es, daß sie für
jeden Waschtag besonders bestellt ist, sei es, daß sie mit ihren Kunden
eine Verabredung getroffen hat, wonach gewisse Kalendertage für die
Beschäftigung in den einzelnen Haushaltungen in Aussicht genommen
sind.
Im Falle unter a ist die Beschäftigung des Brotaustragens nicht ver
sicherungspflichtig, in dem unter b ist sie versicherungspflichtig, da sie im
ersteren Falle zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem regelmäßigen Arbeits
verhältnisse steht, im letzteren dagegen nicht. Ob das Eine oder das Andere
vorliegt, ist Sache der Beurtheilung des einzelnen Falles. (S. A. N. f. Han
nover II. S. 70.)
A4. „Nebenher". Ein Berufsarbeiter verrichtet eine Lohnarbeit
nebenher, wenn der Zeitaufwand, den sie veranlaßt, im Verhältnisse zu dem
üblichen Umfange des Tagewerkes eines Lohnarbeiters nur klein und der da
durch erworbene Verdienst im Verhältnisse zu dem regelmäßigen Verdienste
eines Lohnarbeiters nur gering ist. Als Maßstab dafür, wann Letzteres zu
trifft, wird im Allgemeinen auch hier wie bei Demjenigen, „der berufsmäßig
Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet", aber solche „nebenher" ausführt, ange
sehen werden können, ob der Verdienst ans der nebenher (bei einem oder
mehreren Arbeitgebern) verrichteten Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter überschreitet oder nicht. (Vergl.Anm.VI 11
S. 183 und wegen der Behandlung der „nebenher" geleisteten Thätigkeit bei
Personen, die nicht Berussarbeiter sind, Anm. VI 10 S. 182.)
Zu bemerken ist, daß ein Berussarbeiter sehr wohl gleichzeitig in
mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander stehen kann, ohne
daß das eine als das „nebenher" ausgeführte zu gelten hat. Es
laufen alsdann mehrere.versicherungspflichtigeBeschäftigungen neben einander her.
Mit der Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber in solchem Falle die
Beiträge zu entrichten habe, hat man sich auf den Konferenzen der Vorstände
von Anstaltsvorstanden sowohl am 6./7. Oktober 1890 als am 27./28. März
1893 beschäftigt. Es traten dabei drei verschiedene Meinungen zu Tage, nämlich:
1. die, daß demjenigen Arbeitgeber, dessen Arbeitsverhältniß als das für den
Versicherten ivichtigste anzusehen sei, die Entrichtung der Beiträge auf
zuerlegen sei;
2. die, daß dazu derjenige Arbeitgeber verpflichtet sei, für den sich dies
nach der Vorschrift des 8- 100 Abs. 2 (wonach derjenige Arbeitgeber,
ivelcher den Versicherten in der betreffenden Woche zuerst beschäftigt, den
vollen Wochenbeitrag zu entrichten hat) ergäbe;
3. die, daß alle betreffenden Arbeitgeber solidarisch zur Beitragsleistung
verbunden seien.
Auf Vorschlag des Referenten (Regierungsrath Düttmann) wurde unter
Zustimmung des Reichs-Versicherungsamtes von der Konferenz am 27./28. März
1893 die dritte Meinung als die zntreffende erachtet. Die Begründung des
Referenten ist die folgende:
„Die Durchführung der Beitragsleistung bei Versicherten, welche gleich
zeitig in einem dauernden Arbeitsverhältniß zu mehreren Arbeitgebern stehen,
ist durch die Vorschrift unter I A 2 ber Bestimmungen des Bundesraths vom