Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 16—19. 
rungspflicht während der Zeit der Unterbrechung eines bestehenden Arbeits 
oder Dienstverhältnisses behandelt. 
>«. „Seeschiffe" vergl. Anm. XVII 7. 
„Im Auslande." Für die Versicherungspflicht der Personen, die 
im Jnlande, ohne zu der Schiffsbcsatzung zu gehören, Arbeiten an Bord 
von Seeschiffen verrichten, also insbesondere, während dieselben in einem in 
ländischen Hafen liegen, gelten die allgemeinen Vorschriften. Es sind also ins 
besondere die Hafenarbeiter in deutschen Häfen auch dann versicherungs 
pflichtig, während sie auf ausländischen Schiffen in einem deutschen Hafen be- «Z 
schäftigt werden. Gebhard, Seeleute Anm. 2 zu §. 41. Wie weit dies 
durch die Bestimmungen über die Exterritorialität von Schiffen beeinflußt 
wird, darüber vergl. Anm. V 3 S. 163. Vergl. auch Anm. VI 30. 
L8. „Schiffsbesatzung" vergl. Anm. XVII 4. 
I». „Aufwärter und Aufwärterinnen." Die Thätigkeit dieser Per 
sonen fällt häufig unter Ziffer 1 oder 2 der Bundesrathsvorschriften vom 
27. November 1890 und ist alsdann schon aus diesem Grunde von der Ver 
sicherungspflicht ausgenommen; dieBestimmung unter4a. a.O. soll aber auch solche 
Personen der vorbezeichneten Art unter sich begreifen, welche sich außerhalb 
des Kreises der unter Ziffer 1 und 2 daselbst Benannten befinden. 
Unter dem Namen „Aufwärter" und „Aufwärterinneu" gehen nun 
sowohl Personen, welche aus der Leistung persönlicher Dienstleistungen ein 
selbstständiges Gewerbe machen, als auch solche, welche persönliche Dienst 
leistungen in fremdem Betriebe oder in einem fremden Haushalte ausführen; 
es gehören zu ihnen sowohl solche, welche mit Leistung persönlicher Dienste 
sich beschäftigen, als auch solche, welche damit von Anderen beschäftigt 
werden. Die ersteren sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, 
weil sie Betriebsunternchmcr und nicht Lohnarbeiter sind, die Begrün 
dung des Gesetzes (S. 43) führt sie an der in Anm. VI 2 S. 168 abgedruckten . 
Stelle auch ausdrücklich als solche auf und hebt hervor, daß sie „nicht zu 
den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen gehören". Hinsichtlich ihrer 
bedurfte es also der Bestimmung des Bundesrathsbeschlusses nicht, dieser muß 
sich vielmehr auf diejenigen Aufwärter und Aufwärterinnen beziehen, welche 
von Anderen in ihrem Betriebe oder ihrem Haushalte beschäftigt werden. 
Sie ist getroffen, weil die beiden Arten von Aufwärtern und Aufwärterinnen 
in einander übergehen und die Versicherung von Personen, welche als Lohn 
urbeiter an demselben Tage oft nur für Bruchtheile von Stunden in ver 
schiedenen Wohnungen häusliche Arbeiten verrichten, ebenso erschwert sein 
würde, wie die von solchen, welche derartige oder verwandte Geschäfte als 
selbstständige Unternehmer betreiben, und insbesondere auch weil die 
Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber für die einzelne Woche beitragspflichtig 
sei, schwer zu lösen sein würde. Nach der Absicht des Bundesrathes sollten 
also auch solche Personen, welche auf Grund von Dienstverträgen, die für 
längere Zeit abgeschlossen werden, täglich während einer oder einiger Stunden 
in mehreren Haushaltungen gegen einen festen Wochen- oder Monatslohn be 
schäftigt werden, der Vcrsicherungspflicht nicht unterliegen. (Gebhard in 
der I. u. A.V. im Deutschen Reiche Jahrg. Ill S. 13.) 
Dementsprechend lerntet der Erlaß der preußischen Minister für Handel 
und Gewerbe und des Innern vom 10. Dezember 1890 (I. u. A.V. im Deut 
schen Reichel. S. 57, Arb.Vers. VIII. S. 100): „Durch die Bestimmungen (der 
Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890) über die Befreiung vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht wird die Anleitung des 
Reichs-Dersicherungsamtes über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen, 
welche nach unserm Runderlaß vom 24. v. Mts. von den Behörden im Allge 
meinen beobachtet werden soll, in einzelnen Beziehungen modifizirt. Insbeson 
dere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in
	        
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