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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 16—19.
rungspflicht während der Zeit der Unterbrechung eines bestehenden Arbeits
oder Dienstverhältnisses behandelt.
>«. „Seeschiffe" vergl. Anm. XVII 7.
„Im Auslande." Für die Versicherungspflicht der Personen, die
im Jnlande, ohne zu der Schiffsbcsatzung zu gehören, Arbeiten an Bord
von Seeschiffen verrichten, also insbesondere, während dieselben in einem in
ländischen Hafen liegen, gelten die allgemeinen Vorschriften. Es sind also ins
besondere die Hafenarbeiter in deutschen Häfen auch dann versicherungs
pflichtig, während sie auf ausländischen Schiffen in einem deutschen Hafen be- «Z
schäftigt werden. Gebhard, Seeleute Anm. 2 zu §. 41. Wie weit dies
durch die Bestimmungen über die Exterritorialität von Schiffen beeinflußt
wird, darüber vergl. Anm. V 3 S. 163. Vergl. auch Anm. VI 30.
L8. „Schiffsbesatzung" vergl. Anm. XVII 4.
I». „Aufwärter und Aufwärterinnen." Die Thätigkeit dieser Per
sonen fällt häufig unter Ziffer 1 oder 2 der Bundesrathsvorschriften vom
27. November 1890 und ist alsdann schon aus diesem Grunde von der Ver
sicherungspflicht ausgenommen; dieBestimmung unter4a. a.O. soll aber auch solche
Personen der vorbezeichneten Art unter sich begreifen, welche sich außerhalb
des Kreises der unter Ziffer 1 und 2 daselbst Benannten befinden.
Unter dem Namen „Aufwärter" und „Aufwärterinneu" gehen nun
sowohl Personen, welche aus der Leistung persönlicher Dienstleistungen ein
selbstständiges Gewerbe machen, als auch solche, welche persönliche Dienst
leistungen in fremdem Betriebe oder in einem fremden Haushalte ausführen;
es gehören zu ihnen sowohl solche, welche mit Leistung persönlicher Dienste
sich beschäftigen, als auch solche, welche damit von Anderen beschäftigt
werden. Die ersteren sind von der Versicherungspflicht ausgenommen,
weil sie Betriebsunternchmcr und nicht Lohnarbeiter sind, die Begrün
dung des Gesetzes (S. 43) führt sie an der in Anm. VI 2 S. 168 abgedruckten .
Stelle auch ausdrücklich als solche auf und hebt hervor, daß sie „nicht zu
den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen gehören". Hinsichtlich ihrer
bedurfte es also der Bestimmung des Bundesrathsbeschlusses nicht, dieser muß
sich vielmehr auf diejenigen Aufwärter und Aufwärterinnen beziehen, welche
von Anderen in ihrem Betriebe oder ihrem Haushalte beschäftigt werden.
Sie ist getroffen, weil die beiden Arten von Aufwärtern und Aufwärterinnen
in einander übergehen und die Versicherung von Personen, welche als Lohn
urbeiter an demselben Tage oft nur für Bruchtheile von Stunden in ver
schiedenen Wohnungen häusliche Arbeiten verrichten, ebenso erschwert sein
würde, wie die von solchen, welche derartige oder verwandte Geschäfte als
selbstständige Unternehmer betreiben, und insbesondere auch weil die
Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber für die einzelne Woche beitragspflichtig
sei, schwer zu lösen sein würde. Nach der Absicht des Bundesrathes sollten
also auch solche Personen, welche auf Grund von Dienstverträgen, die für
längere Zeit abgeschlossen werden, täglich während einer oder einiger Stunden
in mehreren Haushaltungen gegen einen festen Wochen- oder Monatslohn be
schäftigt werden, der Vcrsicherungspflicht nicht unterliegen. (Gebhard in
der I. u. A.V. im Deutschen Reiche Jahrg. Ill S. 13.)
Dementsprechend lerntet der Erlaß der preußischen Minister für Handel
und Gewerbe und des Innern vom 10. Dezember 1890 (I. u. A.V. im Deut
schen Reichel. S. 57, Arb.Vers. VIII. S. 100): „Durch die Bestimmungen (der
Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890) über die Befreiung vorüber
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht wird die Anleitung des
Reichs-Dersicherungsamtes über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen,
welche nach unserm Runderlaß vom 24. v. Mts. von den Behörden im Allge
meinen beobachtet werden soll, in einzelnen Beziehungen modifizirt. Insbeson
dere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in