Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Amu.  2.

(S.  14):  „Ein  Ehegatte  kann  nicht  als  im  Betriebe  des  anderen  Ehegatten
beschäftigter  Arbeiter  oder  Betriebsbeamter  angesehen  werden,  da  die  sittliche
Auffassung  der  Ehe  als  des  Verhältnisses  zweier  zu  ungetheilter  Lebensgemeinschaft ­
  berufener  Personen  sich  nicht  mit  den  das  soziale'Verhältniß  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers  beherrschenden  Begriffeil  verträgt,  welche  in  das
Verhältniß  der  allgemeinen  Gleichberechtigung  der  Ehegatten  den  damit  nicht
vereinbaren  Gegensatz  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  des  einen  vom  anderen
hineintragen  würde."  Bek.  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  5.  Juni  1885
Ziffer  6  A.  N.  1885  S.  161,  Besch.  10  u.  341  A.  N.  1886  S.  3  u.  1887  S.  142.
Rekursentsch.  592,  A.  N.  1888  S.  314.  Damit  übereinstimmend  Entsch.  des
preuß.  Oberverwaltungsgcrichtes  vom  23.  Dezember  1889,  abgedruckt  A.  N.  1890
S.  195.  Wegen  der  Beschäftigung  der  Ehefrau  durch  ihren  als  Mittelsperson
fungirenden  Ehegatten  vergl.  Anm.  XVlll  7.
*•  Was  das  Verwandtschaftsverhältniß  zwischen  Eltern  und
Kindern  anlangt,  so  ist  von  dem  sächsischen  Schiedsgerichte  in  L.  angenommen, ­
  daß  dieses  hindere,  daß  die  Eltern  zu  den  Kindern  (oder  die  Schwiegereltern ­
  zu  den  Schwiegerkindern)  in  ein  Gesindedienstverhältniß  träten.
Der  Bescheid  des  Schiedsgcrichtsvorsitzenden  vom  27.  Juli  1892  (Amtl.
Nachr.  f.  Sachsen  I.  S.  31)  führt  dieserhalb  aus:  „Wennschon  nicht  in  Abrede
gestellt  werden  soll,  daß  unter  Umständen  Kinder  als  Arbeitgeber  ihrer  Eltern
auftreten  können,  so  war  es  doch  bis  zum  Inkrafttreten  des  Neichsgesetzes  über
die  Jnvaliditats-  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  in  Sachsen  unerhört, ­
  daß  Eltern  von  ihren  Kindern  als  Dienstboten  gehalten  worden  wären,
daß  also  zwischen  Eltern  mit»  Kindern  Verträge  dahin  zu  Stande  gekommen
wären,  daß  entgegen  der  Moral  und  den  guten'Sitten,  nach  denen  die  Kinder
den  Eltern  zu  gehorchen  und  sie  in  Ehren  zu  halten  haben,  die  Eltern  sich
gegen  Bezahlung  verpflichtet  hätten,  ihren  Kindern  gehorsam  zu  sein,  deren
Befehle  und  Verweise  mit  Bescheidenheit  und  Ehrerbietung  entgegenzunehmen,
geringe  thätliche  Ahndungen  und  Scheltworte,  zu  denen'  sie  durch  ungebührliches ­
  Betragen  Veranlassung  gegeben,  ohne  Anspruch  auf  gerichtliche  Genugthuung ­
  von  ihren  Kindern  hinzunehmen  und  sich  bezüglich  ihrer  sittlichen  Führung ­
  unter  die  Aufsicht  ihrer  eigenen  Kinder  zu  stellen.  Ein  solches  Abkommen
würde,  mindestens  nach  den  in  Sachsen  herrschenden  Anschauungen,  den  guten
Sitten  zuwiderlaufen,  daher  nichtig  und  zur  Begründung  von  Rechtsansprüchen
irgend  welcher  Art  ungeeignet  sein."  Vergl.  auch  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes ­
  in  Leipzig  vom  19.  März  1892  in  den  A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  140.
Dieser  Auffassung  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  durch  Rev  Entsch.  vom
17.  Juni  1892  (Amtl.  Nachr.  f.  Sachsen  I.  S.  29)  in  folgender  Weise  entgegengetreten: ­
  „Wenn  das  Schiedsgericht  seine  Ablehnlmg  des  Rentenanspruchs
darauf  stützt,  daß  der  angebliche  Gesindedienstvertrag  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft ­
  sei,  weil  er  die  sittliche  Pflicht  der  Kinder  zur  Ehrerbietung  nnd  zum
Gehorsam  gegen  die  Eltern  in  ihr  Gegentheil  verkehre  und  darum  gegen  die
guten  Sitten  verstoße,  so  erscheint  diese  Auffassung  verfehlt.  Der  Hinweis  der
Beklagten,  daß  nach  sächsischem  Gesindcrechte  der  Dienstbote  von  der  Herrschaft,
also  auch  die  Klägerin  von  ihrem  Sohne,  sogar  gezüchtigt  werden  könne,  ist
belanglos.  Das  Züchtigungsrecht  der  Herrschaft  gehört  nicht  zum  Wesen  des
Dienstvertrages.  Ein  solches  wird  allerdings  zwischen  den  Eltern  als  dem
Gesinde  nnd  den  Kindern  als  der  Herrschaft  theilweise  andere  Verhältnisse  gestalten, ­
  als  dies  sonst  der  Fall  ist.  Fällt  auch  selbstverständlich  die  Pflicht  zur
Ehrerbietung  gegen  den  Sohn  in  seiner  Eigenschaft  als  Dienstherr  für  die
Mutter  desselben  in  ihrer  Stellung  als  Magd  fort,  so  bleibt  gleichwohl  das
Dienstverhältniß  in  seinem  Wesen  bestehen.  Denn  dieses  erheischt  vornehmlich,
daß  eine  Person  in  die  häusliche  Gemeinschaft  einer  anderen  tritt,  um  dieser
nach  ihrer  Anweisung  für  eine  längere  Zeitdauer  häusliche  und  wirtschaftliche
Dienste  zu  leisten.  Solche  Fälle  ereignen  sich  zwischen  Kindern,  die  eine  eigene
            
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