Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  Vili  der  Anl.  Anm.  3  u.  4  und  Ziffer  IX  der  Aul.  Anm.  1.  209

mit  verschwindenden  Ausnahmen  nach  seiner  durch  die  vom  Beschwerdeführer
namhaft  gemachten  Zeugen  unwidcrlegt  gebliebenen  Aussage  in  dieser  Zeit  nur
für  H.  gearbeitet,  von  diesem  allein  erhielt  er  die  Arbeit  und  den  für  dieselbe
ihm  zum  Lebensunterhalt  dienenden  vereinbarten  Akkordlohn.  Er  war  hiernach ­
  unselbstständiger  Lohnarbeiter  und  gemäß  §.  1  I.  u.  A.V.G.  versicheruugspflichtig."

*  In  Gestalt  des  Heimarbeiterverhältnisses  findet  sehr  häufig  die  Beschäftigung ­
  von  Näherinnen,  Weißnäherinnen,  Kravattenmacherinnen
u.  s.  w.,  von  Wäscherinnen,  insbesondere  Handschuhwäscherinnen,
sowie  von  Stickerinnen  und  Hcrstellerinnen  sonstiger  „weiblicher  Handarbeiten" ­
  statt.  Tie  Beschäftigung  derartiger  Personen  für  Laden-  oder  Fabrikgeschäfte ­
  („andere  Gewerbetreibende")  kann,  sofern  sie  nicht  unter  den  Begriff ­
  „vorübergehender"  Beschäftigung  im  Sinne  von  Ziffer  1  oder  2  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  22.  Dezember  i89i  şillt  und  aus  diesem  Grunde
von  der  Bcrsicherungspflicht  befreit  ist,  sowohl  die  Gestalt  des  Hausgewerbebetriebes ­
  als  auch  die  versicherungspflichtiger  Heimarbeit  haben.  Das  Letztere
wird  insbesondere  auch  in  dem  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  1  a.  E.  angeführten
Rnnderlasse  der  preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern
vom  30.  Januar  1891  hervorgehoben.  Es  bedarf  der  sorgfältigen  Prüfung,
ob  im  Einzelfallc  die  Kennzeichen  der  einen  oder  der  anderen  Betriebsform
vorliegen,  eine  zu  weite  Ausdehnung  des  Begriffes  des  Hausgewerbebetriebes
in  Verhältnissen  der  vorliegenden  Art  würde  leicht  eine  ungerechtfertigte  Begünstigung ­
  des  Großgewerbebetriebes  herbeiführen.  Von  demselben  Ladenoder ­
  Fabrikgeschäfte  werden  nicht  selten  die  Einen  als  Hausgewerbetreibende,
die  Anderen  als  in  eigener  Behausung  thätige  Lohnarbeiterinnen  und  die
Dritten  als  „nebenher"  sich  mit  den  einschlägigen  Arbeiten  Beschäftigende  und
darum  von  der  Versicherungspflicht  Befreite  mit  Arbeiten  beauftragt.  Wegen
eines  Falles,  in  welchem  eine  Stickerin  als  Hausgewerbetreibende  anzusehen
war,  vergl.  Rcv.Entsch.  vom  17.  Juni  1892  (Amtl.  Nachr.  f.  Sachsen!.  Ş.  48)
und  wegen  der  Behandlung  von  Kravattenmacherinnen  als  Lohnarbeite,
rinnen  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  195.
_  .  .  ķ.  Wie  auch  in  Anm.  XIX  2  hervorgehoben  worden,  ist  es  von  Wichtlgkeit,
  daß  Uebereinstimmung  in  Betreff  der  Auffassung  der  gewerblich  beschäftigten ­
  Personen  als  Lohnarbeiter,  Hausgewerbetreibende  oder  Betriebsunternehmer ­
  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  mit  derjenigen ­
  auf  verwandten  Gebieten  der  Gesetzgebung  herrscht.  In  Fällen  des
Zweifels,  ob  es  sich  um  Heimarbeiter  handelt,  ist  deshalb  namentlich  auch  das
in  Betracht  zu  ziehen,  ob  die  Betreffenden  bislang  als  Gesellen  oder  Gehilfen
auf  Grund  der  §§.  121  ff.  der  Gewerbeordnung  behandelt  sind,  insbesondere
ob  darüber  Entscheldungen  des  zuständigen  Gewerbeschiedsgerichtes  oder  der
sonst  zuständigen  Stelle  vorliegen  (Unger  in  der  Arbeiterversorgung  IX.  S  24)-ebenso
  ob  sie  in  Betreff  der  Zugehörigkeit  zu  Orts-  oder  Betriebskrankenkassen
als  Lohnarbeiter  behandelt  sind.

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung.
fl.  Das  Vorhandensein  von  verwandtschaftlichen  Verhältnissen
zwischen  zwei  Personen  hindert  nicht,  daß  sie  zu  einander  auch  im  Verhältnisse
von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  stehen;  nur  von  dem  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  wird  angenommen,  daß  es  den  Bestand  eines
Dienst-  oder  Arbeitsvcrhältnisses  zwischen  Beiden  ausschließt.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  hat  diesen  Grundsatz  auch  im  Bereiche  der  Unfallversicheruugsgesetze
  ständig  festgehalten.  Handbuch  der  Unfallversicherung  Anm.  11  zu  tz.  1
Gebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  MterSoersicherungSgesetz.
            
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