Zu Ziffer Vili der Anl. Anm. 3 u. 4 und Ziffer IX der Aul. Anm. 1. 209
mit verschwindenden Ausnahmen nach seiner durch die vom Beschwerdeführer
namhaft gemachten Zeugen unwidcrlegt gebliebenen Aussage in dieser Zeit nur
für H. gearbeitet, von diesem allein erhielt er die Arbeit und den für dieselbe
ihm zum Lebensunterhalt dienenden vereinbarten Akkordlohn. Er war hiernach
unselbstständiger Lohnarbeiter und gemäß §. 1 I. u. A.V.G. versicheruugspflichtig."
* In Gestalt des Heimarbeiterverhältnisses findet sehr häufig die Beschäftigung
von Näherinnen, Weißnäherinnen, Kravattenmacherinnen
u. s. w., von Wäscherinnen, insbesondere Handschuhwäscherinnen,
sowie von Stickerinnen und Hcrstellerinnen sonstiger „weiblicher Handarbeiten"
statt. Tie Beschäftigung derartiger Personen für Laden- oder Fabrikgeschäfte
(„andere Gewerbetreibende") kann, sofern sie nicht unter den Begriff
„vorübergehender" Beschäftigung im Sinne von Ziffer 1 oder 2 des
Bundesrathsbeschlusses vom 22. Dezember i89i şillt und aus diesem Grunde
von der Bcrsicherungspflicht befreit ist, sowohl die Gestalt des Hausgewerbebetriebes
als auch die versicherungspflichtiger Heimarbeit haben. Das Letztere
wird insbesondere auch in dem in Anm. I 12 unter Ziffer 1 a. E. angeführten
Rnnderlasse der preußischen Minister für Handel und Gewerbe und des Innern
vom 30. Januar 1891 hervorgehoben. Es bedarf der sorgfältigen Prüfung,
ob im Einzelfallc die Kennzeichen der einen oder der anderen Betriebsform
vorliegen, eine zu weite Ausdehnung des Begriffes des Hausgewerbebetriebes
in Verhältnissen der vorliegenden Art würde leicht eine ungerechtfertigte Begünstigung
des Großgewerbebetriebes herbeiführen. Von demselben Ladenoder
Fabrikgeschäfte werden nicht selten die Einen als Hausgewerbetreibende,
die Anderen als in eigener Behausung thätige Lohnarbeiterinnen und die
Dritten als „nebenher" sich mit den einschlägigen Arbeiten Beschäftigende und
darum von der Versicherungspflicht Befreite mit Arbeiten beauftragt. Wegen
eines Falles, in welchem eine Stickerin als Hausgewerbetreibende anzusehen
war, vergl. Rcv.Entsch. vom 17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen!. Ş. 48)
und wegen der Behandlung von Kravattenmacherinnen als Lohnarbeite,
rinnen I. u. A.V. im D. R. I. S. 195.
_ . . ķ. Wie auch in Anm. XIX 2 hervorgehoben worden, ist es von Wichtlgkeit,
daß Uebereinstimmung in Betreff der Auffassung der gewerblich beschäftigten
Personen als Lohnarbeiter, Hausgewerbetreibende oder Betriebsunternehmer
auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung mit derjenigen
auf verwandten Gebieten der Gesetzgebung herrscht. In Fällen des
Zweifels, ob es sich um Heimarbeiter handelt, ist deshalb namentlich auch das
in Betracht zu ziehen, ob die Betreffenden bislang als Gesellen oder Gehilfen
auf Grund der §§. 121 ff. der Gewerbeordnung behandelt sind, insbesondere
ob darüber Entscheldungen des zuständigen Gewerbeschiedsgerichtes oder der
sonst zuständigen Stelle vorliegen (Unger in der Arbeiterversorgung IX. S 24)-ebenso
ob sie in Betreff der Zugehörigkeit zu Orts- oder Betriebskrankenkassen
als Lohnarbeiter behandelt sind.
Zu Ziffer IX der Anleitung.
fl. Das Vorhandensein von verwandtschaftlichen Verhältnissen
zwischen zwei Personen hindert nicht, daß sie zu einander auch im Verhältnisse
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen; nur von dem Verhältnisse der
Ehegatten zu einander wird angenommen, daß es den Bestand eines
Dienst- oder Arbeitsvcrhältnisses zwischen Beiden ausschließt. Das Reichs-Versicherungsamt
hat diesen Grundsatz auch im Bereiche der Unfallversicheruugsgesetze
ständig festgehalten. Handbuch der Unfallversicherung Anm. 11 zu tz. 1
Gebhard, Jnvaltdttäts- u. MterSoersicherungSgesetz.