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Zu Ziffer IX der Anleitung Amu. 2.
(S. 14): „Ein Ehegatte kann nicht als im Betriebe des anderen Ehegatten
beschäftigter Arbeiter oder Betriebsbeamter angesehen werden, da die sittliche
Auffassung der Ehe als des Verhältnisses zweier zu ungetheilter Lebensgemein
schaft berufener Personen sich nicht mit den das soziale'Verhältniß des Arbeit
gebers und Arbeitnehmers beherrschenden Begriffeil verträgt, welche in das
Verhältniß der allgemeinen Gleichberechtigung der Ehegatten den damit nicht
vereinbaren Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit des einen vom anderen
hineintragen würde." Bek. des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Juni 1885
Ziffer 6 A. N. 1885 S. 161, Besch. 10 u. 341 A. N. 1886 S. 3 u. 1887 S. 142.
Rekursentsch. 592, A. N. 1888 S. 314. Damit übereinstimmend Entsch. des
preuß. Oberverwaltungsgcrichtes vom 23. Dezember 1889, abgedruckt A. N. 1890
S. 195. Wegen der Beschäftigung der Ehefrau durch ihren als Mittelsperson
fungirenden Ehegatten vergl. Anm. XVlll 7.
*• Was das Verwandtschaftsverhältniß zwischen Eltern und
Kindern anlangt, so ist von dem sächsischen Schiedsgerichte in L. angenom
men, daß dieses hindere, daß die Eltern zu den Kindern (oder die Schwieger
eltern zu den Schwiegerkindern) in ein Gesindedienstverhältniß träten.
Der Bescheid des Schiedsgcrichtsvorsitzenden vom 27. Juli 1892 (Amtl.
Nachr. f. Sachsen I. S. 31) führt dieserhalb aus: „Wennschon nicht in Abrede
gestellt werden soll, daß unter Umständen Kinder als Arbeitgeber ihrer Eltern
auftreten können, so war es doch bis zum Inkrafttreten des Neichsgesetzes über
die Jnvaliditats- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 in Sachsen un
erhört, daß Eltern von ihren Kindern als Dienstboten gehalten worden wären,
daß also zwischen Eltern mit» Kindern Verträge dahin zu Stande gekommen
wären, daß entgegen der Moral und den guten'Sitten, nach denen die Kinder
den Eltern zu gehorchen und sie in Ehren zu halten haben, die Eltern sich
gegen Bezahlung verpflichtet hätten, ihren Kindern gehorsam zu sein, deren
Befehle und Verweise mit Bescheidenheit und Ehrerbietung entgegenzunehmen,
geringe thätliche Ahndungen und Scheltworte, zu denen' sie durch ungebühr
liches Betragen Veranlassung gegeben, ohne Anspruch auf gerichtliche Genug
thuung von ihren Kindern hinzunehmen und sich bezüglich ihrer sittlichen Füh
rung unter die Aufsicht ihrer eigenen Kinder zu stellen. Ein solches Abkommen
würde, mindestens nach den in Sachsen herrschenden Anschauungen, den guten
Sitten zuwiderlaufen, daher nichtig und zur Begründung von Rechtsansprüchen
irgend welcher Art ungeeignet sein." Vergl. auch Entscheidung des Schieds
gerichtes in Leipzig vom 19. März 1892 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 140.
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versicherungsamt durch Rev Entsch. vom
17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen I. S. 29) in folgender Weise entgegen
getreten: „Wenn das Schiedsgericht seine Ablehnlmg des Rentenanspruchs
darauf stützt, daß der angebliche Gesindedienstvertrag ein nichtiges Rechts
geschäft sei, weil er die sittliche Pflicht der Kinder zur Ehrerbietung nnd zum
Gehorsam gegen die Eltern in ihr Gegentheil verkehre und darum gegen die
guten Sitten verstoße, so erscheint diese Auffassung verfehlt. Der Hinweis der
Beklagten, daß nach sächsischem Gesindcrechte der Dienstbote von der Herrschaft,
also auch die Klägerin von ihrem Sohne, sogar gezüchtigt werden könne, ist
belanglos. Das Züchtigungsrecht der Herrschaft gehört nicht zum Wesen des
Dienstvertrages. Ein solches wird allerdings zwischen den Eltern als dem
Gesinde nnd den Kindern als der Herrschaft theilweise andere Verhältnisse ge
stalten, als dies sonst der Fall ist. Fällt auch selbstverständlich die Pflicht zur
Ehrerbietung gegen den Sohn in seiner Eigenschaft als Dienstherr für die
Mutter desselben in ihrer Stellung als Magd fort, so bleibt gleichwohl das
Dienstverhältniß in seinem Wesen bestehen. Denn dieses erheischt vornehmlich,
daß eine Person in die häusliche Gemeinschaft einer anderen tritt, um dieser
nach ihrer Anweisung für eine längere Zeitdauer häusliche und wirtschaftliche
Dienste zu leisten. Solche Fälle ereignen sich zwischen Kindern, die eine eigene