Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Amn.  3.

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Unterhalte  (Anm.  X  11)  hinausgehenden  Leistung  giebt,  ist  auck  in  Fällen
der  vorliegenden  Art  in  dem  unter  Ziffer  X  der  Anltg.  (S.  13)  erläuterten
Sinne  zu  verstehen.  .  .
Ob  eine  gewährte  Baarzahlung  als  Lohn  oder  Taschengeld  aufzufassen
ist,  unterliegt  der  Beurtheilung  des  Einzelfalles;  als  Lohn  muß  sie  jedenfalls ­
  dann  gelten,  wenn  die  gezahlten  Summen,  mögen  sie  unter
der  Benennung  Taschengeld,  Geschenke  oder  Lohn  gehen,  dre
gleiche  oder  annähernd  die  gleiche  Höhe  haben,  wie  der
an  Dritte  zu  zahlende  Lohn,  welche  sich  am  betreffenden  Orte  tn
gleicher  oder  ähnlicher  Stellung  befinden.  Vergl.  die  Entsch.  des
Regierungspräsidenten  in  Köln,  als  höherer  Verwaltungsbehörde,  vom
30.  April  1891  sS.  320):  „Die  beiden  D.  (vom  Oberbürgermeister  zu
Bonn  als  nur  „gegen  freien  Unterhalt"  beschäftigt  und  darum  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  unterstehend  erachtet),  welche  ihre  Lehrzeit  bereits  seit  etwa  4  oder
5  Jahren  beendet  haben,  sind  in  dem  von  ihrem  Vater  betriebenen  Buchbindergewerbe ­
  als  Gesellen  thätig.  Von  letzterem  erhalten  sie  vollständig  freien
Unterhalt  und  jeden  Sonntag  3  bezw.  3,50  Mk.  baar.  Der  angefochtene
Bescheid  hat  nun  auf  Grund  der  Aussage  des  Vaters  D.  in  diesen  Baarzahlungen
  keine  Lohnvergütung,  sondern  nur  eine  Gewährung  von  Taschengeld
erblickt  und  dementsprechend  die  Versicherungspflicht  der  D.  aus  dem  Grunde
in  Abrede  gestellt,  weil  denselben  für  ihre  Beschäftigung  kein  Lohn,  sondern  nur
freier  Unterhalt  gewährt  werde.
Träfe  diese  Ansicht  zu,  so  müßten  die  den  D.  von  ihrem  Vater  gezahlten
wöchentlichen  Beträge  nothwendig  entweder  den  Charakter  von  selbstständigen
Geschenken  tragen  oder  mit  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhalts  fallen.
Erstere  Möglichkeit  liegt  nicht  vor.  Denn  offenbar  zahlt  einerseits  der
Vater  D.  in  der  Absicht  seine  Söhne  aus,  theils  um  dieselben  für  ihre
Thätigkeit  zu  lohnen,  theils  um  sich  ihre  Unterstützung  in  seinem  Gewerbe
fernerhin  zu  erhalten.  Andererseits  arbeiten  die  Söhne  für  ihren  Vater  jedenfalls ­
  in  der  Erwartung  der  wöchentlichen  Baarzahlungen,  so  zwar,  daß  sie
ohne  Frage  die  Beschäftigung  bei  jenem  aufgeben  und  sich  anderweitig
lohnendere  Arbeit  suchen  würden,  falls  die  Geldbeträge  einbehalten  werden
sollten.  Die  wöchentlichen  Zahlungen  an  die  D.  beruhen  mithin  nicht  auf
Schenkung.
Die  zweite  Möglichkeit  kann  eben  so  wenig  als  vorhanden  angenommen
werden.  Der  Vater  D.  gehört  dem  kleinen  Handwerkerstande  an,  indem  er  in
einer  gemietheten  Wohnung  für  größere  Geschäfte  Buchbinderarbeiten  ausführt.
Der  solchen  Verhältnissen  angemessene  nothwendige  Lebensunterhalt  bedingt
aber  keineswegs  neben  der  Befriedigung  sämmtlicher  Bedürfnisse  an  Wohnung,
Kleidung,  Kost  noch  ein  wöchentliches  Taschengeld  von  3  oder  3,50  Mk.
Die  fraglichen  Baarzahlungen  können  daher  nur  Lohnzahlungen  sein.
Hierfür  spricht  insbesondere  noch  der  Umstand,  daß  die  Gesammtbezüge  der
D.  durchaus  dem  durchschnittlichen  der  dortigen  Vuchbindergesellen  entsprechen.
Dieser  beträgt  2,25  Mk.  täglich  oder  18,50  Mk.  wöchentlich.  Zieht  man  hiervon
die  Kosten  der  Nahrung  und  Wohnung  mit  dem  geringsten  Satz  von  1  Mk.
für  den  Tag  ab,  so  verbleibt  ben  Gesellen  noch  ein  Betrag  von  6,50  Mk.
Derselbe  vermindert  sich  aber  noch  durch  die  Ausgaben  für  Kleidung  und
gegebenen  Falles  die  Beiträge  zur  Unterhaltung  der  Eltern  und  Geschwister,
so  daß  die  bei  einem  fremden  Meister  beschäftigten  Gesellen,  welche  sich  im
Uebrigen  in  einer  gleichen  Lebenslage  befinden,  wie  die  D.,  zu  ihrer  eigenen
freien  Verfügung  auch  kaum  einen  höheren  Betrag  als  3  oder  3,50  Mk.
wöchentlich  behalten.
Die  D.  sind  mithin  als  Lohnarbeiter  zu  betrachten,  und  da  im  Uebrigen
die  Voraussetzungen  der  Versicherungspflicht  vorliegen,  zu  der  Versicherung
heranzuziehen."
            
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