Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Anin. 10. 
lebenden Eltern, Arbeitgeber ihren alten, in ihrem Hauswesen verbliebenen 
Dienstboten gewähren, nicht ein Entgelt für ihre Arbeit, besteht 
keine Beziehung zwischen dieser und den gewahrten Bezügen, mögen die 
letzteren in Baar oder in Gestalt irgend welcher Naturalleistungen gewahrt 
werden, so liegt überhaupt kein Lohnarbeiterverhältnis; vor und die Ver- 
sicherunqspflicht'tritt aus diesem Grunde schon nach Maßgabe des §. 1 des 
Vu. AB G nicht ein. Die Ausnahme des Absatzes 2 von §. 8 kann 
überhaupt erst in Anwendung kommen, wenn im Uebrigen die 
Borbedinanngen zur Anwendung der Regel vorhanden sind, also 
wenn ein Lohnarbeiterverhältniß vorliegt, der gewahrte freie 
Unterhalt ein „Entgelt" b. h. Lohn ist. (Christiani, Versicherungs- 
vilickit und freier Unterhalt, Berlin 1893, will S. 18 der Bezeichnung Entgelt 
eine andere „allgemeinere" Bedeutung beilegen, so daß die „gegen Entgelt" 
geübte Thätigkeit nicht immer als „gegen Lohn" geübt anzusehen sei. Dieser 
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wird, ist zu umgrenzen, welche Leistungen unter den Begriff „freier 
Unterhalt en 1»^en.flex ^ ^ Anltg. bezeichnet das Reichsversichernngs- 
amt tim Einverständnisse mit den Aeußerungen auch aller übrigen zu Ent 
scheidungen über die Frage berufenen Stellen) Nahrung, Wohnung und 
Kleidung darunter fallend. Die Kommentare zum Gesetze gehen durchweg 
davon aus, daß jede über die Gewährung dieser drei Gegenstände hinaus 
gehende Leistung das Verhältniß zu einem versicherungspflichtigen macht 
(Bosse und von Woedtke Anm. 3 zu §. 3; Freund Anm. 4 zu §. 3; Fuld 
Anm 5 zu §. 8 (und Arbeiterversorgung VIII. @. 23); Gebhard Anm 4 zu 
& 3; Land mau n und Rasp Anm. 3 zu §. 8; abweichend Just Anm. 6 
lu s 3); nach den ergangenen Revisionsentscheldnngen des Reichsver- 
sicherungsamtes ist aber'die Umgrenzung, wonach zum frewn Unterhalte 
gesprochen werden können, stets diese drei Leistungen neben einander er olgen 
müßten und aus der audereu Seite nicht so, daß mit der Gewährung 
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erschöpft wäre; die Anwendung des letzteren ,,t vielmehr nicht ausgeschlossen, 
auch wenn gewisse, weiter unten (S. 230) naher zu erörternde Neben- 
für Me Anwendung des,-. 
Abs. 2 keinen Unterschied mache, ob im einzelnen <valle alle die- 
jenigen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstande, welche ber per- 
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