Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anin.  10.

lebenden  Eltern,  Arbeitgeber  ihren  alten,  in  ihrem  Hauswesen  verbliebenen
Dienstboten  gewähren,  nicht  ein  Entgelt  für  ihre  Arbeit,  besteht
keine  Beziehung  zwischen  dieser  und  den  gewahrten  Bezügen,  mögen  die
letzteren  in  Baar  oder  in  Gestalt  irgend  welcher  Naturalleistungen  gewahrt
werden,  so  liegt  überhaupt  kein  Lohnarbeiterverhältnis;  vor  und  die  Versicherunqspflicht'tritt
  aus  diesem  Grunde  schon  nach  Maßgabe  des  §.  1  des
Vu.  AB  G  nicht  ein.  Die  Ausnahme  des  Absatzes  2  von  §.  8  kann
überhaupt  erst  in  Anwendung  kommen,  wenn  im  Uebrigen  die
Borbedinanngen  zur  Anwendung  der  Regel  vorhanden  sind,  also
wenn  ein  Lohnarbeiterverhältniß  vorliegt,  der  gewahrte  freie
Unterhalt  ein  „Entgelt"  b.  h.  Lohn  ist.  (Christiani,  Versicherungsvilickit
  und  freier  Unterhalt,  Berlin  1893,  will  S.  18  der  Bezeichnung  Entgelt
eine  andere  „allgemeinere"  Bedeutung  beilegen,  so  daß  die  „gegen  Entgelt"
geübte  Thätigkeit  nicht  immer  als  „gegen  Lohn"  geübt  anzusehen  sei.  Dieser
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wird,  ist  zu  umgrenzen,  welche  Leistungen  unter  den  Begriff  „freier
Unterhalt  en  1»^en.flex  ^  ^  Anltg.  bezeichnet  das  Reichsversichernngsamt
  tim  Einverständnisse  mit  den  Aeußerungen  auch  aller  übrigen  zu  Entscheidungen ­
  über  die  Frage  berufenen  Stellen)  Nahrung,  Wohnung  und
Kleidung  darunter  fallend.  Die  Kommentare  zum  Gesetze  gehen  durchweg
davon  aus,  daß  jede  über  die  Gewährung  dieser  drei  Gegenstände  hinausgehende ­
  Leistung  das  Verhältniß  zu  einem  versicherungspflichtigen  macht
(Bosse  und  von  Woedtke  Anm.  3  zu  §.  3;  Freund  Anm.  4  zu  §.  3;  Fuld
Anm  5  zu  §.  8  (und  Arbeiterversorgung  VIII.  @.  23);  Gebhard  Anm  4  zu
&  3;  Land  mau  n  und  Rasp  Anm.  3  zu  §.  8;  abweichend  Just  Anm.  6
lu  s  3);  nach  den  ergangenen  Revisionsentscheldnngen  des  Reichsversicherungsamtes
  ist  aber'die  Umgrenzung,  wonach  zum  frewn  Unterhalte
gesprochen  werden  können,  stets  diese  drei  Leistungen  neben  einander  er  olgen
müßten  und  aus  der  audereu  Seite  nicht  so,  daß  mit  der  Gewährung
Mmwß  mib  mcibrniq  bet  «egnfi  fmer  Unler^U
erschöpft  wäre;  die  Anwendung  des  letzteren  ,,t  vielmehr  nicht  ausgeschlossen,
auch  wenn  gewisse,  weiter  unten  (S.  230)  naher  zu  erörternde  Nebenfür
  Me  Anwendung  des,-.
Abs.  2  keinen  Unterschied  mache,  ob  im  einzelnen  <valle  alle  diejenigen
  Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenstande,  welche  ber  permm#

            
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