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Zu Ziffer X der Anleitung Anin. 10.
lebenden Eltern, Arbeitgeber ihren alten, in ihrem Hauswesen verbliebenen
Dienstboten gewähren, nicht ein Entgelt für ihre Arbeit, besteht
keine Beziehung zwischen dieser und den gewahrten Bezügen, mögen die
letzteren in Baar oder in Gestalt irgend welcher Naturalleistungen gewahrt
werden, so liegt überhaupt kein Lohnarbeiterverhältnis; vor und die Ver-
sicherunqspflicht'tritt aus diesem Grunde schon nach Maßgabe des §. 1 des
Vu. AB G nicht ein. Die Ausnahme des Absatzes 2 von §. 8 kann
überhaupt erst in Anwendung kommen, wenn im Uebrigen die
Borbedinanngen zur Anwendung der Regel vorhanden sind, also
wenn ein Lohnarbeiterverhältniß vorliegt, der gewahrte freie
Unterhalt ein „Entgelt" b. h. Lohn ist. (Christiani, Versicherungs-
vilickit und freier Unterhalt, Berlin 1893, will S. 18 der Bezeichnung Entgelt
eine andere „allgemeinere" Bedeutung beilegen, so daß die „gegen Entgelt"
geübte Thätigkeit nicht immer als „gegen Lohn" geübt anzusehen sei. Dieser
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wird, ist zu umgrenzen, welche Leistungen unter den Begriff „freier
Unterhalt en 1»^en.flex ^ ^ Anltg. bezeichnet das Reichsversichernngs-
amt tim Einverständnisse mit den Aeußerungen auch aller übrigen zu Ent
scheidungen über die Frage berufenen Stellen) Nahrung, Wohnung und
Kleidung darunter fallend. Die Kommentare zum Gesetze gehen durchweg
davon aus, daß jede über die Gewährung dieser drei Gegenstände hinaus
gehende Leistung das Verhältniß zu einem versicherungspflichtigen macht
(Bosse und von Woedtke Anm. 3 zu §. 3; Freund Anm. 4 zu §. 3; Fuld
Anm 5 zu §. 8 (und Arbeiterversorgung VIII. @. 23); Gebhard Anm 4 zu
& 3; Land mau n und Rasp Anm. 3 zu §. 8; abweichend Just Anm. 6
lu s 3); nach den ergangenen Revisionsentscheldnngen des Reichsver-
sicherungsamtes ist aber'die Umgrenzung, wonach zum frewn Unterhalte
gesprochen werden können, stets diese drei Leistungen neben einander er olgen
müßten und aus der audereu Seite nicht so, daß mit der Gewährung
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erschöpft wäre; die Anwendung des letzteren ,,t vielmehr nicht ausgeschlossen,
auch wenn gewisse, weiter unten (S. 230) naher zu erörternde Neben-
für Me Anwendung des,-.
Abs. 2 keinen Unterschied mache, ob im einzelnen <valle alle die-
jenigen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstande, welche ber per-
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