Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10.
229
rung, nach welcher die geringere Arbeitsvergütung mit einem besonderen Vor
recht ausgestattet wäre, ist aber weder nach dem Wortlaut oder dem Sinne
des Gesetzes berechtigt, noch ist sie aus der Entstehungsgeschichte und den Mo
tiven des Gesetzes zu entnehmen. Die letzteren ergeben vielmehr klar, daß der
Gesetzgeber eine allgemeine Vorschrift dieser Art deshalb für erforderlich er
achtet hat, weil sie allein mit den Grundsätzen über die Bcitragsleistung zur
Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Einklänge stehe. Damit ist der Be
stimmung des §. 3 Abs. 1 a. a. O., nach welcher Naturalbezüge dem Lohne
gleichstehen, das Anwendungsgebiet keineswegs entzogen. Diese Vorschrift wird
bei der hier vertretenen Auslegung des Abs. 2, abgesehen davon, daß sie stets
dann einzutreten haben wird, wenn „neben" dem baaren Lohn noch Natu
ralien geleistet werden, auch für den Fall Geltung behalten müssen, wenn
Verkaufs- oder umsatzfähige Naturalien geleistet werden, die eben nicht
bloß den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dienen sollen,
wie dies z. B. bei Gewährung eines bestimmten Antheils an dem von land-
wirthschastlichen Arbeitern ausgedroschenen Getreide oft der Fall sein wird."
Zlir Umgrenzung des Begriffes „freier Unterhalt" hat das Reichs-Ber-
sicherungsamt sodann in wiederholten Entscheidungen (s. auch den Schluß der
vorstehend abgedruckten Nr. 74) ausgesprochen, daß dazu nur zur Befriedigung
persönlicher Bedürfnisse des Lohnarbeiters selbst dienende Leistungen,
nicht aber darüber hinausgehende Bezüge zu rechnen sind. Die Rev.Entsch.
vom 19. September 1891 Nr. 75 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 179) sagt darüber:
„Das Neichs-Versicherungsamt nimmt an, daß die in §. 3 Abs. 2 des I. u.
A.V.G. enthaltene Vorschrift nicht nur auf diejenigen Fälle Anwendung findet,
in denen vollständiger freier Unterhalt gewährt wird, sondern auch dann zu
trifft, wenn nur ein Theil des freien Unterhalts den Entgelt der Arbeits
leistung bildet. Auch unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Gewährung freier
Wohnung eine derjenigen Leistungen ist, welche zum freien Unterhalt im Sinne
des §. 8 Abs. 2 a. a. 0. gehören. Allein der Begriff dieser zum freien Unter
halt gehörenden Wohnung muß im engereen Sinne, als dies das Schieds
gericht thut, verstanden werden. Wie von „freiem Unterhalt" überhaupt nur
da die Rede sein kann, wo die zur Erhaltung des eigenen Körpers
der beschäftigten Person dienenden Gebrauchs-und Verbrauchsgegenstände
gewährt werden, so bedarf es auch stets bei den Einzelleistungen einer Prüfung
dahin, ob die an Stelle des Geldlohnes gewährten Naturalbezüge nur das
für die Lebenshaltung des Versicherten erforderliche Maß bieten oder
darüber hinausgehen. Ueberschreiten sie dieses Maß, so wird man nicht sagen
können, daß „nur" freier Unterhalt gewährt werde, und es wird alsdann die
Versicherungspflicht nicht für ausgeschlossen zu erachten sein, sondern eine gegen
Naturalbezug sich vollziehende Beschäftigung vorliegen, welche an sich nicht
minder, wie die gegen Baarlohn erfolgende, der Versicherung unterliegt." Vcrgl.
auch die Rev.Entsch. Nr. 76 ss. u. S. 280).
In Anwendung des im Vorstehenden ausgesprochenen Grundsatzes hat
alsdann das Reichs-Versicherungsamt in dem in der Rev.Entsch. Nr. 75 be
handelten Falle die Gewährung einer aus drei heizbaren Räumen und
Küche bestehenden Wohnung seitens eines Hausbesitzers an eine Wittwe
als Entgelt dafür, daß sie vertragsmäßig die Reinigung der Flure und
Treppen, sowie die sonstigen Arbeiten eines Portiers verichtete, als eine solche
Leistung erachtet, die über die unter den Begriff des freien Unterhaltes fallende
Unterkunftsgewährung hinausgeht Die fragliche Wittwe „befinde sich, wie
£ļ c 2lrl der von ihr übernommenen Arbeitsleistungen und ihre sonstigen Ver-
haltnlsse erkennen ließen, offenbar in der Lebensstellung einer Lohnarbeiterin;
bei Personen dieser Art aber werde das Wohnungsbedürfniß in der Regel
schon befriedigt durch ihre Aufnahme in die Behausung des Arbeitgebers oder
wenigstens durch die Einräumung einer besonderen Wohn- und Schlafstelle,