Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

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rung,  nach  welcher  die  geringere  Arbeitsvergütung  mit  einem  besonderen  Vorrecht ­
  ausgestattet  wäre,  ist  aber  weder  nach  dem  Wortlaut  oder  dem  Sinne
des  Gesetzes  berechtigt,  noch  ist  sie  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  den  Motiven ­
  des  Gesetzes  zu  entnehmen.  Die  letzteren  ergeben  vielmehr  klar,  daß  der
Gesetzgeber  eine  allgemeine  Vorschrift  dieser  Art  deshalb  für  erforderlich  erachtet ­
  hat,  weil  sie  allein  mit  den  Grundsätzen  über  die  Bcitragsleistung  zur
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Einklänge  stehe.  Damit  ist  der  Bestimmung ­
  des  §.  3  Abs.  1  a.  a.  O.,  nach  welcher  Naturalbezüge  dem  Lohne
gleichstehen,  das  Anwendungsgebiet  keineswegs  entzogen.  Diese  Vorschrift  wird
bei  der  hier  vertretenen  Auslegung  des  Abs.  2,  abgesehen  davon,  daß  sie  stets
dann  einzutreten  haben  wird,  wenn  „neben"  dem  baaren  Lohn  noch  Naturalien ­
  geleistet  werden,  auch  für  den  Fall  Geltung  behalten  müssen,  wenn
Verkaufs-  oder  umsatzfähige  Naturalien  geleistet  werden,  die  eben  nicht
bloß  den  persönlichen  Bedürfnissen  des  Arbeitnehmers  dienen  sollen,
wie  dies  z.  B.  bei  Gewährung  eines  bestimmten  Antheils  an  dem  von  landwirthschastlichen
  Arbeitern  ausgedroschenen  Getreide  oft  der  Fall  sein  wird."
Zlir  Umgrenzung  des  Begriffes  „freier  Unterhalt"  hat  das  Reichs-Bersicherungsamt
  sodann  in  wiederholten  Entscheidungen  (s.  auch  den  Schluß  der
vorstehend  abgedruckten  Nr.  74)  ausgesprochen,  daß  dazu  nur  zur  Befriedigung
persönlicher  Bedürfnisse  des  Lohnarbeiters  selbst  dienende  Leistungen,
nicht  aber  darüber  hinausgehende  Bezüge  zu  rechnen  sind.  Die  Rev.Entsch.
vom  19.  September  1891  Nr.  75  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  179)  sagt  darüber:
„Das  Neichs-Versicherungsamt  nimmt  an,  daß  die  in  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.
A.V.G.  enthaltene  Vorschrift  nicht  nur  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung  findet,
in  denen  vollständiger  freier  Unterhalt  gewährt  wird,  sondern  auch  dann  zutrifft, ­
  wenn  nur  ein  Theil  des  freien  Unterhalts  den  Entgelt  der  Arbeitsleistung ­
  bildet.  Auch  unterliegt  cs  keinem  Zweifel,  daß  die  Gewährung  freier
Wohnung  eine  derjenigen  Leistungen  ist,  welche  zum  freien  Unterhalt  im  Sinne
des  §.  8  Abs.  2  a.  a.  0.  gehören.  Allein  der  Begriff  dieser  zum  freien  Unterhalt ­
  gehörenden  Wohnung  muß  im  engereen  Sinne,  als  dies  das  Schiedsgericht ­
  thut,  verstanden  werden.  Wie  von  „freiem  Unterhalt"  überhaupt  nur
da  die  Rede  sein  kann,  wo  die  zur  Erhaltung  des  eigenen  Körpers
der  beschäftigten  Person  dienenden  Gebrauchs-und  Verbrauchsgegenstände
gewährt  werden,  so  bedarf  es  auch  stets  bei  den  Einzelleistungen  einer  Prüfung
dahin,  ob  die  an  Stelle  des  Geldlohnes  gewährten  Naturalbezüge  nur  das
für  die  Lebenshaltung  des  Versicherten  erforderliche  Maß  bieten  oder
darüber  hinausgehen.  Ueberschreiten  sie  dieses  Maß,  so  wird  man  nicht  sagen
können,  daß  „nur"  freier  Unterhalt  gewährt  werde,  und  es  wird  alsdann  die
Versicherungspflicht  nicht  für  ausgeschlossen  zu  erachten  sein,  sondern  eine  gegen
Naturalbezug  sich  vollziehende  Beschäftigung  vorliegen,  welche  an  sich  nicht
minder,  wie  die  gegen  Baarlohn  erfolgende,  der  Versicherung  unterliegt."  Vcrgl.
auch  die  Rev.Entsch.  Nr.  76  ss.  u.  S.  280).
In  Anwendung  des  im  Vorstehenden  ausgesprochenen  Grundsatzes  hat
alsdann  das  Reichs-Versicherungsamt  in  dem  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  75  behandelten ­
  Falle  die  Gewährung  einer  aus  drei  heizbaren  Räumen  und
Küche  bestehenden  Wohnung  seitens  eines  Hausbesitzers  an  eine  Wittwe
als  Entgelt  dafür,  daß  sie  vertragsmäßig  die  Reinigung  der  Flure  und
Treppen,  sowie  die  sonstigen  Arbeiten  eines  Portiers  verichtete,  als  eine  solche
Leistung  erachtet,  die  über  die  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhaltes  fallende
Unterkunftsgewährung  hinausgeht  Die  fragliche  Wittwe  „befinde  sich,  wie
£ļ c  2lrl  der  von  ihr  übernommenen  Arbeitsleistungen  und  ihre  sonstigen  Verhaltnlsse
  erkennen  ließen,  offenbar  in  der  Lebensstellung  einer  Lohnarbeiterin;
bei  Personen  dieser  Art  aber  werde  das  Wohnungsbedürfniß  in  der  Regel
schon  befriedigt  durch  ihre  Aufnahme  in  die  Behausung  des  Arbeitgebers  oder
wenigstens  durch  die  Einräumung  einer  besonderen  Wohn-  und  Schlafstelle,
            
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