Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
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rung, nach welcher die geringere Arbeitsvergütung mit einem besonderen Vor 
recht ausgestattet wäre, ist aber weder nach dem Wortlaut oder dem Sinne 
des Gesetzes berechtigt, noch ist sie aus der Entstehungsgeschichte und den Mo 
tiven des Gesetzes zu entnehmen. Die letzteren ergeben vielmehr klar, daß der 
Gesetzgeber eine allgemeine Vorschrift dieser Art deshalb für erforderlich er 
achtet hat, weil sie allein mit den Grundsätzen über die Bcitragsleistung zur 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Einklänge stehe. Damit ist der Be 
stimmung des §. 3 Abs. 1 a. a. O., nach welcher Naturalbezüge dem Lohne 
gleichstehen, das Anwendungsgebiet keineswegs entzogen. Diese Vorschrift wird 
bei der hier vertretenen Auslegung des Abs. 2, abgesehen davon, daß sie stets 
dann einzutreten haben wird, wenn „neben" dem baaren Lohn noch Natu 
ralien geleistet werden, auch für den Fall Geltung behalten müssen, wenn 
Verkaufs- oder umsatzfähige Naturalien geleistet werden, die eben nicht 
bloß den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dienen sollen, 
wie dies z. B. bei Gewährung eines bestimmten Antheils an dem von land- 
wirthschastlichen Arbeitern ausgedroschenen Getreide oft der Fall sein wird." 
Zlir Umgrenzung des Begriffes „freier Unterhalt" hat das Reichs-Ber- 
sicherungsamt sodann in wiederholten Entscheidungen (s. auch den Schluß der 
vorstehend abgedruckten Nr. 74) ausgesprochen, daß dazu nur zur Befriedigung 
persönlicher Bedürfnisse des Lohnarbeiters selbst dienende Leistungen, 
nicht aber darüber hinausgehende Bezüge zu rechnen sind. Die Rev.Entsch. 
vom 19. September 1891 Nr. 75 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 179) sagt darüber: 
„Das Neichs-Versicherungsamt nimmt an, daß die in §. 3 Abs. 2 des I. u. 
A.V.G. enthaltene Vorschrift nicht nur auf diejenigen Fälle Anwendung findet, 
in denen vollständiger freier Unterhalt gewährt wird, sondern auch dann zu 
trifft, wenn nur ein Theil des freien Unterhalts den Entgelt der Arbeits 
leistung bildet. Auch unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Gewährung freier 
Wohnung eine derjenigen Leistungen ist, welche zum freien Unterhalt im Sinne 
des §. 8 Abs. 2 a. a. 0. gehören. Allein der Begriff dieser zum freien Unter 
halt gehörenden Wohnung muß im engereen Sinne, als dies das Schieds 
gericht thut, verstanden werden. Wie von „freiem Unterhalt" überhaupt nur 
da die Rede sein kann, wo die zur Erhaltung des eigenen Körpers 
der beschäftigten Person dienenden Gebrauchs-und Verbrauchsgegenstände 
gewährt werden, so bedarf es auch stets bei den Einzelleistungen einer Prüfung 
dahin, ob die an Stelle des Geldlohnes gewährten Naturalbezüge nur das 
für die Lebenshaltung des Versicherten erforderliche Maß bieten oder 
darüber hinausgehen. Ueberschreiten sie dieses Maß, so wird man nicht sagen 
können, daß „nur" freier Unterhalt gewährt werde, und es wird alsdann die 
Versicherungspflicht nicht für ausgeschlossen zu erachten sein, sondern eine gegen 
Naturalbezug sich vollziehende Beschäftigung vorliegen, welche an sich nicht 
minder, wie die gegen Baarlohn erfolgende, der Versicherung unterliegt." Vcrgl. 
auch die Rev.Entsch. Nr. 76 ss. u. S. 280). 
In Anwendung des im Vorstehenden ausgesprochenen Grundsatzes hat 
alsdann das Reichs-Versicherungsamt in dem in der Rev.Entsch. Nr. 75 be 
handelten Falle die Gewährung einer aus drei heizbaren Räumen und 
Küche bestehenden Wohnung seitens eines Hausbesitzers an eine Wittwe 
als Entgelt dafür, daß sie vertragsmäßig die Reinigung der Flure und 
Treppen, sowie die sonstigen Arbeiten eines Portiers verichtete, als eine solche 
Leistung erachtet, die über die unter den Begriff des freien Unterhaltes fallende 
Unterkunftsgewährung hinausgeht Die fragliche Wittwe „befinde sich, wie 
£ļ c 2lrl der von ihr übernommenen Arbeitsleistungen und ihre sonstigen Ver- 
haltnlsse erkennen ließen, offenbar in der Lebensstellung einer Lohnarbeiterin; 
bei Personen dieser Art aber werde das Wohnungsbedürfniß in der Regel 
schon befriedigt durch ihre Aufnahme in die Behausung des Arbeitgebers oder 
wenigstens durch die Einräumung einer besonderen Wohn- und Schlafstelle,
	        
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