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Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10.
welche sonst nicht anderweit verwerthet werden könne", ivährend die hier in
Rede stehende Wohnung auch zur Aufnahme dritter Personen zu benutzen sei.
Ebenso ist es in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. l6t» (21. N. f. I.
u. A.V. 1892 S. 120) als nicht mehr unter den Begriff des freien Unterhalts
fallend erachtet, daß eine Arbeiterin von ihrem Dienstherrn als Entgelt für
ihre Dienstleistungen Wohnung, Kost und jährlich einen halben Wispel
Kartoffeln erhielt, da deren auf durchschnittlich 24 Mk. geschätzter Werth „zu
erheblich sei, als daß er im Verhältnis zu dem Werthe des freien Unterhaltes
selbst noch als geringfügig angesehen werden könnte;" 24 Mk. seien „eine
Summe, welche nach den Verhältnissen einer ländlichen Tagelöhnerin in der
Heimath der Klägerin als Baarzahlung gegenüber dem freien Unterhalte von
erheblicher Bedeutung sei".
Was die oben (S. 228) erwähnten Nebenleistungcn anlangt, welche
neben der freien Wohnung, Nahrung und Kleidung hergehen dürfen, ohne
daß damit der Nahmen des „freien Unterhaltes" überschritten würde, so können
diese sowohl in der Gewährung von Baarbezügcn als auch von
Naturalleistungen bestehen. Die ersteren sind als solche, welche nicht über
den Begriff von „freiem Unterhalte" hinausgehen, zu betrachten, wenn sie als
„Taschengeld" anzusehen sind (vergl. darüber Llnm. X 11 S. 233), die
letzteren, „wenn sie zur Befriedigung der nothwendigen Lebens
bedürfnisse unmittelbar erforderlich sind". Ueber den bei der Be
urtheilung der Frage maßgebenden Gesichtspunkt spricht sich die Rev.Entsch.
vom 29. September 1891 Nr. 7<> (21 N. f. I. u. A.V. 1891 S. 180), in der es
sich um einen an Geistesschiväche leidenden, in dem Hause seines Neffen, eines
Landwirthes, dienenden und von diesem Wohnung, Kleidung, Kost, die Be
friedigung „sonstiger Bedürfnisse" und in Krankheitsfällen freie
ärztliche Behandlung und freien Bezug von Medikamenten
empfangenden Dienstknecht handelt, in folgender Weise aus:
„Die 2lufnahme der im §. 3 2lbs. 2 des I. u. 2l.V.G. enthaltenen Be
stimmung in das Gesetz beruht, wie aus den Materialien desselben, insbesondere
dem Kommissionsbericht hervorgeht, auf der Erwägung, daß es unbillig sei,
in Fällen, in welchen für die Beschäftigung keine Entschädigung in baarem
Gelde, sondern lediglich freier Unterhalt gewährt werde, die Vcrsichcrungs-
pflicht eintreten zn lassen, da hier die Wiedereinziehung des auf die Arbeiter
entfallenden Antheils der Versicherungsbeiträge durch Kürzung des Lohnes in
der Regel unausführbar sein werde und der Arbeitgeber so thatsächlich ge
nöthigt werden könnte, den gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Hieraus ergiebt sich, daß „nur freier Unterhalt" den Gegensatz zu baarem
Lohn bildet. Wenn aber dem letzteren in §. 3 Abs. 1 auch „Naturalbezüge"
gleich gestellt werden, so kann unter freiem Unterhalt, wie dies auch dem
Sprachgebrauch entspricht, nur dasjenige Maß an wirthschaftlichcn Gütern
verstanden werden, welches zur Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürf
nisse unmittelbar erforderlich ist. In diesen Rahmen aber fallen nicht nur
Unterkunft, Beköstigung und Kleidung, sondern daneben auch mancherlei
kleinere, je nach Alter, Geschlecht und Lebcnsgewohnheiten der in Frage stehen
den Person verschiedene Bezüge, welche auch bei geringen Ansprüchen auf Be
haglichkeit zu den nothwendigen Bedürfnissen einer Lebenshaltung gerechnet
werden können. 2lus diesem Gesichtspunkte hat das Reichs-Versichcrungsamt
bereits unter Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der
nach dem Jnvaliditäts- und Altcrsvcrsicherungsgesetz versicherten Personen, die
Gewährung eines geringfügigen Taschengeldes, welches zur Bestreitung solcher
nebensächlichen Bedürfnisse dienen soll, als eine Ergänzung des freien Unter
halts angesehen, welche die Anwendbarkeit des §. 8 Abs. 2 a. a. O. noch nicht
ausschließt.
Wenn nun hier nach den Feststellungen des Schiedsgerichts der Arbeit®