Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

wird,  in  Berücksichtigung  der  Lohnverhältnisse  in  der  Gegend  der  Empfängerin
dieser  Naturalleistung  als  zu  erheblich  angesehen,  um  noch  als  Nebenleistung
behandelt  iverden  zu  können.
Entscheidendes  Gewicht  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  ob  Leistungen,
welche  neben  Wohnung,  Nahrung  und  Kleidung  als  Entgelt  für  geleistete
Arbeit  gewährt  werden,  sei  es  daß  sie  in  Baar  oder  in  Gestalt  von  Naturalleistungen ­
  erfolgen,  ist  auf  die  persönlichen  Berhältnisse  des  Empfängers ­
  zu  legen.  Unter  ihrer  Berücksichtigung  können  Leistungen  von
gleichem  Werthe  sich  im  einen  Falle  als  unselbstständige  Nebenleistung,  welche
noch  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhalts  fällt,  im  anderen  aber  als  neben
dem  freien  Unterhalte  hergehende  selbstständige  Lohnzahlung  darstellen.  Das
Reichs-Bersichernngsamt  hat  in  der  oben  angeführten  Rev.Entsch.  Nr.  IW»  eine
neben  freier  Wohnung  und  Kost  hergehende  Leistung  im  Werthe  von  24  Mk.
bei  einer  Arbeiterin,  die  im  Dienste  eines  Dritten  steht,  als  selbstständige,
über  den  Nahmen  der  Gewährung  von  freiem  Unterhalte  hinausgehende  Lohnzahlung, ­
  dagegen  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  42  (s.  o.  S.  212)  bei  einer  Wittwe,  die
im  Haushalte'ihres  Sohnes  die  Küche  und  Wartung  der  Kinder  besorgt  und
von  der  nicht  anzunehmen  ist,  daß  sie  anderweit  bei  fremden  Leuten  in  ein
derartiges  Arbeitsverhältnisi  treten  würde,  als  unselbstständige,  in  den  freien
Unterhalt  einzurechnende  Nebenlcistung  erklärt.  Bergl.  ferner  wegen  der  Berücksichtigung ­
  der  persönlichen  Verhältnisse  der  betreffenden  Personen
die  Rev.Entsch.  Nr.  43  (s.  Anm.  IX  2  S.  211),  Nr.  75  (s.  o.  S.  229),  Nr.  7«
(s.  o.  S.  280).
Ebenso  muß  es  je  nach  der  Verschiedenheit  der  einzelnen  Fälle  verschieden ­
  beurtheilt  werden,  wenn  eine  Person  zeitweilig  nur  gegen  freien
Unterhalt  beschäftigt  wird,  zeitweilig  aber  gegen  einen  darüber  hinausgehenden ­
  Entgelt.  Ist  dies  in  der  Weise  der  Fall,  das;  sie  in  demselben  Beschäftigungsverhältnisse ­
  gegen  Baarlohn  und  freien  Unterhalt  das  ganze  Jahr
über  steht,  während  eines  kleineren  Theiles  desselben  aber,  weil  während  desselben ­
  die  Gelegenheit  zur  Arbeitsleistung  (wie  bei  der  Landwirthschaft  in  den
kältesten  Monaten)  nur  eine  beschränkte  ist,  neben  dem  freien  Unterhalte  kein
Baarlohn  berechnet  wird,  so  wird  man  gleichwohl  die  Versicherungspflicht  für
die  Dauer  des  ganzen  Jahres  anzunehmen  haben.  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II.
S.  96.)  Anders  in  dem  Falle,  wenn  eine  Person  in  dem  einen  Arbcitsvcrhältnisse
  während  des  einen  Theiles  des  Jahres  gegen  Lohn,  in  dem  anderen
Arbeitsverhältnisse  während  des  anderen  Theiles  des  Jahres  nur  gegen  freien
Unterhalt  beschäftigt  wird.  In  diesem  Falle  fällt  während  der  letzteren  Zeit  die
Versicherungspflicht  fort.  (Vergi.  Nev.Entsch.  vom  29.  September  1892  in  den
A.  N.  f.  Schlesien  III.  S.  II.)
Ueber  die  Versicherungspflicht  von  Personen,  welche  neben  einander  in
zwei  Beschäftigungsverhältnissen  stehen,  von  denen  ihnen  das  eine  nur  freien
Unterhalt,  das  andere  Baarlohn  gewährt,  vergl.  Anm.  X  14  287.
Zu  mehrfachen  Erörterungen  haben  Fälle  Veranlassung  gegeben,  in
welchen  statt  des  in  gewissen'Arbcitsverhältnissen  im  Allgemeinen  üblichen
freien  UnterhaltesBaarcntschädigung  —„Kostgeld"  —  gegeben  ist.  Solche  Fälle
kommen  zahlreich  namentlich  bei  der  Beschäftigung  von  Lehrlingen,  Handwerks- ­
  wie  Handlungslehrlingen,  vor.
Das  Reichsversicherungsamt  hat  sich  nun  laut  Bescheid  vom  81.  Januar
1891  Nr.  5  (A.  N.  f.  I.  u.  A  B.  1891  S.  54)  dahin  ausgesprochen,  „daß  Lehrlinge, ­
  denen  als  Entgelt  für  ihre  Beschäftigung  an  Stelle  des  freien  Unter-Halts
  (der  freien  Kost  und  Wohnung)  ein  Baarbetrag  gezahlt  ivird,  der  Bcrsicherungspflicht
  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersvcrsicherungsgesetze  unterliegen, ­
  da  die  Ansnahmebestimmnng  des  §.  3  Abs.  2  a.  a.  O.  in  diesem  Falle
nicht  zutrifft".  Dieser  Grundsatz  ist  auch  dann  zur  Anwendung  zu  bringen,
weiin  das  „Kostgeld"  nicht  dem  Lehrlinge  selbst,  sondern  dessen  Eltern  oder
            
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