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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6.
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Pflicht hier für die Personen der Schiffsbesatzung von Bmnenfahrzeugen von
der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes unabhängig ist. Vergi. Anm. I 20 S. 53.
Ob Kontrolleure einer Pferdebahngefellschaft als Betriebsbeamte
anzusehen oder ob sie Arbeiter sind, erklärt das Reichs-VersicherungSamt
davon abhängig, „ob sie bei der Betriebsleitung bis zu einem gewisten
Grade betheiligt sind, ob sie eine gewisse Selbstständigkeit in ihrer Thätigkeit
haben oder diese ausschließlich nach den speziellen Anweisungen vorgesetzter
Organe vornehmen, und namentlich, ob sich ihre beaufsichtigende Thätigkeit auf
eine reine Kontrolle beschränkt oder ob sie den kontrolirten Schaffnern gegenüber
zur Ertheilung dienstlicher Anweisungen befugt sind und gewisse Disziplinarbefugnisse
besitzen.' Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. 1 S- 21.
Den Thierarzt, der bei einer Straßenbahngesellschaft vertragsmäßig
zu einer regelmäßigen ständigen Thätigkeit verpflichtet ist und dafür
eine bestimmte monatliche Vergütung bezieht, auf seine Thätigkeit bei der
Straßenbahngesellschaft aber täglich nur etwa eine halbe Stunde verwendet,
im Uebrigen aber und in der Hauptsache eine anderweite selbstständige Praxis
ausübt, erachtet das Reichs-Versicherungsamt nicht für einen Betrlebsbeamten
der Straßenbahngesellschaft. Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. I S. 21.
Ueber einen Zuschneider in einem Garderobengeschäfte hat sich das
Amtsgericht I zu Berlin am 11. Juli 1888 (Arb.Vers. 1888 S. 522) ausgesprochen:
„Er schneidet die großen Arbeitsstücke, insbesondere Uniformen, zu.
Diese Thätigkeit bringt es mit sich, daß er ausschließlich in der sogen. Offiziers-Abtheilung
(des betreffenden Garderobegeschäftes) beschäftigt wird. Eine leitende
Stellung in derselben ist ihm nicht zuzuerkennen, wenn er auch die zu der beregten
Abtheilung erforderlichen Zuschneider und Arbeiter engagirt und entläßt,
auch die Zuschneider kontrolirt und vielfach die Preise bestimmt und Kunden
besucht. Alle diese Funktionen erklären sich aus der Vertrauensstellung, welche
er als langjähriger Geschäftsgehilfe der Klägerin einnimmt und genügen in
keiner Weise zu der Annahme, daß ihm ausdrücklich oder stillschweigend, im
Gegensatze zu dem ursprünglichen Engagement als Zuschneider bie höhere
Stellung eines Betriebsleiters eingeräumt worden ist. Unter diesen Umständen ist
er als Gewerbegehilfe zu erachten und dem Versicherungszwange zu unterwerfen."
Ueber Hotelportiers führen Erkenntnifle des Amtsgerichtes in Frankfurt
a. M. vom 9. April 1891 und des Landgerichtes daselbst vom 5. Juni 1891,
aus daß sich diejenigen von kleinen Gasthäusern nicht mit denen großer Aktienhotels,
welche über eine Schaar von Untergebenen zu verfügen haben, vergleichen
ließen. Der Pförtner eines Hotels zweiten Ranges, der außer
den eigentlichen Pförtnergeschäften die Expedition der Reisenden und des
Gepäckes zu besorgen, den Hausknechten Befehle zu ertheilen und auch wohl
in Abwesenheit des Prinzipals den Reisenden Zimmer zuzutheilen hatte, ist als
Gewerbegehilfe und nicht als Betriebsbeamter angesehen. „Auch einzelne
Aufsichtsrechte, z. B. über die Dienstboten, sind von keiner entscheidenden Bedeutung,
indem sonst auch die Oberkellner, welche die Aussicht über die
Kellner, sowie auch über die Hausknechte haben, zu den Betriebsbeamten gerechnet
werden müßten."
Sogenannte Vize, d. h. Personen, welche in großen Geschäftsbetrieben,
Kohlenhandlungen u. dergl. in Hamburg (das Wort in der Bedeutung eines
vom Hauswirthe mit seiner Vertretung Beauftragten s. u.) mit der Annahme,
Entlassung, Beaufsichtigung und Löhnung der zahlreichen Arbeiter beschäftigt
sind, können sich je nach Lage des einzelnen Falles als Betriebsbeamte oder
als Vorarbeiter darstellen; in der Regel wird das Letztere zutreffen Es
kommen aber auch Fälle vor, daß diese Bezeichnung selbstständige Unternehmer
führen, nämlich solche, welche die Entlöschung von Ziegelsteinladungen und
dergleichen für eigene Rechnung mit von ihnen angenommenen Arbeitskräften
und Arbeitsgeräten besorgen.