Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

»

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  6.

247

Pflicht  hier  für  die  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Bmnenfahrzeugen  von
der  Höhe  des  Jahresarbeitsverdienstes  unabhängig  ist.  Vergi.  Anm.  I  20  S.  53.
Ob  Kontrolleure  einer  Pferdebahngefellschaft  als  Betriebsbeamte
  anzusehen  oder  ob  sie  Arbeiter  sind,  erklärt  das  Reichs-VersicherungSamt
  davon  abhängig,  „ob  sie  bei  der  Betriebsleitung  bis  zu  einem  gewisten
Grade  betheiligt  sind,  ob  sie  eine  gewisse  Selbstständigkeit  in  ihrer  Thätigkeit
haben  oder  diese  ausschließlich  nach  den  speziellen  Anweisungen  vorgesetzter
Organe  vornehmen,  und  namentlich,  ob  sich  ihre  beaufsichtigende  Thätigkeit  auf
eine  reine  Kontrolle  beschränkt  oder  ob  sie  den  kontrolirten  Schaffnern  gegenüber ­
  zur  Ertheilung  dienstlicher  Anweisungen  befugt  sind  und  gewisse  Disziplinarbefugnisse
  besitzen.'  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  26  zu  §.  1  S-  21.
Den  Thierarzt,  der  bei  einer  Straßenbahngesellschaft  vertragsmäßig ­
  zu  einer  regelmäßigen  ständigen  Thätigkeit  verpflichtet  ist  und  dafür
eine  bestimmte  monatliche  Vergütung  bezieht,  auf  seine  Thätigkeit  bei  der
Straßenbahngesellschaft  aber  täglich  nur  etwa  eine  halbe  Stunde  verwendet,
im  Uebrigen  aber  und  in  der  Hauptsache  eine  anderweite  selbstständige  Praxis
ausübt,  erachtet  das  Reichs-Versicherungsamt  nicht  für  einen  Betrlebsbeamten
der  Straßenbahngesellschaft.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  26  zu  §.  I  S.  21.
Ueber  einen  Zuschneider  in  einem  Garderobengeschäfte  hat  sich  das
Amtsgericht  I  zu  Berlin  am  11.  Juli  1888  (Arb.Vers.  1888  S.  522)  ausgesprochen: ­
  „Er  schneidet  die  großen  Arbeitsstücke,  insbesondere  Uniformen,  zu.
Diese  Thätigkeit  bringt  es  mit  sich,  daß  er  ausschließlich  in  der  sogen.  Offiziers-Abtheilung
  (des  betreffenden  Garderobegeschäftes)  beschäftigt  wird.  Eine  leitende
Stellung  in  derselben  ist  ihm  nicht  zuzuerkennen,  wenn  er  auch  die  zu  der  beregten
  Abtheilung  erforderlichen  Zuschneider  und  Arbeiter  engagirt  und  entläßt,
auch  die  Zuschneider  kontrolirt  und  vielfach  die  Preise  bestimmt  und  Kunden
besucht.  Alle  diese  Funktionen  erklären  sich  aus  der  Vertrauensstellung,  welche
er  als  langjähriger  Geschäftsgehilfe  der  Klägerin  einnimmt  und  genügen  in
keiner  Weise  zu  der  Annahme,  daß  ihm  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  im
Gegensatze  zu  dem  ursprünglichen  Engagement  als  Zuschneider  bie  höhere
Stellung  eines  Betriebsleiters  eingeräumt  worden  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist
er  als  Gewerbegehilfe  zu  erachten  und  dem  Versicherungszwange  zu  unterwerfen."
Ueber  Hotelportiers  führen  Erkenntnifle  des  Amtsgerichtes  in  Frankfurt ­
  a.  M.  vom  9.  April  1891  und  des  Landgerichtes  daselbst  vom  5.  Juni  1891,
aus  daß  sich  diejenigen  von  kleinen  Gasthäusern  nicht  mit  denen  großer  Aktienhotels, ­
  welche  über  eine  Schaar  von  Untergebenen  zu  verfügen  haben,  vergleichen ­
  ließen.  Der  Pförtner  eines  Hotels  zweiten  Ranges,  der  außer
den  eigentlichen  Pförtnergeschäften  die  Expedition  der  Reisenden  und  des
Gepäckes  zu  besorgen,  den  Hausknechten  Befehle  zu  ertheilen  und  auch  wohl
in  Abwesenheit  des  Prinzipals  den  Reisenden  Zimmer  zuzutheilen  hatte,  ist  als
Gewerbegehilfe  und  nicht  als  Betriebsbeamter  angesehen.  „Auch  einzelne
Aufsichtsrechte,  z.  B.  über  die  Dienstboten,  sind  von  keiner  entscheidenden  Bedeutung, ­
  indem  sonst  auch  die  Oberkellner,  welche  die  Aussicht  über  die
Kellner,  sowie  auch  über  die  Hausknechte  haben,  zu  den  Betriebsbeamten  gerechnet ­
  werden  müßten."
Sogenannte  Vize,  d.  h.  Personen,  welche  in  großen  Geschäftsbetrieben,
Kohlenhandlungen  u.  dergl.  in  Hamburg  (das  Wort  in  der  Bedeutung  eines
vom  Hauswirthe  mit  seiner  Vertretung  Beauftragten  s.  u.)  mit  der  Annahme,
Entlassung,  Beaufsichtigung  und  Löhnung  der  zahlreichen  Arbeiter  beschäftigt
sind,  können  sich  je  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  als  Betriebsbeamte  oder
als  Vorarbeiter  darstellen;  in  der  Regel  wird  das  Letztere  zutreffen  Es
kommen  aber  auch  Fälle  vor,  daß  diese  Bezeichnung  selbstständige  Unternehmer
führen,  nämlich  solche,  welche  die  Entlöschung  von  Ziegelsteinladungen  und
dergleichen  für  eigene  Rechnung  mit  von  ihnen  angenommenen  Arbeitskräften
und  Arbeitsgeräten  besorgen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.