Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6
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der darauf hinweist, daß zur näheren Feststellung des Begriffes der §. 2 des
Haftpflichtgesetzes und der auf ihn bezügliche §. 95 des U.V.G. den Weg zeigen,
legt das Hauptgewicht auf die beaufsichtigende Thätigkeit der Betriebsbeamten,
ohne jedoch ganz auszuschließen, daß auch Personen ohne solche, die aber
thcilnehmen „an der geistigen Arbeit des Unternehmers" Mit darunter be
griffen werden. Nach Rosin wird man „als Betnebsbeainttn eine Person zu
bezeichnen haben, welche in einem Betriebe eine derartige Stellung einnimmt,
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Betriebsbeamtcn rechnet, eine Auffassung, die jedoch mit dem ^Äorllante d v
Gesetzes nicht vereinbar ist. Vergi. Anm. IV 13 S. 161.
Der Standpunkt des Reichs-Versicherungsamtes schließt es aus, eine von
einem Unternehmer beschäftigte einzelne Person oder mehrere in gleichartiger
Stellung, ohne Ueber- und Unterordnung beschäftigte als Betriebsbeamte an
zusehen Ist ihre Beschäftigung nicht von derartig wissenschaftlichem oder
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