Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6 
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der darauf hinweist, daß zur näheren Feststellung des Begriffes der §. 2 des 
Haftpflichtgesetzes und der auf ihn bezügliche §. 95 des U.V.G. den Weg zeigen, 
legt das Hauptgewicht auf die beaufsichtigende Thätigkeit der Betriebsbeamten, 
ohne jedoch ganz auszuschließen, daß auch Personen ohne solche, die aber 
thcilnehmen „an der geistigen Arbeit des Unternehmers" Mit darunter be 
griffen werden. Nach Rosin wird man „als Betnebsbeainttn eine Person zu 
bezeichnen haben, welche in einem Betriebe eine derartige Stellung einnimmt, 
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Betriebsbeamtcn rechnet, eine Auffassung, die jedoch mit dem ^Äorllante d v 
Gesetzes nicht vereinbar ist. Vergi. Anm. IV 13 S. 161. 
Der Standpunkt des Reichs-Versicherungsamtes schließt es aus, eine von 
einem Unternehmer beschäftigte einzelne Person oder mehrere in gleichartiger 
Stellung, ohne Ueber- und Unterordnung beschäftigte als Betriebsbeamte an 
zusehen Ist ihre Beschäftigung nicht von derartig wissenschaftlichem oder 
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