Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
21
Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb be
stehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes?)
Werden im Auslandes Personen beschäftigt, ivelche als Ar
beiter u. s. w. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt
ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes.
Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinen
fabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande
ausstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den
Bestimmungen des Gesetzes.
Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche
einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der
Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständig
keit der Versicherungsanstalt entscheidend?")'
Seeleute sind nach §. 136 des Gesetzes bei derjenigen Ver
sicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths-
haien des Schiffes befindet. Als Heimathshafen (Registerhafen)
gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die See-
fahrt betrieben wird. (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, B.G.Bl.
1869 S. 379).
Berlin, den 31. Oktober 1890.
Das Reichs-Versicheruugsamt.
Dr. Bödiker.