Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
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Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb be 
stehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes?) 
Werden im Auslandes Personen beschäftigt, ivelche als Ar 
beiter u. s. w. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt 
ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. 
Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinen 
fabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande 
ausstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den 
Bestimmungen des Gesetzes. 
Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche 
einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der 
Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständig 
keit der Versicherungsanstalt entscheidend?")' 
Seeleute sind nach §. 136 des Gesetzes bei derjenigen Ver 
sicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths- 
haien des Schiffes befindet. Als Heimathshafen (Registerhafen) 
gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die See- 
fahrt betrieben wird. (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, B.G.Bl. 
1869 S. 379). 
Berlin, den 31. Oktober 1890. 
Das Reichs-Versicheruugsamt. 
Dr. Bödiker.
	        
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