Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

IV. 
Anmerkungen 
Zu 
-er Anleitung des Reichs-Versicherungsamles, betreffend den 
Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversichernngs- 
gtsehe versicherten Personen. 
Zu Ziffer I der Anleitung. 
1. Die Versicherung beruht entweder auf der Versicherungspflicht oder 
auf freiwilliger Betheiligung an der Versicherung (Anm. II 1).*) 
Die Versicherungspflicht wird theils durch das Gesetz (§. 1) begründet, 
theils kann sie vom Bnndesrathe ans Grund der ihm im §. 2 des Ge 
setzes gegebenen Befugniß ausgesprochen werden. Diese Befugniß des Bundes 
rathes' erstreckt sich auf dieselben Personen, welche ihrerseits nach dem §. 8 des 
I. u. A.V.G. auch zur freiwilligen Betheiligung an der Versicherung berechtigt 
sind. Ueber diese Personengruppen vergi. Anltg. Ziffer II Ş. 12 und Anm. 
dazu S. 55ff. Der Bundesrath hat von seiner Befugnis; Gebrauch gemacht in 
Betreff der Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation. Die 
dieserhalb erlassene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 
s. S. 7. Vergl. darüber auch Anm. XIX 1, 3. 
2. Der an erster Stelle für die Beantwortung der Frage nach dem Vor 
handensein der Versicherungspflicht maßgebende Grundsatz ist der, daß die Art 
der Beschäftigung, nicht aber die persönlichen Eigenschaften der be 
schäftigten Person entscheiden. Die persönlichen Eigenschaften der beschäf 
tigten Person können jedoch insofern eine Einwirkung auf die Entscheidung 
ausüben, als sie Ausnahmen von der aus der Beschäftigungsart sich er- 
gebenden Regel begründen. Ans dieser Verschiedenheit der Grundlage, auf 
welcher die Regel, imd derjenigen, ans welcher die Ausnahmen beruhen, ent 
springen die Schwierigkeiten der Entscheidung der Frage nach dem Vorhanden 
sein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht. Dieselbe Lohnarbeit, 
von der einen Person ausgeführt, macht diese versicherungspflichtig, während 
*) Wo in einer Anmerkung auf eine andere vermiesen wird, geschieht dies 
vermittels einer römischen und einer arabischen Zahl. Die erstere bezeichnet 
die Ziffer der Anleitung, die letztere die Nummer der zu dieser gemachten An 
merkung. Es bezeichnet z. B. „Anm. Il I" die erste Anmerkung zu Ziffer II 
der Anleitung.
	        
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