IV.
Anmerkungen
Zu
-er Anleitung des Reichs-Versicherungsamles, betreffend den
Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversichernngs-
gtsehe versicherten Personen.
Zu Ziffer I der Anleitung.
1. Die Versicherung beruht entweder auf der Versicherungspflicht oder
auf freiwilliger Betheiligung an der Versicherung (Anm. II 1).*)
Die Versicherungspflicht wird theils durch das Gesetz (§. 1) begründet,
theils kann sie vom Bnndesrathe ans Grund der ihm im §. 2 des Ge
setzes gegebenen Befugniß ausgesprochen werden. Diese Befugniß des Bundes
rathes' erstreckt sich auf dieselben Personen, welche ihrerseits nach dem §. 8 des
I. u. A.V.G. auch zur freiwilligen Betheiligung an der Versicherung berechtigt
sind. Ueber diese Personengruppen vergi. Anltg. Ziffer II Ş. 12 und Anm.
dazu S. 55ff. Der Bundesrath hat von seiner Befugnis; Gebrauch gemacht in
Betreff der Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation. Die
dieserhalb erlassene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891
s. S. 7. Vergl. darüber auch Anm. XIX 1, 3.
2. Der an erster Stelle für die Beantwortung der Frage nach dem Vor
handensein der Versicherungspflicht maßgebende Grundsatz ist der, daß die Art
der Beschäftigung, nicht aber die persönlichen Eigenschaften der be
schäftigten Person entscheiden. Die persönlichen Eigenschaften der beschäf
tigten Person können jedoch insofern eine Einwirkung auf die Entscheidung
ausüben, als sie Ausnahmen von der aus der Beschäftigungsart sich er-
gebenden Regel begründen. Ans dieser Verschiedenheit der Grundlage, auf
welcher die Regel, imd derjenigen, ans welcher die Ausnahmen beruhen, ent
springen die Schwierigkeiten der Entscheidung der Frage nach dem Vorhanden
sein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht. Dieselbe Lohnarbeit,
von der einen Person ausgeführt, macht diese versicherungspflichtig, während
*) Wo in einer Anmerkung auf eine andere vermiesen wird, geschieht dies
vermittels einer römischen und einer arabischen Zahl. Die erstere bezeichnet
die Ziffer der Anleitung, die letztere die Nummer der zu dieser gemachten An
merkung. Es bezeichnet z. B. „Anm. Il I" die erste Anmerkung zu Ziffer II
der Anleitung.