Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5. 
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Personengruppen mit unter sich. (Wegen der Bedeutung des Wortes Arbeiter" 
rm engeren Sinne vcrgl. Anm. I 6 S. 26.) 
Es würde nahe liegen, wollte man unter Personen des Arbeiterstandes 
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berufsmäßige Ausübung von Lobnarbeit sich kennzeichnenden Theil des Volks- 
kvrpers un Auge hat, so macht es doch von dem Vorhandensein derBerufs- 
maßigkeit in der Leistung gewisser Arbeiten die Versichernngspflicht nicht ab- 
hängig. Zwar ergeben sich aus dem Mangel der Berufsmäßigkeit (vergi. Anni. VI 
f 'fJ 4 L ln der Ausübung von Lohnarbeit in gewissen Fällen vorübergehender 
Beschäftigung .Ausnahmen von der Versichernngspflicht, aber das über deren 
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Dadurch aber kommt es, das; das Erforderniß der Zuge- 
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validitats- und Altersversicherungsgesetzes handelt, im Wesentlichen auf das 
Erforderniß ber — berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen — Ausübuna 
einer solchen Beschäftigungsart (vergl. oben Anm. I 2 ». 4), welche nack 
allgemeinem Sprachgebrauche als die eines „Arbeiters" bezeichnet 
wird, hinausläuft. Immer bleibt im Einzelfalle übrig zu'prüfen, ob diese 
Benennung für die verrichteten Arbeiten zutrifft oder nicht. Dabei ist ru 
beachten, daß auch solche Thätigkeit, ivelche nach dem Sprachgebrauche freilick 
nicht ausdrücklich als die eines Arbeiters bezeichnet zu werden, deren Aus 
führung aber von Personen vorgenommen zu werden pflegt, welche in 
ihrer Lebenshaltung den Arbeitern etiva gleichstehen" (Begründ. S. 40) 
„üeriitogc der mehr mechanischen, auf die Verivendung ihrer körperlichen Kräfte 
und Zähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern ». s. w. auf
	        
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