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Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5.
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Personengruppen mit unter sich. (Wegen der Bedeutung des Wortes Arbeiter"
rm engeren Sinne vcrgl. Anm. I 6 S. 26.)
Es würde nahe liegen, wollte man unter Personen des Arbeiterstandes
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berufsmäßige Ausübung von Lobnarbeit sich kennzeichnenden Theil des Volks-
kvrpers un Auge hat, so macht es doch von dem Vorhandensein derBerufs-
maßigkeit in der Leistung gewisser Arbeiten die Versichernngspflicht nicht ab-
hängig. Zwar ergeben sich aus dem Mangel der Berufsmäßigkeit (vergi. Anni. VI
f 'fJ 4 L ln der Ausübung von Lohnarbeit in gewissen Fällen vorübergehender
Beschäftigung .Ausnahmen von der Versichernngspflicht, aber das über deren
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Dadurch aber kommt es, das; das Erforderniß der Zuge-
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validitats- und Altersversicherungsgesetzes handelt, im Wesentlichen auf das
Erforderniß ber — berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen — Ausübuna
einer solchen Beschäftigungsart (vergl. oben Anm. I 2 ». 4), welche nack
allgemeinem Sprachgebrauche als die eines „Arbeiters" bezeichnet
wird, hinausläuft. Immer bleibt im Einzelfalle übrig zu'prüfen, ob diese
Benennung für die verrichteten Arbeiten zutrifft oder nicht. Dabei ist ru
beachten, daß auch solche Thätigkeit, ivelche nach dem Sprachgebrauche freilick
nicht ausdrücklich als die eines Arbeiters bezeichnet zu werden, deren Aus
führung aber von Personen vorgenommen zu werden pflegt, welche in
ihrer Lebenshaltung den Arbeitern etiva gleichstehen" (Begründ. S. 40)
„üeriitogc der mehr mechanischen, auf die Verivendung ihrer körperlichen Kräfte
und Zähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern ». s. w. auf