Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 7—9.
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Bruchtheilen des Arbeitstages mit Verrichtungen beschäftigt werden, die keine
durch eine besondere Schulung zu erwerbenden Vorkenntnisse und Vorbildung
erfordern.
Die Benennung „Lohnarbeiter" wird im I. u. A.V.G. in den §§.2
und 118 nicht als Bezeichnung der versicherungspflichtigcn Personen selbst ver
wendet, sondern vielmehr nur benutzt, um die Umstände zu bezeichnen, unter
denen Betriebsunternehmer und Hausgewerbetreibende für versicherungspslichtig
erklärt werden können bezw. Erleichterungen wegen freiwilliger Fortsetzung
oder Erneuerung der Versicherung erhalten. (Zu ersterem Zwecke, also zur Be
zeichnung der Versicherungspflicht von gewissen Personen, ist auch in dem die
Behandlung der Wäscherinnen, Näherinnen u. s. w. betreffenden Bundesraths
beschlusse — s. S. 6 — von der Nichtbeschäfligung von „Lohnarbeitern" die
Rede.) Von „Lohnarbeit" wird in den §§. 4 Abs. 2 und §. 9 Abs. 3, und
zwar an ersterer Stelle zur Ermittelung der Ziffer, welche für die Möglichkeit
des Eintritts in die Versicherungspflicht entscheidend ist, im §. 9 Abs. 3 aber
zur Ermittelung der Erwerbsunfähigkeitsziffer gesprochen, und in dem Bundes-
rathsbeschlusse vom 27. November 1890 24. Dezember 1891 werden die „Lohn
arbeit berufsmäßig nicht verrichtenden" Personen den „Berufsarbeitern"
entgegengesetzt. In den §§. 2 und 118 umfaßt nun der Ausdruck „Lohnarbeiter"
nicht Alle, welche gelohnte Arbeit überhaupt verrichten, sondern nur diejenigen,
welche Baarlohn (allein oder neben Naturalbezügen) bekommen (vergl.
Sten. Berh. S. 1968 CD. Landmann u. Rasp, Anm. 2 zu §. 118, Bosse u.
V Woedtkc Anm. 3 zu §. 118, Just, Anm. 8 zu §. 2 und Anm. la zu §. 118,
Oì e b h a rd, Anm. 4 zu §. 2 und Anm. 3 zu §. 118), während unter „Lohnarbeit"
m den §§. 4 ». 9 des I. u. A.V.G. jede gegen Gehalt oder Lohn irgend welcher
Art zu verrichtende, zur Begründung der Versichcrungspflicht geeignete Arbeit
und unter Ziffer > A. 1 des bezeichneten Bundesrathsbeschlusses jede gegen
Gehalt oder Lohn irgend welcher Art verrichtete Arbeit, welche der Ver-
ftcherungspflicht unterliegt oder ihr im Einzelfalle nur deshalb nicht unterliegt,
weil die sie verrichtende Person als Entgelt lediglich freien Unterhalt bezieht,
verstanden ist. Es entfällt mithin unter den Begriff von „Lohnarbeit" im vor
liegenden Falle nicht die gegen Entgelt geübte Thätigkeit höherer, mehr
geistiger, wilsen,chaftlicher, künstlerischer Art. Vergl. Besch vom 4 April 1891
Begriff „Lohnarbeit m der letzterwähnten Rev.Entsch. Nr. 90 dahin erläutert:
„Unter „Lohnarbert" un Sinne des Bundesrathsbeschlusses muß ganz allgemein
lede von einem Berussarbeiter gegen Entgelt geleistete Arbeit verstanden
werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in
freiem Unterhalt , ,o ist die durch die Worte „von einem Berufsarbeiter" aus-
ge,proche„e Einschränkung jedoch zu weitgehend. Lohnarbeit, und zwar auch
veistcherungsp,sichtige Lohnarbeit, kann auch von den den Bcrufsarbeitern
gegenübergestellten Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten , ausgeübt werden. Der Gegensatz zwischen beiden Personengruppen
liegt nicht ln der Verrichtung oder Nichtverrichtung von Lohnarbeit, sondern
in deren berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Verrichtung. (Vergl.
. \ I 7.)
Die Anltg. verwendet unter Ziffer VII, Vili, X, XIX die Bezeichnung
„Lohnarbeiter", um den Gegensatz zum „Unternehmer" zum Ausdruck zu bringen,
manche Rev.Etttsch. endlich benutzen die Benennung „Lohnarbeiter" auch als
gleichbedeutend mit der im angesührten Bundesrathsbeschlusse gebrauchten Be
zeichnung „Berufsarbeiter".
? Ueber den Begriff „Gehilfen" vergl. Anltg. XIl S. 16.
*' Ueber den Begriff „Gesellen" vergl. Anltg. XII S. 16.
». Ueber den Begriff „Lehrlinge" vergl. Anm. Xll 1.