Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 7—9. 
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Bruchtheilen des Arbeitstages mit Verrichtungen beschäftigt werden, die keine 
durch eine besondere Schulung zu erwerbenden Vorkenntnisse und Vorbildung 
erfordern. 
Die Benennung „Lohnarbeiter" wird im I. u. A.V.G. in den §§.2 
und 118 nicht als Bezeichnung der versicherungspflichtigcn Personen selbst ver 
wendet, sondern vielmehr nur benutzt, um die Umstände zu bezeichnen, unter 
denen Betriebsunternehmer und Hausgewerbetreibende für versicherungspslichtig 
erklärt werden können bezw. Erleichterungen wegen freiwilliger Fortsetzung 
oder Erneuerung der Versicherung erhalten. (Zu ersterem Zwecke, also zur Be 
zeichnung der Versicherungspflicht von gewissen Personen, ist auch in dem die 
Behandlung der Wäscherinnen, Näherinnen u. s. w. betreffenden Bundesraths 
beschlusse — s. S. 6 — von der Nichtbeschäfligung von „Lohnarbeitern" die 
Rede.) Von „Lohnarbeit" wird in den §§. 4 Abs. 2 und §. 9 Abs. 3, und 
zwar an ersterer Stelle zur Ermittelung der Ziffer, welche für die Möglichkeit 
des Eintritts in die Versicherungspflicht entscheidend ist, im §. 9 Abs. 3 aber 
zur Ermittelung der Erwerbsunfähigkeitsziffer gesprochen, und in dem Bundes- 
rathsbeschlusse vom 27. November 1890 24. Dezember 1891 werden die „Lohn 
arbeit berufsmäßig nicht verrichtenden" Personen den „Berufsarbeitern" 
entgegengesetzt. In den §§. 2 und 118 umfaßt nun der Ausdruck „Lohnarbeiter" 
nicht Alle, welche gelohnte Arbeit überhaupt verrichten, sondern nur diejenigen, 
welche Baarlohn (allein oder neben Naturalbezügen) bekommen (vergl. 
Sten. Berh. S. 1968 CD. Landmann u. Rasp, Anm. 2 zu §. 118, Bosse u. 
V Woedtkc Anm. 3 zu §. 118, Just, Anm. 8 zu §. 2 und Anm. la zu §. 118, 
Oì e b h a rd, Anm. 4 zu §. 2 und Anm. 3 zu §. 118), während unter „Lohnarbeit" 
m den §§. 4 ». 9 des I. u. A.V.G. jede gegen Gehalt oder Lohn irgend welcher 
Art zu verrichtende, zur Begründung der Versichcrungspflicht geeignete Arbeit 
und unter Ziffer > A. 1 des bezeichneten Bundesrathsbeschlusses jede gegen 
Gehalt oder Lohn irgend welcher Art verrichtete Arbeit, welche der Ver- 
ftcherungspflicht unterliegt oder ihr im Einzelfalle nur deshalb nicht unterliegt, 
weil die sie verrichtende Person als Entgelt lediglich freien Unterhalt bezieht, 
verstanden ist. Es entfällt mithin unter den Begriff von „Lohnarbeit" im vor 
liegenden Falle nicht die gegen Entgelt geübte Thätigkeit höherer, mehr 
geistiger, wilsen,chaftlicher, künstlerischer Art. Vergl. Besch vom 4 April 1891 
Begriff „Lohnarbeit m der letzterwähnten Rev.Entsch. Nr. 90 dahin erläutert: 
„Unter „Lohnarbert" un Sinne des Bundesrathsbeschlusses muß ganz allgemein 
lede von einem Berussarbeiter gegen Entgelt geleistete Arbeit verstanden 
werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in 
freiem Unterhalt , ,o ist die durch die Worte „von einem Berufsarbeiter" aus- 
ge,proche„e Einschränkung jedoch zu weitgehend. Lohnarbeit, und zwar auch 
veistcherungsp,sichtige Lohnarbeit, kann auch von den den Bcrufsarbeitern 
gegenübergestellten Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht 
verrichten , ausgeübt werden. Der Gegensatz zwischen beiden Personengruppen 
liegt nicht ln der Verrichtung oder Nichtverrichtung von Lohnarbeit, sondern 
in deren berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Verrichtung. (Vergl. 
. \ I 7.) 
Die Anltg. verwendet unter Ziffer VII, Vili, X, XIX die Bezeichnung 
„Lohnarbeiter", um den Gegensatz zum „Unternehmer" zum Ausdruck zu bringen, 
manche Rev.Etttsch. endlich benutzen die Benennung „Lohnarbeiter" auch als 
gleichbedeutend mit der im angesührten Bundesrathsbeschlusse gebrauchten Be 
zeichnung „Berufsarbeiter". 
? Ueber den Begriff „Gehilfen" vergl. Anltg. XIl S. 16. 
*' Ueber den Begriff „Gesellen" vergl. Anltg. XII S. 16. 
». Ueber den Begriff „Lehrlinge" vergl. Anm. Xll 1.
	        
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