Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  7—9.

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Bruchtheilen  des  Arbeitstages  mit  Verrichtungen  beschäftigt  werden,  die  keine
durch  eine  besondere  Schulung  zu  erwerbenden  Vorkenntnisse  und  Vorbildung
erfordern.

Die  Benennung  „Lohnarbeiter"  wird  im  I.  u.  A.V.G.  in  den  §§.2
und  118  nicht  als  Bezeichnung  der  versicherungspflichtigcn  Personen  selbst  verwendet, ­
  sondern  vielmehr  nur  benutzt,  um  die  Umstände  zu  bezeichnen,  unter
denen  Betriebsunternehmer  und  Hausgewerbetreibende  für  versicherungspslichtig
erklärt  werden  können  bezw.  Erleichterungen  wegen  freiwilliger  Fortsetzung
oder  Erneuerung  der  Versicherung  erhalten.  (Zu  ersterem  Zwecke,  also  zur  Bezeichnung ­
  der  Versicherungspflicht  von  gewissen  Personen,  ist  auch  in  dem  die
Behandlung  der  Wäscherinnen,  Näherinnen  u.  s.  w.  betreffenden  Bundesrathsbeschlusse ­
  —  s.  S.  6  —  von  der  Nichtbeschäfligung  von  „Lohnarbeitern"  die
Rede.)  Von  „Lohnarbeit"  wird  in  den  §§.  4  Abs.  2  und  §.  9  Abs.  3,  und
zwar  an  ersterer  Stelle  zur  Ermittelung  der  Ziffer,  welche  für  die  Möglichkeit
des  Eintritts  in  die  Versicherungspflicht  entscheidend  ist,  im  §.  9  Abs.  3  aber
zur  Ermittelung  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer  gesprochen,  und  in  dem  Bundesrathsbeschlusse
  vom  27.  November  1890  24.  Dezember  1891  werden  die  „Lohnarbeit ­
  berufsmäßig  nicht  verrichtenden"  Personen  den  „Berufsarbeitern"
entgegengesetzt.  In  den  §§.  2  und  118  umfaßt  nun  der  Ausdruck  „Lohnarbeiter"
nicht  Alle,  welche  gelohnte  Arbeit  überhaupt  verrichten,  sondern  nur  diejenigen,
welche  Baarlohn  (allein  oder  neben  Naturalbezügen)  bekommen  (vergl.
Sten.  Berh.  S.  1968  CD.  Landmann  u.  Rasp,  Anm.  2  zu  §.  118,  Bosse  u.
V  Woedtkc  Anm.  3  zu  §.  118,  Just,  Anm.  8  zu  §.  2  und  Anm.  la  zu  §.  118,
Oì  e  b  h  a  rd,  Anm.  4  zu  §.  2  und  Anm.  3  zu  §.  118),  während  unter  „Lohnarbeit"
m  den  §§.  4  ».  9  des  I.  u.  A.V.G.  jede  gegen  Gehalt  oder  Lohn  irgend  welcher
Art  zu  verrichtende,  zur  Begründung  der  Versichcrungspflicht  geeignete  Arbeit
und  unter  Ziffer  >  A.  1  des  bezeichneten  Bundesrathsbeschlusses  jede  gegen
Gehalt  oder  Lohn  irgend  welcher  Art  verrichtete  Arbeit,  welche  der  Verftcherungspflicht
  unterliegt  oder  ihr  im  Einzelfalle  nur  deshalb  nicht  unterliegt,
weil  die  sie  verrichtende  Person  als  Entgelt  lediglich  freien  Unterhalt  bezieht,
verstanden  ist.  Es  entfällt  mithin  unter  den  Begriff  von  „Lohnarbeit"  im  vorliegenden ­
  Falle  nicht  die  gegen  Entgelt  geübte  Thätigkeit  höherer,  mehr
geistiger,  wilsen,chaftlicher,  künstlerischer  Art.  Vergl.  Besch  vom  4  April  1891
Begriff  „Lohnarbeit  m  der  letzterwähnten  Rev.Entsch.  Nr.  90  dahin  erläutert:
„Unter  „Lohnarbert"  un  Sinne  des  Bundesrathsbeschlusses  muß  ganz  allgemein
lede  von  einem  Berussarbeiter  gegen  Entgelt  geleistete  Arbeit  verstanden
werden,  gleichviel  worin  das  Entgelt  besteht,  ob  in  baarem  Gelde  oder  in
freiem  Unterhalt  ,  ,o  ist  die  durch  die  Worte  „von  einem  Berufsarbeiter"  ausge,proche„e
  Einschränkung  jedoch  zu  weitgehend.  Lohnarbeit,  und  zwar  auch
veistcherungsp,sichtige  Lohnarbeit,  kann  auch  von  den  den  Bcrufsarbeitern
gegenübergestellten  Personen,  „welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht
verrichten  ,  ausgeübt  werden.  Der  Gegensatz  zwischen  beiden  Personengruppen
liegt  nicht  ln  der  Verrichtung  oder  Nichtverrichtung  von  Lohnarbeit,  sondern
in  deren  berufsmäßiger  oder  nichtberufsmäßiger  Verrichtung.  (Vergl.
.  \  I  7.)

Die  Anltg.  verwendet  unter  Ziffer  VII,  Vili,  X,  XIX  die  Bezeichnung
„Lohnarbeiter",  um  den  Gegensatz  zum  „Unternehmer"  zum  Ausdruck  zu  bringen,
manche  Rev.Etttsch.  endlich  benutzen  die  Benennung  „Lohnarbeiter"  auch  als
gleichbedeutend  mit  der  im  angesührten  Bundesrathsbeschlusse  gebrauchten  Bezeichnung ­
  „Berufsarbeiter".
?  Ueber  den  Begriff  „Gehilfen"  vergl.  Anltg.  XIl  S.  16.
*'  Ueber  den  Begriff  „Gesellen"  vergl.  Anltg.  XII  S.  16.
».  Ueber  den  Begriff  „Lehrlinge"  vergl.  Anm.  Xll  1.
            
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