Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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rinnen und Näherinnen ist eine übereinstimmende Anweisung von den
Landeszentralbehörden auf Ersuchen des Bundesrathes an die mit der Aus
führung des I. u. A V.G. betrauten Behörden ergangen (f. S. 6). Wenn
outs) dieser Anweisung, soweit cs sich um die Behandlung der genannten Per
sonen seitens der Versicherungsanstalten und des Neichs-Versicherungsamtes
handelt, formell bindende Kraft nicht innewohnt, so sind doch auch von diesen
stellen die aufgestellten Grundsätze allgemein anerkannt und in Anwendung
gebracht. Danach gilt Rechtens, daß solche Personen, welche als Wäsche-
rinnen (Waschfrauen), Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder
Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern
sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als ver-
ftcherungspflichtig, wenn dagegen diese beiden Bedingungen oder die eine oder
andere von ihnen nicht zutreffen, als Betriebsunternehmer und demnach als
mchtversicherungspflichtig behandelt werden.
, r , 2Ņ Beschäftigung einer Loh narb eiterin seitens einer Schneiderin rc.
ist der Fall nicht anzusehen, wenn gleichzeitig mehrere Schneiderinnen rc. in
einem Hau)e beschäftigt werden, von denen zwar die eine die Leitung der
Arbeiten hat und die anderen diese nach ihren Anweisungen ausführen, die
letzteren aber gleichwohl nicht in einem Abhängigkeitsverhältniß zu der leiten
den Schneiderin u. s. w. stehen und nicht von dieser, sondern direkt von den
Kunden gelohnt werden.
Ferner ist es nicht als Beschäftigung einer Lohnarbeiterin an-
wenn eine Schneiderin u. s. w. eine als Lehrling von ihr beschäftigte
Hrlfsschneiderln mit in das Haus der Kunden bringt, welche Baarent-
'chadlgulig überhaupt nicht, sondern nur freie Kost im Hause der Kunden er
halt (Anm. I 6 S. 26).
r r î.awit die Beschäftigung von Lohnarbeiterinncn die Schneiderin u. s. w.
als selbstständige Betriebsunternehmerin erscheinen läßt, ist erforderlich, daß die
Jchnklderin u. s. w. regelmäßig wenigstens eine Lohnarbeiterin beschäftigt.
Beschäftigt sie hin und wieder auch mehrere Lohnarbeiterinnen, regelmäßig
aber keine, so bleibt sie gleichwohl vcrsicherungspflichtig, ivenn sie die Schneider-
arbeiten im Hause ihrer Kunden verrichtet.
Für die Behandlung einer Schneiderin n. s. w., welche Lohnarbeiterinncn
beschäftigt, als nichtversicherungspflichtige Betriebsunternehmerin ist es gleich-
giltig, wo sie diese Lohnarbeiterinnen beschäftigt, ob im Hause der Kunden,
oder ob im eigenen Hanse, weil sie ihr Geschäft etwa so betreibt, daß sie
Kleider soivohl hier wie dort fertigstellt.
Nur dann aber schließt die Beschäftigung von Lohnarbeiterinnen die
Versicherungspflicht aus, wenn diese in den, Betriebe derSchneiderei u. s. w.
beschäftigt werden. Es wird also eine Schneiderin u. s. w., welche Schneider
arbeiten im Hause ihrer Kunden verrichtet, dadurch von der Versicherungs-
Pfllcht nicht ausgeschlossen, daß sie sich zur Führung ihres Haushaltes einen
Dienstboten hält. (Vergi. Anm. II 5 S. 57.)
Auch die Beschäftigung solcher Schneiderinnen u. s. w., welche keinen
Lohnarbeiter beschäftigen, kann unter Umständen von der Versicherungspflicht
ausgeschlossen sein, auch wenn sie im Hause ihrer Kunden arbeiten, nämlich
oann, wenn die Beschäftigung nur nebenher (Anni. VI 10) im Hause
""den erfolgt, die Betreffenden aber regelmäßig auf eigener Betriebs
räte arbeiten. (I. ». A.V. im D. R. I. S. 49.)
nflisfr e Bestimmung, daß Schneiderinnen u. s. w. als nichtversicherungs-
cinr,,, ^ Vktriebsunternchmerinnen zu behandeln seien, wenn sie in ihrer
sie ^wusung arbeiten, darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß
a öer Versicherungspflicht nicht unterlägen, wenn sie lediglich
^oynarbeiterinnen eines anderen Gewerbetreibenden in ihrer