Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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daß sie die entnommenen Backwaaren zu einem niedrigeren Preise beziehen
als andere Abnehmer, das Maß der persönlichen Abhängigkeit sein, in welcher
der Brotträger sich von dem Lieferanten der Backwaaren befindet. Es wird
darauf ankommen, ob und inwieweit er bei der Unterbringung der Backwaaren
an die Weisungen seines Lieferanten gebunden ist, der Kontrole desselben unter
liegt. In dieser Hinsicht wird sich namentlich fragen, ob der Backwaaren-
lieferant berechtigt ist, auf die Bestimmung des Kundenkreises, welchen der
Brotträger zu besuchen hat, auf die Festsetzung des Preises, für welchen die
Waare abzugeben ist, auf die Zeit und vielleicht sogar auf die Reihenfolge,
in welcher die Kunden aufzusuchen sind, einen entscheidenden Einfluß aus
zuüben. Daneben ist es von Belang, ob der Brotträger in Annahme von
Hilfspersonen, die statt seiner oder zugleich mit ihm das Brotaustragen be
sorgen, unbeschränkt ist. In zweiter Linie werden sodann aus der rechtlichen
Natur des zwischen dem Brotträger und seinem Lieferanten bestehenden Ver
tragsverhältnisses Merkmale für die Versicherungspflicht des ersteren ent
nommen werden können. In dieser Beziehung wird es sich fragen, ob der
Brotträger jedesmal Eigenthümer der Backwaaren wird, deshalb auch die
Gefahr etwaigen Verlustes trägt, oder ob der Lieferant das Eigenthum an
der von dem Brotträger nur für ihn vertriebenen Waare behält und daher
zur Rücknahme der nicht abgesetzten Stücke verpflichtet ist, und ob endlich ein
dauerndes Vertragsverhältniß eingegangen worden ist, oder ob die Beziehungen
zwischen dem Bäcker und dem Austräger in einer Kette einzelner, sich regel
mäßig wiederholender Vertragsabschlüsse bestehen.
Werden die vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte auf den gegenwärtigen
Fall angewendet, so rechtfertigt sich die getroffene (die Versicherungspflicht
verneinende) Entscheidung.
Zwar hat der Kläger im Widerspruch mit dem in der Berufungsschrift
Vorgetragenen vor dem Schiedsgerichte erklärt, daß er das nicht abgesetzte
Brot dem Bäcker zurückzubringen und den Preis erstattet zu verlangen berechtigt
sei, und der Zeuge hat diese Angabe bestätigt. Allein ein Fall, in dem von
dieser Berechtigung thatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre, ist bei der
weiten Entfernung des Absatzgebietes vom Wohnorte des Bäckers nicht vor
gekommen. Auch läßt sich nicht erkennen, ob die Zurücknahme nicht lediglich
aus Billigkeitsgründen ohne zwingende Rechtsverbindlichkeit erfolgt sein würde,
wie ja auch der Zeuge bereit zu sein erklärt hat, bei zufälligem Verluste des
Gebäcks aus Billigkcitsrücksichten eine Entschädigung zu leisten. Bestimmter
aber noch als diese Umstände weisen die sonst festgestellten Thatsachen darauf
hin, daß zwischen dem Kläger und seinem Lieferanten nicht ein auf Leistung
unselbstständiger Lohnarbeit gerichtetes Verhältniß bestanden hat,
sondern daß Jener lediglich zum Betriebe eines eigenen Brothandels kaufweise
Backwaaren von diesen! entnommen hat. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht
namentlich, daß der Kläger die Backwaaren bei der jedesmaligen Entnahme
gezahlt hat und daß er etwaige Nestbestände, die er von seinem Rundgange
übrig behielt, aus seinem Hause, also an Käufer, die ihn in seiner
eigenen Wohnung aufsuchten, abzusetzen pflegte."
Ebenso hat das Reichs-Versicherunasamt in einer Revisionsentscheidung
vom 16. November 1892 (A. N. f. Sachsen I S. 72) die Versicherungspflicht
bei einer Brotträgerin verneint, welche Brot eines Bäckers bei Gelegen
heit der von ihr unternommenen Botengänge verkaufte und den nicht
abgesetzten Theil der Backwaaren dem Bäckermeister zurückbrachte. Das Reichs-
Versicherungsamt weist in der Begründung der Entscheidung insbesondere
darauf hin, daß die betreffende Person „nicht verpflichtet war, von dem Bäcker
meister Backwaaren abzuholen und für denselben umherzutragen, geschweige
denn an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden nach näherer An
weisung des Bäckermeisters sich bei ihm einzusinden hatte. Vielmehr habe sie
Gebhard, Jnvaliditüts- u. Altersversicherungsgesetz.