Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
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daß sie die entnommenen Backwaaren zu einem niedrigeren Preise beziehen 
als andere Abnehmer, das Maß der persönlichen Abhängigkeit sein, in welcher 
der Brotträger sich von dem Lieferanten der Backwaaren befindet. Es wird 
darauf ankommen, ob und inwieweit er bei der Unterbringung der Backwaaren 
an die Weisungen seines Lieferanten gebunden ist, der Kontrole desselben unter 
liegt. In dieser Hinsicht wird sich namentlich fragen, ob der Backwaaren- 
lieferant berechtigt ist, auf die Bestimmung des Kundenkreises, welchen der 
Brotträger zu besuchen hat, auf die Festsetzung des Preises, für welchen die 
Waare abzugeben ist, auf die Zeit und vielleicht sogar auf die Reihenfolge, 
in welcher die Kunden aufzusuchen sind, einen entscheidenden Einfluß aus 
zuüben. Daneben ist es von Belang, ob der Brotträger in Annahme von 
Hilfspersonen, die statt seiner oder zugleich mit ihm das Brotaustragen be 
sorgen, unbeschränkt ist. In zweiter Linie werden sodann aus der rechtlichen 
Natur des zwischen dem Brotträger und seinem Lieferanten bestehenden Ver 
tragsverhältnisses Merkmale für die Versicherungspflicht des ersteren ent 
nommen werden können. In dieser Beziehung wird es sich fragen, ob der 
Brotträger jedesmal Eigenthümer der Backwaaren wird, deshalb auch die 
Gefahr etwaigen Verlustes trägt, oder ob der Lieferant das Eigenthum an 
der von dem Brotträger nur für ihn vertriebenen Waare behält und daher 
zur Rücknahme der nicht abgesetzten Stücke verpflichtet ist, und ob endlich ein 
dauerndes Vertragsverhältniß eingegangen worden ist, oder ob die Beziehungen 
zwischen dem Bäcker und dem Austräger in einer Kette einzelner, sich regel 
mäßig wiederholender Vertragsabschlüsse bestehen. 
Werden die vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte auf den gegenwärtigen 
Fall angewendet, so rechtfertigt sich die getroffene (die Versicherungspflicht 
verneinende) Entscheidung. 
Zwar hat der Kläger im Widerspruch mit dem in der Berufungsschrift 
Vorgetragenen vor dem Schiedsgerichte erklärt, daß er das nicht abgesetzte 
Brot dem Bäcker zurückzubringen und den Preis erstattet zu verlangen berechtigt 
sei, und der Zeuge hat diese Angabe bestätigt. Allein ein Fall, in dem von 
dieser Berechtigung thatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre, ist bei der 
weiten Entfernung des Absatzgebietes vom Wohnorte des Bäckers nicht vor 
gekommen. Auch läßt sich nicht erkennen, ob die Zurücknahme nicht lediglich 
aus Billigkeitsgründen ohne zwingende Rechtsverbindlichkeit erfolgt sein würde, 
wie ja auch der Zeuge bereit zu sein erklärt hat, bei zufälligem Verluste des 
Gebäcks aus Billigkcitsrücksichten eine Entschädigung zu leisten. Bestimmter 
aber noch als diese Umstände weisen die sonst festgestellten Thatsachen darauf 
hin, daß zwischen dem Kläger und seinem Lieferanten nicht ein auf Leistung 
unselbstständiger Lohnarbeit gerichtetes Verhältniß bestanden hat, 
sondern daß Jener lediglich zum Betriebe eines eigenen Brothandels kaufweise 
Backwaaren von diesen! entnommen hat. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht 
namentlich, daß der Kläger die Backwaaren bei der jedesmaligen Entnahme 
gezahlt hat und daß er etwaige Nestbestände, die er von seinem Rundgange 
übrig behielt, aus seinem Hause, also an Käufer, die ihn in seiner 
eigenen Wohnung aufsuchten, abzusetzen pflegte." 
Ebenso hat das Reichs-Versicherunasamt in einer Revisionsentscheidung 
vom 16. November 1892 (A. N. f. Sachsen I S. 72) die Versicherungspflicht 
bei einer Brotträgerin verneint, welche Brot eines Bäckers bei Gelegen 
heit der von ihr unternommenen Botengänge verkaufte und den nicht 
abgesetzten Theil der Backwaaren dem Bäckermeister zurückbrachte. Das Reichs- 
Versicherungsamt weist in der Begründung der Entscheidung insbesondere 
darauf hin, daß die betreffende Person „nicht verpflichtet war, von dem Bäcker 
meister Backwaaren abzuholen und für denselben umherzutragen, geschweige 
denn an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden nach näherer An 
weisung des Bäckermeisters sich bei ihm einzusinden hatte. Vielmehr habe sie 
Gebhard, Jnvaliditüts- u. Altersversicherungsgesetz.
	        
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