Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 4 u. 5.
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Betriebes bedarf (namentlich in denjenigen Staaten, wo keine Gewerbe
steuer erhoben wird). Und für die Frage, ob Hausgewerbetreibender oder
Betriebsunternehmer? aus dem Grunde nicht, weil hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes die Unterscheidung zwischen
Hausgewerbetreibenden und anderen selbstständigen Gewerbetreibenden nichl
grundsätzlich und nicht in den verschiedenen Bundesstaaten gleichmäßig durch
geführt ist. Einige Zweige des Hausgewerbes sind von der Verpflichtung zur
Anmeldung ausgenommen, andere nicht." Gebhard, Hausgewerbetreibende
S. 30.
Der Fall, daß in versicherungspflichtiger Beschäftigung befindliche Per
sonen im Besitze der Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes sind,
kommt namentlich bei Solchen häufig vor, welche früher das Geschäft allerdings
selbstständig betrieben, dies aber aufgegeben haben und in die Stellung ver-
stcherungspflichtiger Heimarbeiter getreten sind, z. B. bei früher selbstständigen
Schneidern, welche als Heimarbeiter für ein Kleidermagazin arbeiten. Ihre
Bersicherungspflicht wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, wenn sie nebenher
Arbeiten in geringem Umfange für eigene Kunden herstellen. Vergi. Anm. Vili 2
und XIX 2.
4. Lohnarbeiter vergi. Anm. I 6 S. 26.
5. Für die Bestimmung wegen der Befugniß der „Betriebsunternehmer,
welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen", zur Selbst
versicherung kommt es ihrem strengen Wortlaute nach nicht darauf an, daß
der Lohnarbeiter in dem Betriebe — Gewerbebetriebe, Landwirthschafts
betriebe, kaufmännischen oder sonstigen Betriebe — des Unternehmers beschäftigt
ist. Es würde also von der Selbstversicherung z. B. ein Handwerker, der
jahraus, jahrein ohne Gehilfen oder Lehrling arbeitet, der aber regelmäßig
«inen Dienstboten hält, keine Anwendung machen können; das würde aber mit
der Absicht der Bestimmung schwer zu vereinigen sein. Dieser entspricht es
vielmehr, den Ausschluß von der Berechtigung zur Selbstversicherung auf den
Fall zu beschränken, daß die regelmäßige Beschäftigung eines Lohnarbeiters
im Betriebe des betreffenden Unternehmers erfolgt.(Vergl. Anm. H2Zff. 1S.29.)
Zur Selbstversicherung befugt ist ferner ein solcher Betriebsunternehmer,
welcher regelmäßig keinen Lohnarbeiter, zeitweilig aber auch deren mehrere
beschäftigt und ein solcher, welcher regelmäßig einen oder mehrere, Lohn
oder Gehalt nicht beziehende Lehrlinge beschäftigt, auch wenn sie gelegentlich
einen oder mehrere Lohnarbeiter halten. Vergl. Gebhard, Kommentar
Anm. 4 zu §. 2.
Für die Handhabung der Bestimmung ist die Auslegung des Wortes
„regelmäßig" im einzelnen Falle entscheidend. Die obige Ziffer II der Anleitung
erläutert das Wort durch den Zusatz: „Hierunter fallen diejenigen Betriebs
unternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständi-
gen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise er
folgt." Vergl. wegen der Begriffe „regelmäßig", „ständig", „gelegentlich"
Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 11 zu Ziffer 1.
Aus der Gesammtheit der Verhältniße der betreffenden Person inner
halb eines längeren Zeitraums ist zu entnehmen, ob die Beschäftigung
des Lohnarbeiters einen ständigen Charakter hat und demnach als eine regel
mäßige anzusehen ist (Anm. VIII 2).
Die Anleitung geht nun unter Ziffer II aber zu weit, wenn sie verlangt,
daß die Beschäftigung von Lohnarbeitern nur ausnahmsweise erfolgen dürfe,
damit der Betriebsunternehmer befugt sein soll, sich selbst zu versichern. „Aus
nahmsweise" erfolgt die Versicherung nicht, wenn sie alljährlich während einiger
Wochen oder Monate erfolgt; aber sie ist auch in diesem Falle, obwohl diese
zeitweilige Beschäftigung nicht ein Ausnahmezustand ist, doch keine regelmäßige
in dem Sinne, daß sie einen dauernden, ständigen Charakter hätte. Eine der-