Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 4 u. 5. 
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Betriebes bedarf (namentlich in denjenigen Staaten, wo keine Gewerbe 
steuer erhoben wird). Und für die Frage, ob Hausgewerbetreibender oder 
Betriebsunternehmer? aus dem Grunde nicht, weil hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes die Unterscheidung zwischen 
Hausgewerbetreibenden und anderen selbstständigen Gewerbetreibenden nichl 
grundsätzlich und nicht in den verschiedenen Bundesstaaten gleichmäßig durch 
geführt ist. Einige Zweige des Hausgewerbes sind von der Verpflichtung zur 
Anmeldung ausgenommen, andere nicht." Gebhard, Hausgewerbetreibende 
S. 30. 
Der Fall, daß in versicherungspflichtiger Beschäftigung befindliche Per 
sonen im Besitze der Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes sind, 
kommt namentlich bei Solchen häufig vor, welche früher das Geschäft allerdings 
selbstständig betrieben, dies aber aufgegeben haben und in die Stellung ver- 
stcherungspflichtiger Heimarbeiter getreten sind, z. B. bei früher selbstständigen 
Schneidern, welche als Heimarbeiter für ein Kleidermagazin arbeiten. Ihre 
Bersicherungspflicht wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, wenn sie nebenher 
Arbeiten in geringem Umfange für eigene Kunden herstellen. Vergi. Anm. Vili 2 
und XIX 2. 
4. Lohnarbeiter vergi. Anm. I 6 S. 26. 
5. Für die Bestimmung wegen der Befugniß der „Betriebsunternehmer, 
welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen", zur Selbst 
versicherung kommt es ihrem strengen Wortlaute nach nicht darauf an, daß 
der Lohnarbeiter in dem Betriebe — Gewerbebetriebe, Landwirthschafts 
betriebe, kaufmännischen oder sonstigen Betriebe — des Unternehmers beschäftigt 
ist. Es würde also von der Selbstversicherung z. B. ein Handwerker, der 
jahraus, jahrein ohne Gehilfen oder Lehrling arbeitet, der aber regelmäßig 
«inen Dienstboten hält, keine Anwendung machen können; das würde aber mit 
der Absicht der Bestimmung schwer zu vereinigen sein. Dieser entspricht es 
vielmehr, den Ausschluß von der Berechtigung zur Selbstversicherung auf den 
Fall zu beschränken, daß die regelmäßige Beschäftigung eines Lohnarbeiters 
im Betriebe des betreffenden Unternehmers erfolgt.(Vergl. Anm. H2Zff. 1S.29.) 
Zur Selbstversicherung befugt ist ferner ein solcher Betriebsunternehmer, 
welcher regelmäßig keinen Lohnarbeiter, zeitweilig aber auch deren mehrere 
beschäftigt und ein solcher, welcher regelmäßig einen oder mehrere, Lohn 
oder Gehalt nicht beziehende Lehrlinge beschäftigt, auch wenn sie gelegentlich 
einen oder mehrere Lohnarbeiter halten. Vergl. Gebhard, Kommentar 
Anm. 4 zu §. 2. 
Für die Handhabung der Bestimmung ist die Auslegung des Wortes 
„regelmäßig" im einzelnen Falle entscheidend. Die obige Ziffer II der Anleitung 
erläutert das Wort durch den Zusatz: „Hierunter fallen diejenigen Betriebs 
unternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständi- 
gen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise er 
folgt." Vergl. wegen der Begriffe „regelmäßig", „ständig", „gelegentlich" 
Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 11 zu Ziffer 1. 
Aus der Gesammtheit der Verhältniße der betreffenden Person inner 
halb eines längeren Zeitraums ist zu entnehmen, ob die Beschäftigung 
des Lohnarbeiters einen ständigen Charakter hat und demnach als eine regel 
mäßige anzusehen ist (Anm. VIII 2). 
Die Anleitung geht nun unter Ziffer II aber zu weit, wenn sie verlangt, 
daß die Beschäftigung von Lohnarbeitern nur ausnahmsweise erfolgen dürfe, 
damit der Betriebsunternehmer befugt sein soll, sich selbst zu versichern. „Aus 
nahmsweise" erfolgt die Versicherung nicht, wenn sie alljährlich während einiger 
Wochen oder Monate erfolgt; aber sie ist auch in diesem Falle, obwohl diese 
zeitweilige Beschäftigung nicht ein Ausnahmezustand ist, doch keine regelmäßige 
in dem Sinne, daß sie einen dauernden, ständigen Charakter hätte. Eine der-
	        
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