Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  ber  Anleitung  Anm.  6.

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Als  besondere,  die  Unternehmereigenschaft  eines  solchen  Gewerbetreibenden
kennzeichnende  Merkmale  sind  vielmehr  zu  beachten,  daß  derselbe  sowohl  seinen
Auftraggebern  als  seinen  Gehülfen  gegenüber  eine  gewisse  wirthschaftliche  und
persönliche  Selbstständigkeit  hat.  Dieselbe  ist  darin  gefunden  worden,  daß  er
nicht  immer  und  nur  für  eine  Firma,  sondern  für  mehrere  Auftraggeber
Packer-,  Lade-  rc.  Arbeiten  übernimmt,  daß  er  für  sich  allein  mit  den  Auftraggebern ­
  das  Erforderliche  vereinbart,  die  Vergütung  für  die  Arbeiten  ausbedingt, ­
  für  rechtzeitige  Beendigung  und  sorgsame  Ausführung  sowie  für  den
Schaden,  welcher  etwa  durch  seine  Arbeiter  verursacht  wird,  durch  ein  Konventionalstrafe ­
  hasten  zu  wollen  erklärt,  ohne  Zuthun  und  Wissen  seiner  Austräger ­
  die  erforderlichen  Hilfskräfte  annimmt,  diese  selbstständig,  sei  es  nach
Stück-,  Akkord-  oder  Tagelohn  bezahlt,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  ihnen  seine
Abmachungen  mit  den  Auftraggebern  mitzutheilen,  seinen  Arbeitern  den  Lohn
auch  dann  zahlen  muß,  wenn  das  Unternehmen  ihm  keinen  Gewinn  einbringt,
oder  er  keine  Bezahlung  erhält,  er  keine  Lohnabzüge  machen  darf,  wenn  er
eine  Konventionalstrafe  zahlen  muß,  er  regelmäßig  aus  dem  Geschäfte  einen
wenn  auch  nur  geringen  Unternehmergewinn  erzielt,  die  zu  den  Arbeiten  erforderlichen ­
  Geräthe  besitzt  und  stellt  rc.
In  Anwendung  dieser  Gesichtspunkte  sind  beispielsweise  selbstständige
Güterpacker-  und  Güterladebetriebe  angenommen  worden  in  einem  Falle,
in  welchem  zwei  Gewerbetreibende  gemeinschaftlich  für  verschiedene  Firmen  den
Transport  von  Gütern  aus  Fahrzeugen  in  die  Speicher  und  umgekehrt  übernommen ­
  haben,  denselben  mit  ihrerseits  angenommenen  Arbeitern,  in  einem
Falle  auf  einem  der  Firma  gehörigen  Anschlußgeleise  ausführen  und  als
Unternehmergewinn  ein  Präzipuum  an  der  ihnen  für  die  Gestellung  der  Arbeitskräfte ­
  gewährten  Vergütung  erhalten.  Der  Umstand,  daß  sie  ein  fremdes
Eisenbahngeleise  benutzen,  ist  dabei  ohne  Belang,  da  sich  auch  auf  fremden
Schienen  ein  selbstständiges  Eisenbahnunternehmen  vollziehen  kann,  sofern  nur
die  Unternehmer  die  Verfügung  über  die  Schienenbenutzung  haben.
Nach  denselben  Grundsätzen  sind  die  Betriebe  der  Messer  und  der
Schauer  sowie  der  Stauer  zu  beurtheilen.
Andererseits  ist  das  Vorliegen  eines  selbstständigen  versichernngspflichtigen
Stauereibetriebes  verneint  worden  bei  einem  Gewerbetreibenden,  welcher  im
Frühjahre  und  Herbste  je  5  bis  6  Wochen  mit  Be-  und  Entladen,  mit  Aufund
  Abtakeln  von  Schiffen  sich  beschäftigt,  während  der  übrigen  Zeit  die
Fischerei  oder  das  Bötereigewerbe  betreibt,  die  ersteren  Arbeiten  mit  anderen
Hilfsarbeitern  meist  im  Tagelohn,  nur  selten  im  Akkordlohn  ausführt,  den
Lohn,  der  ihm  ausbezahlt  wird,  mit  seinen  Arbeitern  zu  gleichen  Theilen  theilt
und  nur  bei  der  Akkordarbeit  einen  etwas  höheren  Lohn  für  sich  behält,  die
nöthigen  Arbeitsgeräthe  nicht  besitzt,  sondern  von  den  Schiffsführern  geliefert
erhält."
Ebenso  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  hinsichtlich  einer  anderen  verwandten ­
  Klasse  von  selbstständigen  Gewerbetreibenden  aus  Anlaß  der  Unfallversicherung ­
  deren  Charakter  als  Unternehmer  festgestellt,  nämlich  hinsichtlich
der  „Tallyleute",  auch  „Schiffsschreiber"  genannt,  welche  von  Kaufleuten, ­
  Schiffsrhedern,  Schiffsmaklern  und  Schiffskapitainen  gegen  Tagelohn
angenommen  werden  und  die  Interessen  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Beladung
oder  Entladung  von  Schiffen,  sowie  bei  dem  Messen  und  Wägen  der  Ladung
zu  vertreten  haben.  Sie  müssen  zu  diesem  Zwecke  Buch  führen  über  die  Art,
Verpackung,  Menge  und  Gewicht  der  Ladung  und  haben  solchermaßen  zugleich
eine  kontrolirende  Thätigkeit  auszuüben.  Sie  sind  nicht  ständig  und  auch  nicht
ausschließlich  für  einen  Auftraggeber  beschäftigt,  sondern  treten  nur  dann  in
Thätigkeit,  wenn  Schiffe  zum  Laden  und  Löschen  anwesend  sind  und  wenn
ihnen  ein  Auftrag  zur  Ausübung  ihrer  Thätigkeit  ertheilt  wird.  Falls  mehrere
Schiffe  eines  Rheders  gleichzeitig  beladen  werden  sollen,  oder  falls  ein  Tally-
            
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