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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
mann von verschiedenen Rhedern gleichzeitig Aufträge empfängt, pflegt er
sämmtliche Aufträge zwar zu übernehmen, aber soweit sie das zweite und
fernere Schiffe betreffen, anderen Tallyleuten zu übertragen. Handbuch. See-
unfallvers.Ges. §. 1 Anm. 2 S. 653.
Für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs-
Versicherungsamt die Auffassung, daß die sog. Tallyleute selbständige Gewerb-
treibende sind, durch Rev.Entsch. vom 10. Juni 1893 bestätigt.
Personen der im §. 86 bezeichneten oder solche von verwandter Art
werden auch dadurch, daß die sie anstellenden Gemeinde- oder Staatsbehörden
ihnen für gewisse Dienstleistungen aus Gemeindemitteln Entschädigung
gewähren oder ihnen die Berechtigung geben, bestimmte Gebühren von
denjenigen Privatpersonen zu erheben, welche ihre Dienstleistungen in Anspruch
nehmen, nicht zu Beamten oder Lohnarbeitern der Anstellungsbehörden.
Das Reichs-Versicherungsamt hat in diesem Sinne wegen einer Reihe
derartig beschäftigter Personen in der Revisionsinstanz entschieden; so ist für
nichtversicherungspflichtig erklärt:
1. Ein Fruchtmesser, der als solcher von einer bayerischen Gemeinde
angestellt und gemäß §. 86 der Reichs-Gewerbeordnung verpflichtet worden ist.
Die Rev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 53 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 161)
führt zur Begründung aus:
„Aus der Fassung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung geht hervor,
daß die darin bezeichneten Personen, zu denen der Kläger in seiner Eigenschaft
als Fruchtmesser gehört, der Regel nach selbstständige Gewerbetreibende auch
dann bleiben, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten Staats
oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung der be
stehenden Vorschriften beeidet sind. Es erlangen dadurch zwar die von ihnen
in ihrem Gewerbebetriebe angenommenen Handlungen in gewissem Umfange
öffentlichen Glauben, sie selbst aber werden deshalb noch nicht Beamte der
betreffenden Behörde (zu vergleichen Landmann, Kommentar zur Gewerbe
ordnung Seite 159 Anmerkung 7, auch die bei Reger, Entscheidungen der
Gerichte und Verwaltungsbehörden rc. Band 9 Seite 212 abgedruckte Ent
scheidung des Reichsgerichts vom 20. Juni 1888). An anderweiten Momenten,'
welche im vorliegenden Falle für ein zwischen dem Kläger und der Gemeinde
bestehendes, zur Begründung der Versicherungspflicht geeignetes Arbeits- oder
Dienstverhältniß sprechen könnten, fehlt es. Im Gegentheil steht fest, daß der
Kläger weder von der Gemeinde eine Besoldung erhält, noch in ihr gehörigen
Räumlichkeiten thätig ist, sondern von den seine Mühewaltung beanspruchenden
Personen bezahlt wird nnd das Geschäft des Messens und Wägens in den
Speichern rc. der Verkäufer vorzunehmen hat. Wenn endlich erwogen wird,
daß er' bisher als „Fruchtmesser und Unterhändler" zur Gewerbesteuer heran
gezogen war, so muß die Annahme abgelehnt werden, daß er während der im
§. 157 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten 141 Wochen
in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits
oder Dienstverhältniß — als Arbeiter, Gehülfe oder Betriebsbeamter — ge
standen habe. Er war vielmehr ein selbstständiger Gewerbetreibender und
kann als solcher die Altersrente nicht beanspruchen."
2. Ein Torfmakler in einer Seestadt, welcher gewerbsmäßig die Ver
mittelung von Torfverkäufen zwischen den Torfschiffern und dem Publikum
besorgt, hierbei an die Beobachtung einer Dienstinstruktion gebunden ist und «
als Vergütung für seine Thätigkeit eine von den Torfschiffern zu zahlende
tarifmäßige Gebühr erhält. Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dahin aus
gesprochen, „die Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes werde durch die öffent
liche Anstellung und Verpflichtung nicht aufgehoben, da die für die Torfmakler
bestehende Dienstinstruktion lediglich eine seine Geschäftsthätigkeit im öffentlichen
Interesse regelnde Polizeioorschrift darstelle, Kläger auch von der Stadtgemeinde