Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anni.  6.

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keine  Vergütung  erhalte,  sondern  von  den  seine  Vermittelung  beanspruchenden
Schiffern  bezahlt  werde".  Rev.Entsch.  vom  3.  Oktober  1891  Nr.  97  (A.  N.  f.
I.  u.  A.B.  1892  S.  12).
3.  Ein  Wäger,  der  in  einer  Hafenstadt  des  Großherzogthums
Oldenburg  angestellt  und  beeidigt  ist;  er  ist  für  nichtversicherungspflichtig
erachtet,  obwohl  er  fast  ausschließlich  für  eine  und  dieselbe  Firma
thätig  war.  In  den  Gründen  der  Rev.Entsch.  vom  20.  Juni  1892  Nr.  158
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  113)  wird  ausgeführt:
„Das  Wägen  gehört  zu  denjenigen  Gewerben,  welche  nach  §.  36  der
Gewerbeordnung  frei  betrieben  werden  dürfen.  Wenn  nun  auch  diese  Bestimmung, ­
  welche  lediglich  die  Gewerbefreiheit  der  die  betreffenden  Gewerbe
ausübenden  Unternehmer  ausspricht,  die  Frage  aber,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer ­
  anzusehen  ist,  dahingestellt  sein  läßt,  nicht  unter  allen  Umständen  dazu
zwingt,  die  darin  bezeichneten  Personen  als  selbstständige  Gewerbetreibende  zu
behandeln,  so  wird  doch,  wie  das  Reichs-Versicherungsamt  bereits  wiederholt
angenommen  hat  (zu  vergleichen  Rev.Entsch.  53  u.  128,  s.  S.  60  u.  S.  62),  im
Allgemeinen  davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  jener  Personen  in  der
Regel  unter  den  Begriff  eines  selbstständigen  Unternehmens  fällt.
Was  die  besonderen  Verhältnisse  der  im  Großherzogthum  Oldenburg
angestellten  und  beeideten  Wäger  anlangt,  so  liegt  ihnen  gemäß  §§.  2  ff.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  beeideter  Messer,  vom  28.  Juni  1853  in
Verbindung  mit  Art.  34  des  Gewerbegesetzes  für  das  Herzogthum  Oldenburg
vom  11.  Juli  1861  (G.Bl.  für  das  Herzogthum  Oldenburg  für  1852  u.  1853
S.  527  bezw.  für  1859,  1860,  1861  S.  723)  die  Pflicht  ob,  „den  Verkehr  und
den  Umsatz  der  Waaren  durch  Wäger  zu  erleichtern  und  bei  Streitigkeiten  über
die  Quantität  empfangener  oder  zu  liefernder  Waaren  die  Differenz  zu  ermitteln", ­
  ferner  die  betreffenden  Güter  „redlich  zu  messen  und  darüber  Buch
zu  führen,  sowie  darauf  zu  achten,  daß  die  Gehilfen  zum  Vortheil  oder  Nachtheil ­
  des  einen  oder  anderen  Betheiligten  beim  Einschaufeln  sich  keiner  unerlaubten ­
  Handgriffe  schuldig  machen;  daß  Schiffer,  Bootsührer,  Fuhrleute,  Absender, ­
  Empfänger  rechtlich  behandelt  und  Niemand  übervortheilt  werde".
Die  Wäger  dienen  demnach  dem  öffentlichen  Verkehr;  sie  sind  von  der  Obrigkeit ­
  angestellte  und  beeidigte  Sachverständige,  welche  ihr  Gutachten,  sei  es  zur
Verhütung,  sei  es  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten,  nicht  im  einseitigen
Interesse  ihrer  Auftraggeber,  sondern  im  Interesse  des  Verkäufers,  des  Empfängers ­
  und  des  Wiederverkäufers  der  Waaren  abgeben.  Schon  durch  diese
ihre  Stellung  als  über  den  Parteien  stehende  Sachverständige  ist  die  Annahme
einer  zwischen  ihnen  und  einem  bestimmten  Auftraggeber  begründeten  persönlichen ­
  Abhängigkeit,  wie  solche  für  den  Begriff  des  Arbeitsverhältnisses  im
Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
wesentlich  ist  und  nach  der  Meinung  des  Klägers  zwischen  ihm  und  der  ihn
vorzugsweise  beschäftigenden  Firma  bestanden  haben  soll,  ausgeschlossen.  Es
läßt  sich  zwar  nicht  verkennen,  daß  der  Kläger  in  gewiffen  Beziehungen  von
der  Firma  in  bei  Weitem  höherem  Maße  abhängt,  als  dies  bei  anderen  Wägern
der  Fall  ist,  nämlich  insofern,  als  er  fast  ansschließlich  für  diese  Firma  beschäftigt
  wird,  nach  der  Auffassung  der  Betheiligten  verpflichtet  ist,  deren  Aufträge ­
  auszuführen,  das  von  ihm  verlangte  Wägen  in  den  Speichern  semer
Au  traggeberin  meist  mit  den  von  dieser  bezahlte,i  Arbeitskräften  und  gestellten
Geräthen  vornimmt  und  als  Vergütung  für  seine  Thätigkeit  nicht  einen  nach
einer  Taxe  zu  berechnenden  Satz,  sondern  lediglich  einen  mit  der  Firma  vereinbarten ­
  Lohn  erhält.  Allein  das  hierdurch  zwischen  ihm  und  seiner  Austraggeberin
  begründete  Verhältniß,  welches  sich  hauptsächlich  dadurch  erklärt,  daß
am  Orte  für  die  Wäger  eine  Gebührentaxe  nicht  besteht,  und  daß  er,  wie  dies
auch  bei  anderen  dortigen  Wägern  der  Fall,  aus  dem  Kreise  der  Arbeiter  der
bezeichneten  Finna  hervorgegangen  und  auf  deren  Fürsprache  als  Wäger  öffent-
            
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