IV
Vorwort und Einleitung.
Die praktische Handhabung des Gesetzes drängte nach und nach
zahlreiche Fragen ans, welche zu jenem Zeitpunkte noch nicht zu
absehen und noch weniger zu übersehen waren, ein Umstand, der
es auch ausschloß, daß die um die Zeit des Inkrafttretens des
Gesetzes zu demselben erschienenen Kommentare bereits alle die
Punkte erörtern konnten, welche jetzt die mit der Handhabung des
Gesetzes betrauten Stellen beschäftigen.
Im Anschlüsse an die Anleitung hat nun das Reichsversiche
rungsamt zahlreiche Revisionsentscheidungen in den von ihm heraus
gegebenen Amtlichen Nachrichten veröffentlicht. Ihre Zahl beträgt jetzt
über 300 und von diesen betrifft die größere Hälfte solche Fragen, die
sich auf die Feststellung des Kreises der der Versicherung unterstehenden
Personen beziehen. Aber auch hiemit ist dem Bedürfnisse nicht genügt.
Wenn auch die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes günstiger Weise
bagu geführt haben, daß schon unmittelbar nach dessen Inkraft
treten das Reichsversicherungsamt mit der Entscheidung über das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein versicherungspslichtiger Be
schäftigung in zahlreichen Fällen befaßt ist, so sind ihm doch andere,
kaum minder zahlreiche Fälle, welche zu Zweifeln Veranlassung gaben,
bislang entzogen geblieben, während sie bei den Vorständen der
Versicherungsanstalten und den neben dem Reichsversicherungsamte
in großer Zahl zur endgiltigen Entscheidung der einschlägigen Fragen
berufenen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten zur
Verhandlung gelangt sind.
Es ist unausbleiblich, daß sich unter solchen Umständen, trotz des
nicht zu verkennenden Bemühens sowohl der letztbezeichneten Stellen,
wie der Anstaltsvorstände, die vom Reichsversicherungsamte bei
seinen Entscheidungen beobachteten Grundsätze auch ihrerseits zur
Anwendung zu bringen, bereits jetzt nicht wenige Verschiedenheiten
in der Beurtheilung einzelner Punkte herausgestellt haben, und daß
somit in dem einen Bezirke Personen von der Versicherung befreit
sind, welche in dem anderen für versicherungspflichtig gelten. Ver
schiedenheiten dieser Art werden aber nothwendig um so nachtheiliger
wirken, als sie sich nicht bloß auf den Eintritt oder Nichteintritt der
Versicherung beziehen, sondern zugleich auf das Erlöschen des Ver
sicherungsverhältnisses und damit der aus diesem bereits erwachsenen
Nentenanwartschaft ihre Einwirkung üben. Die üblen Wirkungen
davon werden sich in vollem Umfange erst bei längerem Bestehen
des Gesetzes, dann aber auch um so empfindlicher fühlbar machen.
Die Gefahr der Vermehrung der Verschiedenartigkeiten in der Be
urtheilung der Frage nach dem Vorhandensein eines versicherungs
pflichtigen Verhältnisses ist aber durch die Stellung noch gewachsen,
welche das Reichsversichernngsamt in Betreff des Verhältnisses der
von den Verwaltungsbehörden auf Grund des § 122 des I. u. A. V. G.