Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

IV

Vorwort  und  Einleitung.

Die  praktische  Handhabung  des  Gesetzes  drängte  nach  und  nach
zahlreiche  Fragen  ans,  welche  zu  jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  zu
absehen  und  noch  weniger  zu  übersehen  waren,  ein  Umstand,  der
es  auch  ausschloß,  daß  die  um  die  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Gesetzes  zu  demselben  erschienenen  Kommentare  bereits  alle  die
Punkte  erörtern  konnten,  welche  jetzt  die  mit  der  Handhabung  des
Gesetzes  betrauten  Stellen  beschäftigen.
Im  Anschlüsse  an  die  Anleitung  hat  nun  das  Reichsversicherungsamt ­
  zahlreiche  Revisionsentscheidungen  in  den  von  ihm  herausgegebenen ­
  Amtlichen  Nachrichten  veröffentlicht.  Ihre  Zahl  beträgt  jetzt
über  300  und  von  diesen  betrifft  die  größere  Hälfte  solche  Fragen,  die
sich  auf  die  Feststellung  des  Kreises  der  der  Versicherung  unterstehenden
Personen  beziehen.  Aber  auch  hiemit  ist  dem  Bedürfnisse  nicht  genügt.
Wenn  auch  die  Uebergangsbestimmungen  des  Gesetzes  günstiger  Weise
bagu  geführt  haben,  daß  schon  unmittelbar  nach  dessen  Inkrafttreten ­
  das  Reichsversicherungsamt  mit  der  Entscheidung  über  das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  versicherungspslichtiger  Beschäftigung ­
  in  zahlreichen  Fällen  befaßt  ist,  so  sind  ihm  doch  andere,
kaum  minder  zahlreiche  Fälle,  welche  zu  Zweifeln  Veranlassung  gaben,
bislang  entzogen  geblieben,  während  sie  bei  den  Vorständen  der
Versicherungsanstalten  und  den  neben  dem  Reichsversicherungsamte
in  großer  Zahl  zur  endgiltigen  Entscheidung  der  einschlägigen  Fragen
berufenen  Verwaltungsbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  zur
Verhandlung  gelangt  sind.
Es  ist  unausbleiblich,  daß  sich  unter  solchen  Umständen,  trotz  des
nicht  zu  verkennenden  Bemühens  sowohl  der  letztbezeichneten  Stellen,
wie  der  Anstaltsvorstände,  die  vom  Reichsversicherungsamte  bei
seinen  Entscheidungen  beobachteten  Grundsätze  auch  ihrerseits  zur
Anwendung  zu  bringen,  bereits  jetzt  nicht  wenige  Verschiedenheiten
in  der  Beurtheilung  einzelner  Punkte  herausgestellt  haben,  und  daß
somit  in  dem  einen  Bezirke  Personen  von  der  Versicherung  befreit
sind,  welche  in  dem  anderen  für  versicherungspflichtig  gelten.  Verschiedenheiten ­
  dieser  Art  werden  aber  nothwendig  um  so  nachtheiliger
wirken,  als  sie  sich  nicht  bloß  auf  den  Eintritt  oder  Nichteintritt  der
Versicherung  beziehen,  sondern  zugleich  auf  das  Erlöschen  des  Versicherungsverhältnisses ­
  und  damit  der  aus  diesem  bereits  erwachsenen
Nentenanwartschaft  ihre  Einwirkung  üben.  Die  üblen  Wirkungen
davon  werden  sich  in  vollem  Umfange  erst  bei  längerem  Bestehen
des  Gesetzes,  dann  aber  auch  um  so  empfindlicher  fühlbar  machen.
Die  Gefahr  der  Vermehrung  der  Verschiedenartigkeiten  in  der  Beurtheilung ­
  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen ­
  Verhältnisses  ist  aber  durch  die  Stellung  noch  gewachsen,
welche  das  Reichsversichernngsamt  in  Betreff  des  Verhältnisses  der
von  den  Verwaltungsbehörden  auf  Grund  des  §  122  des  I.  u.  A.  V.  G.
            
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