Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

IV 
Vorwort und Einleitung. 
Die praktische Handhabung des Gesetzes drängte nach und nach 
zahlreiche Fragen ans, welche zu jenem Zeitpunkte noch nicht zu 
absehen und noch weniger zu übersehen waren, ein Umstand, der 
es auch ausschloß, daß die um die Zeit des Inkrafttretens des 
Gesetzes zu demselben erschienenen Kommentare bereits alle die 
Punkte erörtern konnten, welche jetzt die mit der Handhabung des 
Gesetzes betrauten Stellen beschäftigen. 
Im Anschlüsse an die Anleitung hat nun das Reichsversiche 
rungsamt zahlreiche Revisionsentscheidungen in den von ihm heraus 
gegebenen Amtlichen Nachrichten veröffentlicht. Ihre Zahl beträgt jetzt 
über 300 und von diesen betrifft die größere Hälfte solche Fragen, die 
sich auf die Feststellung des Kreises der der Versicherung unterstehenden 
Personen beziehen. Aber auch hiemit ist dem Bedürfnisse nicht genügt. 
Wenn auch die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes günstiger Weise 
bagu geführt haben, daß schon unmittelbar nach dessen Inkraft 
treten das Reichsversicherungsamt mit der Entscheidung über das 
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein versicherungspslichtiger Be 
schäftigung in zahlreichen Fällen befaßt ist, so sind ihm doch andere, 
kaum minder zahlreiche Fälle, welche zu Zweifeln Veranlassung gaben, 
bislang entzogen geblieben, während sie bei den Vorständen der 
Versicherungsanstalten und den neben dem Reichsversicherungsamte 
in großer Zahl zur endgiltigen Entscheidung der einschlägigen Fragen 
berufenen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten zur 
Verhandlung gelangt sind. 
Es ist unausbleiblich, daß sich unter solchen Umständen, trotz des 
nicht zu verkennenden Bemühens sowohl der letztbezeichneten Stellen, 
wie der Anstaltsvorstände, die vom Reichsversicherungsamte bei 
seinen Entscheidungen beobachteten Grundsätze auch ihrerseits zur 
Anwendung zu bringen, bereits jetzt nicht wenige Verschiedenheiten 
in der Beurtheilung einzelner Punkte herausgestellt haben, und daß 
somit in dem einen Bezirke Personen von der Versicherung befreit 
sind, welche in dem anderen für versicherungspflichtig gelten. Ver 
schiedenheiten dieser Art werden aber nothwendig um so nachtheiliger 
wirken, als sie sich nicht bloß auf den Eintritt oder Nichteintritt der 
Versicherung beziehen, sondern zugleich auf das Erlöschen des Ver 
sicherungsverhältnisses und damit der aus diesem bereits erwachsenen 
Nentenanwartschaft ihre Einwirkung üben. Die üblen Wirkungen 
davon werden sich in vollem Umfange erst bei längerem Bestehen 
des Gesetzes, dann aber auch um so empfindlicher fühlbar machen. 
Die Gefahr der Vermehrung der Verschiedenartigkeiten in der Be 
urtheilung der Frage nach dem Vorhandensein eines versicherungs 
pflichtigen Verhältnisses ist aber durch die Stellung noch gewachsen, 
welche das Reichsversichernngsamt in Betreff des Verhältnisses der 
von den Verwaltungsbehörden auf Grund des § 122 des I. u. A. V. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.