Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

3u Ziffer III der Anleitung Anni. 5. 
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aushülfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, zu den Beamten im 
Sinne des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesctzes nicht gerechnet werden 
sollen. 
Dieser Ministerialerlaß bildet nach den obigen Ausführungen die Grund 
lage für die Beurtheilung der Bcamteneigenschaft des Klägers, und es kommt 
lediglich darauf an, zu welcher der beiden in dem Erlaß bezeichneten Arten non 
Lohnschreibern er nach den obwaltenden Verhältnissen thatsächlich gehört." 
In Nr. G2 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 168) spricht sich das Neichs-Ver- 
sichcrungsamt unterm 29. September 1891 in Betreff eines bei einem preußi 
schen Amtsgerichte beschäftigten Hilfsgcfangenenaufsehers und Nacht 
wächters, nachdem in ähnlicher Weise, wie dies in der obigen Ren.Entsch. 50 
geschehen, hervorgehoben ist, daß für die Bcamteneigenschaft einer Person die 
dienstpragmatischen Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen 
von entscheidender Bedeutung seien, die Versichcrungspflich t bejahend in 
folgender Weise aus: 
„Da es in der preußischen Staatsverwaltung an solchen allgemein gel 
tenden Normen fehlt, so kommen hier die besonderen in der Justizverwaltung 
bestehenden Bestimmungen und Grundsätze zur Anwendung, wie solche nament 
lich in dem Erlaß des Königlich preußischen Justizministers vom 22. Dezember 
1890 (|. denselben im Wortlaute S. 78) niedergelegt sind. In diesem Erlaß 
ist nun bezüglich der Gefangenenaufseher bestimmt, daß diejenigen Aufseher, 
welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der Außenarbeit beschäftigten Ge- 
fangenen angenommen sind, der Regel nach als in einem privatrechtlichen 
Arbeitsverhältniß zu der Gefängnißverwaltung stehend und deshalb der Beamten- 
qualilät entbehrend angesehen werden sollen. Der Umstand, daß diese Ausseher 
durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt 
worden seien, könne nicht dazu führen, ihnen die gedachte Eigenschaft beizulegen, 
ebensowenig der Umstand, daß sie den strafrechtlichen Schutz der Beamten ge 
nießen. Vielmehr komme in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen 
von den Gefangenenaufsehern wahrzunehmen seien und die Annahme von so 
genannten Arbeitsanfsehern nur einen Nothbehelf bilde. Was den Kläger an 
langt, so steht fest, daß er als Hilfsgefangcnenaufseher bei Gefangenen, die auf 
Außenarbeit gesandt werden, und als Transporteur mir int Bedürfnißfalle 
verwendet und für die einzelnen Leistungen bezahlt wird, und daß diese Be 
zahlung nicht aus der Staatskasse, sondern entweder von Seiten des Unter 
nehmers, dem die Gefangenen gestellt werden, oder aus der Gefängnißarbeits- 
kasse erfolgt. Unter diesen Umständen kann nur angenommen werden, daß der 
Kläger zu den in der gedachten Justizministerialverfügung bezeichneten Arbeits- 
aufsehern gehört, mithin als solcher die Eigenschaft eines Staatsbeamten im 
Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. nicht besitzt. 
Nicht anders ist aber auch die Stellung des Klägers als Nachtwächter 
bei dem Gerichtsgefängniß zu beurtheilen. Auf Anfrage des Neichs-Bersiche- 
ruugsamtes hat der Königlich preußische Justizminister unter dem 26. August 
1891 mitgetheilt, daß nach den in der Justizverwaltung befolgten dieustpragma- 
tischen Grundsätzen den als Nachtwächter bei den kleineren Gerichtsgefängnissen 
gegen eine für jede Nacht zu zahlende Vergütung kontraktlich angenommenen 
Personen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht beiwohnt. Diese Merkmale 
treffen auf den Kläger zu: denn dieser ist nach den Feststellungen des Schieds 
gerichts auf monatlichen Kontrakt als Nachtwächter angenommen und wird 
für jede Nacht, in der er den Wachtdicnst versieht, mit einer Vergütung von 
60 Pfennig gelohnt. Hiernach kann dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als 
Nachtwächter Beamtcngnalität im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. nicht 
beigelegt werden, und es war, da gegen den von ihm erhobenen Renten-
	        
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