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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 6.
auch für den Fall, daß sie vor Erlaiignng der Pensionsberechtigung invalide
werden, in genügendem Maße sicher gestellt sind, da ihnen anch in solchen
Fällen regelmäßig Pensionen oder doch ansreichende Unterstützungen gewährt
werden."
Für die Benrtheilnng der Frage, inwieweit die in der Staatsverwaltung
beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaften eines Staatsbeamten haben oder
nur tu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, fehlt es
in der prenßischen Staatsverwaltung, wie das Königl. Obcrverwaltunqsqericht
in dem Endnrtheil vom 28. Januar 1886 (Entsch. Xlll. S. 125) mit Recht aus
führt, au allgemeinen, für alle Ressorts gleichmäßig geltenden festen Merk
malen; es entscheidet vielmehr im Allgemeinen mangels besonderer Festsetznngen
für den Einzelfall die Tienstpragmatik, also die von der zuständigen Stelle
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich vorgeschriebenen
Normen. Hiernach ist, soweit nicht besottdere Bestimmungen für den einzelnen
Fall entstehen, jeder Ressortchef befugt, allgemeine Merkmale dafür aufzustellen,
welche in der betreffenden Verwaltung beschäftigten Hilfskräfte als in den
Staatsdienst ansgenommene „Beamte" gelten, nnd welche Hilfskräfte lediglich
ans Gründ eines Arbeitsvertrages in einer privaten Stellung beschäftigt werden
sollen. Tie znr Entscheidung einzelner Streitfälle berufenen Behörden haben
sich nach diesen für die einzelnen Ressorts aufgestellten Weisungen auch dann
zu richten, wenn für die verschiedenen Verwaltungen verschiedene Grundsätze
aufgestellt werden sollten.
Der Herr Justizminister hat durch Cirkularerlaß vom 22. Dezember 1890
bestimmt, daß die bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen <Lohn-
schreiber) als nach §. 4 I. u. A.V.G. von der Versicherungspflicht befreite
Justizbeamte jedenfalls dann angesehen werden sollen, wenn sie zur Befriedigung
eines dauernden Bedürfnisses nnd mit der Anssicht auf dauernde Beschäftigung
angenommen sind. Diese anch nach unserem Dafürhalten zutreffende Nechts-
auffassuug haben die höheren und unteren Verwaltungsbehörden ihren Ent
scheidungen gemäß §. 122 a, a. O. zu Grunde zu legen. Zum besseren Ver
ständniß derselben sei Folgendes bemerkt:
Tienstpragmatische Bestimmungen über die Beamteneigcnschaft der Lohn
schreiber bei den Justizbehörden sind zunächst enthalten in den §§. 3 bis 14
des Kanzleireglcments vom 23. März 1885 (J.M.Bl. S. 120). Hiernach werden
die für ein dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehilfen nach den „für
Staatsbeamte bestehenden" Vorschriften beeidigt (§. 8). Die Kanzleigehilfen-
stellcn sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten (§. 4). Ten
Kanzleigehilfen kann nach längerer Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt
werden (§. 7), welches sie anch im Falle einer Krankheit fortbeziehen (§. 12),
und welches im Falle ihres Todes auch den Hinterbliebenen für ein Gnadcii-
qnartal gewährt wird (§. 13). Ferner ist durch Nr. VI 2 der unter dem
22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführnngsbcstimmungen des Bundes
raths zum Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (J.M.Bl. S. 175) der
Dienst dauernd beschäftigter Lohnschreiber ausdrücklich als „Civildienst" im
Sinne des §. 106 des Militärpensiousgcsetzes bezeichnet worden. Ebenso ist in
Nr. 5 der Anlage zur Anweisung der Minister des Innern und der Finanzen,
betreffend die Ausführung des Reliktengefetzes vom 20. Mai 1882, vom 10. April
1883 (J.M.Vl. 139, M.Bl. f. d. i. V. S. 56) die Beamteneigenschaft der
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne des Pensionsgesetzes ausdrücklich
anerkannt worden. Demgemäß sind den Lohnschreibern auf Grund des §. 2
Abs. 2 des Pensionsgesetzes bisher nach 20jähriger Dienstzeit Pensionen in der
Höhe der gesetzlichen Beträge für den Fall der Dienstunfähigkeit gewährt
worden. Nachdem in jüngster Zeit der Herr Finanzminister sich damit einver
standen erklärt hat, daß die Bewilligung einer Pension an Lohnschreibcr in
Uebereinstimmung mit §. 1 Abs. 1 des Pcnsionsgesetzcs schon nach einer Dienst-