82
Zu Ziffer IJI der Anleitung Anm. 6
den Arbeitern zu vertreten haben, sowie derjenigen, welche durch die Natur
ihrer Dienstleistungen und nach dem Gewichte der anknüpfenden Interessen
über das Verhältniß bloßer Arbeiter hinausragen.
Die Bestimmung trifft auf Vorarbeiter, auch wenn solche mißbräuchlich
— wie hier und da geschieht, als „Bühnenmeister" oder in gleichartiger Weise
bezeichnet werden sollten, nicht zu; sie ist allgemein unanwcndbar, soweit es
sich bei Neubauten um ein auf die Zeitdauer der Bauführung beschränktes
dienstliches Bedürfniß handelt.
Voraussetzung für die Ertheilung der Bestallung ist in allen Fällen eine
einiahrige Vorbeschaftlgung, während deren die Thätigkeit für den Dienstzweiq
nachgewiesen worden ist, auch ein Bedenken gegen die Sittlichkeit der vorläufig
angenommenen Person sich nicht ergeben hat.
Die Bestallung wird nach Jahresfrist mit dem Vorbehalt dreimonatlicher
Kündigung für den Fall mangelhafter Dienstführung oder hervortretender
^ienstunlvürdigkeit ausgefertigt. Es bedarf aber — worauf hier besonders
hingewiesen wird — eines Plenarbeschlusses der Regierung, um von diesem
Vorbehalt durch unfreiivillige Entlassung Gebrauch zu machen (cfr. Min.Reskr.
vom 21. Juli 1857, M Bl. S. 141)."
Wegen der bei der Hamburgischen Oberstaatsanwaltschaft beschäftigten
Bureaudiatare — Lohnschreiber, welche jedoch dieselben Obliegenheiten
haben wie die als Beamte angestellten Kanzlisten — hat der Hamburgische
Senat am 1. Juni 1891, abweichend von dem obigen Erlaß der preußischen
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni 1891, auf
eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft den Bescheid abgegeben, daß sie
versicherungspflichtig seien, „weil die betreffenden, im Bureaudienst beschäftigten
Personen, wennschon sie im Dienst mit amtlichen Funktionen betraut und'in
soweit in manchen Beziehungen, z. B. im Sinne des §. 859 des Strafgesetz
buches als Beamte anzusehen seien, doch im dienstpragmatischen Sinne'nicht
Beamte, auch den für solche bestimmten gesetzlichen Vorschriften nicht unter
worfen seien, das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 aber, wie der Senat in
Uebereinstimmung mit den Motiven und der Anleitung des Reichs-Versicheruuqs-
amtes annehme, nur Beamte der letztgedachten Art von der Versicherungspflickt
ausnehme". a 1
Ministerium für Elsaß-Lothringen ist durch Bekanntmachung
vom 18. April 1890 in Beziehung auf den vorliegenden Punkt bestimmt:
m «Zur Beseitigung der Zweifel, welche aus Anlaß des Inkrafttretens des
Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889
bezüglich des Verhältnisses der bei der Landesverwaltung mit der Wahrnehmung
von Geschäften des Subaltern- und Unterbeamtendienstes betrauten Personen
entstanden sind, bestimme ich, daß die vvrbezeichneten Personen, sofern ihre
Annahme zu dauernder Dienstleistung und mit der Anwartschaft auf eine frei
werdende Stelle erfolgt ist, als Landesbeamte anzusehen sind."
Zufolge den für das Königreich Sachsen von den zuständigen Mini-
sterien getroffenen Bestimmungen sind außer den pensions- und unterstützungs
berechtigten Staatsbeamten von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung auch
die Inhaber solcher Stellen ausgenommen, welche im Staatshaushaltsetat
erscheinen und aus denen ein Aufrücken in pensionsberechtigte Stellen stattzu
finden pflegt.
Die Reichs-Postvcrwaltung hat, nachdem zuvor schon den früher
der Beamteneigenschaft entbehrenden Postagenten, Telegraphen-Mecha-
uikern, Rohrpost-Maschinisten, Hilfsstelleninhabern, Umspann
aufsehern, Posthilfsboten und Postillonen reichseigener Post-
haltereien diese Eigenschaft beigelegt worden war, durch Verfügung Nr. 94
des Staatssekretärs des Reichspostamtes vom 4. Dezember 1890 (Amts
blatt des Neichspostamtes für 1890 S. 371) entsprechende Aenderungen in dem