Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IJI der Anleitung Anm. 6 
den Arbeitern zu vertreten haben, sowie derjenigen, welche durch die Natur 
ihrer Dienstleistungen und nach dem Gewichte der anknüpfenden Interessen 
über das Verhältniß bloßer Arbeiter hinausragen. 
Die Bestimmung trifft auf Vorarbeiter, auch wenn solche mißbräuchlich 
— wie hier und da geschieht, als „Bühnenmeister" oder in gleichartiger Weise 
bezeichnet werden sollten, nicht zu; sie ist allgemein unanwcndbar, soweit es 
sich bei Neubauten um ein auf die Zeitdauer der Bauführung beschränktes 
dienstliches Bedürfniß handelt. 
Voraussetzung für die Ertheilung der Bestallung ist in allen Fällen eine 
einiahrige Vorbeschaftlgung, während deren die Thätigkeit für den Dienstzweiq 
nachgewiesen worden ist, auch ein Bedenken gegen die Sittlichkeit der vorläufig 
angenommenen Person sich nicht ergeben hat. 
Die Bestallung wird nach Jahresfrist mit dem Vorbehalt dreimonatlicher 
Kündigung für den Fall mangelhafter Dienstführung oder hervortretender 
^ienstunlvürdigkeit ausgefertigt. Es bedarf aber — worauf hier besonders 
hingewiesen wird — eines Plenarbeschlusses der Regierung, um von diesem 
Vorbehalt durch unfreiivillige Entlassung Gebrauch zu machen (cfr. Min.Reskr. 
vom 21. Juli 1857, M Bl. S. 141)." 
Wegen der bei der Hamburgischen Oberstaatsanwaltschaft beschäftigten 
Bureaudiatare — Lohnschreiber, welche jedoch dieselben Obliegenheiten 
haben wie die als Beamte angestellten Kanzlisten — hat der Hamburgische 
Senat am 1. Juni 1891, abweichend von dem obigen Erlaß der preußischen 
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni 1891, auf 
eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft den Bescheid abgegeben, daß sie 
versicherungspflichtig seien, „weil die betreffenden, im Bureaudienst beschäftigten 
Personen, wennschon sie im Dienst mit amtlichen Funktionen betraut und'in 
soweit in manchen Beziehungen, z. B. im Sinne des §. 859 des Strafgesetz 
buches als Beamte anzusehen seien, doch im dienstpragmatischen Sinne'nicht 
Beamte, auch den für solche bestimmten gesetzlichen Vorschriften nicht unter 
worfen seien, das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 aber, wie der Senat in 
Uebereinstimmung mit den Motiven und der Anleitung des Reichs-Versicheruuqs- 
amtes annehme, nur Beamte der letztgedachten Art von der Versicherungspflickt 
ausnehme". a 1 
Ministerium für Elsaß-Lothringen ist durch Bekanntmachung 
vom 18. April 1890 in Beziehung auf den vorliegenden Punkt bestimmt: 
m «Zur Beseitigung der Zweifel, welche aus Anlaß des Inkrafttretens des 
Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 
bezüglich des Verhältnisses der bei der Landesverwaltung mit der Wahrnehmung 
von Geschäften des Subaltern- und Unterbeamtendienstes betrauten Personen 
entstanden sind, bestimme ich, daß die vvrbezeichneten Personen, sofern ihre 
Annahme zu dauernder Dienstleistung und mit der Anwartschaft auf eine frei 
werdende Stelle erfolgt ist, als Landesbeamte anzusehen sind." 
Zufolge den für das Königreich Sachsen von den zuständigen Mini- 
sterien getroffenen Bestimmungen sind außer den pensions- und unterstützungs 
berechtigten Staatsbeamten von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung auch 
die Inhaber solcher Stellen ausgenommen, welche im Staatshaushaltsetat 
erscheinen und aus denen ein Aufrücken in pensionsberechtigte Stellen stattzu 
finden pflegt. 
Die Reichs-Postvcrwaltung hat, nachdem zuvor schon den früher 
der Beamteneigenschaft entbehrenden Postagenten, Telegraphen-Mecha- 
uikern, Rohrpost-Maschinisten, Hilfsstelleninhabern, Umspann 
aufsehern, Posthilfsboten und Postillonen reichseigener Post- 
haltereien diese Eigenschaft beigelegt worden war, durch Verfügung Nr. 94 
des Staatssekretärs des Reichspostamtes vom 4. Dezember 1890 (Amts 
blatt des Neichspostamtes für 1890 S. 371) entsprechende Aenderungen in dem
	        
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