Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 7 u. 8
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sicherungsamteS vom 28. März 1892 Nr. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43)
nicht ailfrecht zu erhalten. Es wird dieserhalb auf die Ausführungen in
Anm. VI 19 verwiesen.) _
Wegen der Po st agenten vergi. Rev.Entsch. vom 12. Dezember 1892
%r. 238 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 8p).
Wegen der dienstpragmatischen Vorschriften für die Beamten „anderer
öffentlichen Verbände und Körperschaften" s. Anm. III 10 Ş. 87.
r. Ob der Inhaber eines Ehrenamtes Beamter im Sinne der Staats
oder Kommunaldienst-Gesetze ist oder nicht, ist streitig. Zu entscheiden ist die
Frage nur an der Hand der einzelnen Beamtengesctze. Regelmäßig wird
sie zu verneinen sein, mindestens insofern, als auf solche Personen nicht alle
Bestimmungen der Beamtengesetze Anwendung finden und ihnen nur ein
Theil derjenigen Rechte und Pflichten zusteht, welche diese den Beamten bei
legen (G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts. Dritte Aufl. Leipzig 1891
S. 414). Für die Frage nach der Versicherungspflicht ist jedoch das Vorhan
densein oder Nichtvorhandenscin der Beamteneigenschaft bei Personen, die
Ehrenämter bekleiden, nicht entscheidend. Auch dann, wenn dem Betreffenden
die Beamteneigenschaft fehlt, liegt die Versicherungspflicht für ihn nicht vor.
Bei Ehrenämtern handelt es sich regelmäßig um die Wahrnehmung solcher
Aufgaben, zu deren Uebernahme der Betreffende auf Grund des Unterthanen-,
Staatsbürger- oderGemeindebürger-Verhältnisses gezwungen ist (Anm. III3 Z. 1).
Dieses Verhältniß und nicht ein privatrechtliches Vertragsverhaltniß bildet
auch dann die Grundlage für die Beurtheilung der Stellung des Betreffenden,
lvenn er befugt gewesen wäre, die Uebernahme des Amtes aus Grund eines
gesetzlich festgestellten Ablehnungsgrundes zu verweigern.
Es kann aber allerdings die Wahrnehmung eines Ehrenamtes auch auf
Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens zwischen dem dazu berufenen Staats
oder Gemeindeorgane und der betreffenden Person erfolgen. Jedoch auch in
diesen, Falle liegt kein versicherungspflichtiges Verhältniß vor, da die betref
fende Person Lohn oder Gehalt nicht bezieht. Die ihm etwa gezahlte Ent
schädigung trägt nicht den Charakter der Bezahlung seiner Dienste, nicht den
Charakter der Löhnung (Anm. III 8 S. 72). In gleichem Sinne bestimmt die
Anleitung des Großherzogl. Badischen Ministeriums des Innern (Amtl. Ausgabe
für Baden S. 141): „Nicht gegen Gehalt oder Lohn sind beschäftigt die unbe
zahlten Volontäre und die ehrenamtlich verwendeten Personen, und
zwar auch dann nicht, wenn denselben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechts
anspruch eine Bezahlung oder für dienstliche Auslagen ein den wirk
lichen Aufwand vielleicht übersteigender Ersatz durch Pauschbe
träge gewährt wird. Vergl. auch Schicker S. 343. (Wegen der Volontäre
vergi. Anm. III 17. Wegen der Wahrnehmung eines Ehrenamtes als Neben
beschäftigung vergl. Ann,'. Ill 24. Wegen der nicht als Beamte, sondern als
Unternehmer für den Staat thätigen Personen vergl. Anm. III 20.
N. Zu den Beamten des Reiches, eines Staates oder Kommunalver
bandes gehören nicht solche Personen, welche zwar mit amtlichen Geschäften
betrant 'sind, diese aber nicht auf Grund einer von dem Reiche, dem Staate
oder dem Kommunalverbande ausgehenden Anstellung, sondern auf Grund
eines privatrechtlichen Verhältnisses zu dem Inhaber eines Reichs-,
Staats- oder Kommunalamtes wahrnehmen. Vom Reichs-Versiche
rungsamte ist dies wiederholt ausgesprochen, insbesondere von den in den
Bureaus der preußischen Landräthe beschäftigten Prrvatsekre-
tären — auf die auch die Bezeichnung von „höheren Bureaubeamtcn" keine
Anwendung findet (vergl. Anm. Ill II) — (Rev.Entsch. Nr. 72 vom
12. Oktober 1891 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177 —) und von den von
Po st a g enten angenommenen Postboten (Rev. Entsch. Nr. 132 vom
28. April 1892 — A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 45 — ). Als „im Postdienste be-