Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  7  u.  8

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sicherungsamteS  vom  28.  März  1892  Nr.  130  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  43)
nicht  ailfrecht  zu  erhalten.  Es  wird  dieserhalb  auf  die  Ausführungen  in
Anm.  VI  19  verwiesen.)  _
Wegen  der  Po  st  agenten  vergi.  Rev.Entsch.  vom  12.  Dezember  1892
%r.  238  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  8p).
Wegen  der  dienstpragmatischen  Vorschriften  für  die  Beamten  „anderer
öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften"  s.  Anm.  III  10  Ş.  87.
r.  Ob  der  Inhaber  eines  Ehrenamtes  Beamter  im  Sinne  der  Staatsoder ­
  Kommunaldienst-Gesetze  ist  oder  nicht,  ist  streitig.  Zu  entscheiden  ist  die
Frage  nur  an  der  Hand  der  einzelnen  Beamtengesctze.  Regelmäßig  wird
sie  zu  verneinen  sein,  mindestens  insofern,  als  auf  solche  Personen  nicht  alle
Bestimmungen  der  Beamtengesetze  Anwendung  finden  und  ihnen  nur  ein
Theil  derjenigen  Rechte  und  Pflichten  zusteht,  welche  diese  den  Beamten  beilegen ­
  (G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Staatsrechts.  Dritte  Aufl.  Leipzig  1891
S.  414).  Für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  ist  jedoch  das  Vorhandensein ­
  oder  Nichtvorhandenscin  der  Beamteneigenschaft  bei  Personen,  die
Ehrenämter  bekleiden,  nicht  entscheidend.  Auch  dann,  wenn  dem  Betreffenden
die  Beamteneigenschaft  fehlt,  liegt  die  Versicherungspflicht  für  ihn  nicht  vor.
Bei  Ehrenämtern  handelt  es  sich  regelmäßig  um  die  Wahrnehmung  solcher
Aufgaben,  zu  deren  Uebernahme  der  Betreffende  auf  Grund  des  Unterthanen-,
Staatsbürger-  oderGemeindebürger-Verhältnisses  gezwungen  ist  (Anm.  III3  Z.  1).
Dieses  Verhältniß  und  nicht  ein  privatrechtliches  Vertragsverhaltniß  bildet
auch  dann  die  Grundlage  für  die  Beurtheilung  der  Stellung  des  Betreffenden,
lvenn  er  befugt  gewesen  wäre,  die  Uebernahme  des  Amtes  aus  Grund  eines
gesetzlich  festgestellten  Ablehnungsgrundes  zu  verweigern.
Es  kann  aber  allerdings  die  Wahrnehmung  eines  Ehrenamtes  auch  auf
Grund  vertragsmäßigen  Uebereinkommens  zwischen  dem  dazu  berufenen  Staatsoder ­
  Gemeindeorgane  und  der  betreffenden  Person  erfolgen.  Jedoch  auch  in
diesen,  Falle  liegt  kein  versicherungspflichtiges  Verhältniß  vor,  da  die  betreffende ­
  Person  Lohn  oder  Gehalt  nicht  bezieht.  Die  ihm  etwa  gezahlte  Entschädigung ­
  trägt  nicht  den  Charakter  der  Bezahlung  seiner  Dienste,  nicht  den
Charakter  der  Löhnung  (Anm.  III  8  S.  72).  In  gleichem  Sinne  bestimmt  die
Anleitung  des  Großherzogl.  Badischen  Ministeriums  des  Innern  (Amtl.  Ausgabe
für  Baden  S.  141):  „Nicht  gegen  Gehalt  oder  Lohn  sind  beschäftigt  die  unbezahlten ­
  Volontäre  und  die  ehrenamtlich  verwendeten  Personen,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  denselben  für  einzelne  Dienstleistungen  ohne  Rechtsanspruch ­
  eine  Bezahlung  oder  für  dienstliche  Auslagen  ein  den  wirklichen ­
  Aufwand  vielleicht  übersteigender  Ersatz  durch  Pauschbeträge ­
  gewährt  wird.  Vergl.  auch  Schicker  S.  343.  (Wegen  der  Volontäre
vergi.  Anm.  III  17.  Wegen  der  Wahrnehmung  eines  Ehrenamtes  als  Nebenbeschäftigung ­
  vergl.  Ann,'.  Ill  24.  Wegen  der  nicht  als  Beamte,  sondern  als
Unternehmer  für  den  Staat  thätigen  Personen  vergl.  Anm.  III  20.
N.  Zu  den  Beamten  des  Reiches,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes ­
  gehören  nicht  solche  Personen,  welche  zwar  mit  amtlichen  Geschäften
betrant  'sind,  diese  aber  nicht  auf  Grund  einer  von  dem  Reiche,  dem  Staate
oder  dem  Kommunalverbande  ausgehenden  Anstellung,  sondern  auf  Grund
eines  privatrechtlichen  Verhältnisses  zu  dem  Inhaber  eines  Reichs-,
Staats-  oder  Kommunalamtes  wahrnehmen.  Vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  ist  dies  wiederholt  ausgesprochen,  insbesondere  von  den  in  den
Bureaus  der  preußischen  Landräthe  beschäftigten  Prrvatsekretären
  —  auf  die  auch  die  Bezeichnung  von  „höheren  Bureaubeamtcn"  keine
Anwendung  findet  (vergl.  Anm.  Ill  II)  —  (Rev.Entsch.  Nr.  72  vom
12.  Oktober  1891  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  177  —)  und  von  den  von
Po  st  a  g  enten  angenommenen  Postboten  (Rev.  Entsch.  Nr.  132  vom
28.  April  1892  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  45  —  ).  Als  „im  Postdienste  be-
            
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