Zu Ziffer II ber Anleitung Anm. 6.
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Als besondere, die Unternehmereigenschaft eines solchen Gewerbetreibenden
kennzeichnende Merkmale sind vielmehr zu beachten, daß derselbe sowohl seinen
Auftraggebern als seinen Gehülfen gegenüber eine gewisse wirthschaftliche und
persönliche Selbstständigkeit hat. Dieselbe ist darin gefunden worden, daß er
nicht immer und nur für eine Firma, sondern für mehrere Auftraggeber
Packer-, Lade- rc. Arbeiten übernimmt, daß er für sich allein mit den Auftrag
gebern das Erforderliche vereinbart, die Vergütung für die Arbeiten ausbe
dingt, für rechtzeitige Beendigung und sorgsame Ausführung sowie für den
Schaden, welcher etwa durch seine Arbeiter verursacht wird, durch ein Kon
ventionalstrafe hasten zu wollen erklärt, ohne Zuthun und Wissen seiner Aus
träger die erforderlichen Hilfskräfte annimmt, diese selbstständig, sei es nach
Stück-, Akkord- oder Tagelohn bezahlt, ohne verpflichtet zu sein, ihnen seine
Abmachungen mit den Auftraggebern mitzutheilen, seinen Arbeitern den Lohn
auch dann zahlen muß, wenn das Unternehmen ihm keinen Gewinn einbringt,
oder er keine Bezahlung erhält, er keine Lohnabzüge machen darf, wenn er
eine Konventionalstrafe zahlen muß, er regelmäßig aus dem Geschäfte einen
wenn auch nur geringen Unternehmergewinn erzielt, die zu den Arbeiten er
forderlichen Geräthe besitzt und stellt rc.
In Anwendung dieser Gesichtspunkte sind beispielsweise selbstständige
Güterpacker- und Güterladebetriebe angenommen worden in einem Falle,
in welchem zwei Gewerbetreibende gemeinschaftlich für verschiedene Firmen den
Transport von Gütern aus Fahrzeugen in die Speicher und umgekehrt über
nommen haben, denselben mit ihrerseits angenommenen Arbeitern, in einem
Falle auf einem der Firma gehörigen Anschlußgeleise ausführen und als
Unternehmergewinn ein Präzipuum an der ihnen für die Gestellung der Arbeits
kräfte gewährten Vergütung erhalten. Der Umstand, daß sie ein fremdes
Eisenbahngeleise benutzen, ist dabei ohne Belang, da sich auch auf fremden
Schienen ein selbstständiges Eisenbahnunternehmen vollziehen kann, sofern nur
die Unternehmer die Verfügung über die Schienenbenutzung haben.
Nach denselben Grundsätzen sind die Betriebe der Messer und der
Schauer sowie der Stauer zu beurtheilen.
Andererseits ist das Vorliegen eines selbstständigen versichernngspflichtigen
Stauereibetriebes verneint worden bei einem Gewerbetreibenden, welcher im
Frühjahre und Herbste je 5 bis 6 Wochen mit Be- und Entladen, mit Auf-
und Abtakeln von Schiffen sich beschäftigt, während der übrigen Zeit die
Fischerei oder das Bötereigewerbe betreibt, die ersteren Arbeiten mit anderen
Hilfsarbeitern meist im Tagelohn, nur selten im Akkordlohn ausführt, den
Lohn, der ihm ausbezahlt wird, mit seinen Arbeitern zu gleichen Theilen theilt
und nur bei der Akkordarbeit einen etwas höheren Lohn für sich behält, die
nöthigen Arbeitsgeräthe nicht besitzt, sondern von den Schiffsführern geliefert
erhält."
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt hinsichtlich einer anderen ver
wandten Klasse von selbstständigen Gewerbetreibenden aus Anlaß der Unfall
versicherung deren Charakter als Unternehmer festgestellt, nämlich hinsichtlich
der „Tallyleute", auch „Schiffsschreiber" genannt, welche von Kauf
leuten, Schiffsrhedern, Schiffsmaklern und Schiffskapitainen gegen Tagelohn
angenommen werden und die Interessen ihrer Auftraggeber bei der Beladung
oder Entladung von Schiffen, sowie bei dem Messen und Wägen der Ladung
zu vertreten haben. Sie müssen zu diesem Zwecke Buch führen über die Art,
Verpackung, Menge und Gewicht der Ladung und haben solchermaßen zugleich
eine kontrolirende Thätigkeit auszuüben. Sie sind nicht ständig und auch nicht
ausschließlich für einen Auftraggeber beschäftigt, sondern treten nur dann in
Thätigkeit, wenn Schiffe zum Laden und Löschen anwesend sind und wenn
ihnen ein Auftrag zur Ausübung ihrer Thätigkeit ertheilt wird. Falls mehrere
Schiffe eines Rheders gleichzeitig beladen werden sollen, oder falls ein Tally-