Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
zum Staatsspeicher schaffte, weil für eine einmalige Fuhre die Menge 
zu groß war. Der Speicherverwalter wußte, als er die erste Fuhre 
erhielt, daß die zweite sogleich nachfolgen würde, darum hielt er 
die Quittung zunächst zurück und zog erst bei der zweiten Ein 
lieferung die Gesamtsumme. Jedenfalls dürfen wir annehmen, daß 
der Zahler Amenrosis die Kranzsteuer körperlich einzahlte, nicht 
etwa im Girowege. Bei einer Girozahlung hätte Amenrosis am 
18. Payni nicht zwei getrennte Giroanweisungen (über 13 und 
15 Artaben) ausgestellt, sondern nur eine einzige über 28 Artaben, 
und die Bescheinigung des Speicherverwalters würde dann über 
28 Artaben lauten, nicht getrennt über zwei Haufen. 
Die vorbehandelte Bescheinigung ist vermutlich eine dem 
Zahler Amenrosis vom Staatsspeicher behändigte Giroquittung. 
Wäre sie eine dem Zahlungsempfänger (Steuererheber) behändigte 
Giromeldung, so würde der Staatsspeicher die beiden an dem 
selben Tage eingezahlten Haufen wohl nicht getrennt, sondern in 
einer einzigen Summe zusammengefaßt haben. Die Quittung enthält 
keine Bemerkung darüber, daß die Buchung auf das Konto des 
Kranzsteuererhebers geschah, indessen wäre eine solche Bemerkung 
für den Zahler auch bedeutungslos gewesen. 
Da der Staatsspeicher die Kranzsteuer nicht unmittelbar von 
den Zahlungspflichtigen erhob, da vielmehr die Erhebung beson 
deren Erhebern i zufiel, so kann diese Zahlung an den Staatsspeicher 
statt an den Erheber nur dadurch erklärt werden, daß die Zahlung 
auf das Girokonto des Erhebers geschah (vgl. oben S. 86). 
Das Ostrakon Kr. 15 bei Zereteli, Archiv V S. 174, (135 n. Ohr.) 
lautet : 
Mé(Tpniaa) 8r|a(aupo0) |LiTi(TpoTTÓXeujç) Y(ev)ri(|LiaToç) Ke 
(ëiouç) Kop(iLióòou) ’Avtuj(vívou) Kaícrapoç t(oû) K(upíou), 
’E(Tri)qp ï. T(TTèp) N(ótou) ôv(ó|uaTOç) "Qpoo Aioyevoug (îtu- 
poO) é'KT(ov), T(iveTai) (nupoO) C'. Ajuihvioç (T(e(T)ri(iaeiuujaai) 
(TTUpoO) c'. 
Hier wird eine Weizenabgabe íiirèp Nótou gezahlt. Das ist 
eine Abgabe, welche stadtbezirksweise^ veranlagt und einge- 
‘ Nach P. Fay. 14 (124 v. Chr.) wird die Geld-Kranzsteuer in ptole- 
mäischer Zeit von den itpdKTopeç erhoben; daher wird auch die Getreide- 
Kranzsteuer von den TrpdKTopeç erhoben worden sein. Ebenso ist es in rö 
mischer Zeit. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 580. 
* vgl. die Zahlungen 'Nótou’, 'Nótou ko! Aigóg’ sowie 'XdpoKoç’ bei 
Wilcken, Ostraka II S. 488 f.
	        
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