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Teil IL Korn-Giroverkehr.
zum Staatsspeicher schaffte, weil für eine einmalige Fuhre die Menge
zu groß war. Der Speicherverwalter wußte, als er die erste Fuhre
erhielt, daß die zweite sogleich nachfolgen würde, darum hielt er
die Quittung zunächst zurück und zog erst bei der zweiten Ein
lieferung die Gesamtsumme. Jedenfalls dürfen wir annehmen, daß
der Zahler Amenrosis die Kranzsteuer körperlich einzahlte, nicht
etwa im Girowege. Bei einer Girozahlung hätte Amenrosis am
18. Payni nicht zwei getrennte Giroanweisungen (über 13 und
15 Artaben) ausgestellt, sondern nur eine einzige über 28 Artaben,
und die Bescheinigung des Speicherverwalters würde dann über
28 Artaben lauten, nicht getrennt über zwei Haufen.
Die vorbehandelte Bescheinigung ist vermutlich eine dem
Zahler Amenrosis vom Staatsspeicher behändigte Giroquittung.
Wäre sie eine dem Zahlungsempfänger (Steuererheber) behändigte
Giromeldung, so würde der Staatsspeicher die beiden an dem
selben Tage eingezahlten Haufen wohl nicht getrennt, sondern in
einer einzigen Summe zusammengefaßt haben. Die Quittung enthält
keine Bemerkung darüber, daß die Buchung auf das Konto des
Kranzsteuererhebers geschah, indessen wäre eine solche Bemerkung
für den Zahler auch bedeutungslos gewesen.
Da der Staatsspeicher die Kranzsteuer nicht unmittelbar von
den Zahlungspflichtigen erhob, da vielmehr die Erhebung beson
deren Erhebern i zufiel, so kann diese Zahlung an den Staatsspeicher
statt an den Erheber nur dadurch erklärt werden, daß die Zahlung
auf das Girokonto des Erhebers geschah (vgl. oben S. 86).
Das Ostrakon Kr. 15 bei Zereteli, Archiv V S. 174, (135 n. Ohr.)
lautet :
Mé(Tpniaa) 8r|a(aupo0) |LiTi(TpoTTÓXeujç) Y(ev)ri(|LiaToç) Ke
(ëiouç) Kop(iLióòou) ’Avtuj(vívou) Kaícrapoç t(oû) K(upíou),
’E(Tri)qp ï. T(TTèp) N(ótou) ôv(ó|uaTOç) "Qpoo Aioyevoug (îtu-
poO) é'KT(ov), T(iveTai) (nupoO) C'. Ajuihvioç (T(e(T)ri(iaeiuujaai)
(TTUpoO) c'.
Hier wird eine Weizenabgabe íiirèp Nótou gezahlt. Das ist
eine Abgabe, welche stadtbezirksweise^ veranlagt und einge-
‘ Nach P. Fay. 14 (124 v. Chr.) wird die Geld-Kranzsteuer in ptole-
mäischer Zeit von den itpdKTopeç erhoben; daher wird auch die Getreide-
Kranzsteuer von den TrpdKTopeç erhoben worden sein. Ebenso ist es in rö
mischer Zeit. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 580.
* vgl. die Zahlungen 'Nótou’, 'Nótou ko! Aigóg’ sowie 'XdpoKoç’ bei
Wilcken, Ostraka II S. 488 f.