Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

I. Beilage. Synoptisches Tableau zur Veranschaulichung des 
Gegenstände der 
V olkszählungsvorschriften 
in 
Preussen. 
184 0. 
V erordnung 
vom 14. Octbr. 1840. 
18 43. 
Verordnung 
vom 10. Octbr. 1843. 
184 6. 
Verordnung 
vom 6. Juli 1846. 
1849. 
Verordnung 
vom 
13. Octbr. 1849. 
18 52. 
Verordnung 
vom 20. August 1852. 
1. Zeit der Zählung. 
Im December. 
Im December. 
Den 3. December. 
Den 3. December. 
Den 3. December. 
2. Umfang. 
Factische und rechtliche Be 
völkerung. 
Militairbevölkerung. 
völkerung. 
Civilbe- 
3. Dauer. 
4. Methode. 
1) Zählung durch Schätzung 
und Berechnung. 
2) Construirung der Listen 
aus Einwohnerlisten. 
3) Zählung durch Gemeinde 
versammlung. 
4) Individuelle, aber nicht 
namentliche Zählung von 
Haus zu Haus. 
5) Individuelle und nament 
liche Zählung durch Zähler 
mittels Hauslisten oder Ur 
listen. 
6) Individuelle und nament 
liche Zählung durch Zähler 
mittels Haushaltungslisten. 
7) Individuelle u. namentliche 
Zählung mittels Haushalt 
ungslisten durch die Haus 
haltungsvorstände selbst. 
Datum der Aufnahme (in 
den Urlisten) zu be 
merken. 
Die Landwehrstämme sind 
als active Militairbevöl 
kerung zu betrachten. 
Beurlaubte Reserven und 
Landwehr sind als Civil- 
bevölkerung zu zählen. 
Gemischtes Princip. Alle 
In- und Ausländer wer 
den, jedoch mit diversen 
Ausnahmen, an den Or 
ten, wo sie sich zur Zeit 
der Zählung vorüber 
gehend aufhalten, gezählt 
Definition von Civil- und 
Militairbevölkerung. Ci- 
vilangehörige bei Mili- 
tairpersonen zur Militair 
bevölkerung. Beurlaubte 
Soldaten zur Civilbevöl- 
kerung. 
Im December zu beginnen 
und zu beenden. 
Aufstellung von Urlisten 
nach den Gemejndever- 
zeichnissen. Wo Ein 
wohnerlisten bestehen, 
sind diese als Surrogate 
zu benutzen. 
Es muss wirkliche Zählung 
stattfinden. Die Ein 
tragung in Urlisten ist 
obligatorisch. 
Zählung nach Methode 5 
vorgeschrieben. 
5. Inhalt der Listen. 
Nummer des Grundstücks. 
Fortlaufende Nummer der Be 
wohnereinträge. 
Nummer der Liste u. Datum 
der Aufnahme darin an 
zugeben. 
Beginn am 3. December. 
Zählung ununterbrochen 
fortzusetzen, spätestens 
am 3ten Tage zu voll 
enden. Ausnahmsweise 
Ucberschreitung der 3- 
tägigen Frist nur in 
Städten von über 30 000 
Einwohnern gestattet. 
Wie 1846. 
Den 3. December 
anzufangen und in 
einem Tage zu 
beendigen. Nur in 
besonders volk 
reichen Orten dür 
fen 3 Tage in An 
spruch genommen 
werden. 
In diesen, wie in allen Punkten 
Hinweis auf die Vorschrift vom 
6. Juli 1846. 
Wie 1846. 
Der 3. December. Wie 1849. 
Ortspolizeibehörden sind für 
richtige Befolgung der Vor 
schrift verantwortlich. 
Die Methode, die Zählung 
aus den Einwohnerlisten 
herzustellen, wird aus 
drücklich untersagt. 
Die Ortsbehörden sind 
verpflichtet, von Haus 
zu Haus, Besitzung zu 
Besitzung an Ort und 
Stelle zu zählen. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Besondere Bestimmungen 
der Regierungen über den 
Inhalt sind zulässig. 
Datum der Aufnahme an 
zugeben. 
Nummer des Grundstücks Nummer des Grundstücks 
anzugeben. I anzugeben. 
Die fortlaufende Nummer I Wie 1840. 
ist anzugeben. 
Die fortlaufende Nummer- 
irung hat erst nach ge 
schehener Zählung zu er- 
. I folgen. , 
Anmerkung. Es ist selbstverständlich, dass da, wo zu den Gegenständen nichts bemerkt ist, Vorschriften oder Bestimmungen 
Wie 1840. 
Nummerirung der Listen 
ist erforderlich. 
Nummer des Grundstücks. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846.
	        
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