I. Beilage. Synoptisches Tableau zur Veranschaulichung des
Gegenstände der
V olkszählungsvorschriften
in
Preussen.
184 0.
V erordnung
vom 14. Octbr. 1840.
18 43.
Verordnung
vom 10. Octbr. 1843.
184 6.
Verordnung
vom 6. Juli 1846.
1849.
Verordnung
vom
13. Octbr. 1849.
18 52.
Verordnung
vom 20. August 1852.
1. Zeit der Zählung.
Im December.
Im December.
Den 3. December.
Den 3. December.
Den 3. December.
2. Umfang.
Factische und rechtliche Be
völkerung.
Militairbevölkerung.
völkerung.
Civilbe-
3. Dauer.
4. Methode.
1) Zählung durch Schätzung
und Berechnung.
2) Construirung der Listen
aus Einwohnerlisten.
3) Zählung durch Gemeinde
versammlung.
4) Individuelle, aber nicht
namentliche Zählung von
Haus zu Haus.
5) Individuelle und nament
liche Zählung durch Zähler
mittels Hauslisten oder Ur
listen.
6) Individuelle und nament
liche Zählung durch Zähler
mittels Haushaltungslisten.
7) Individuelle u. namentliche
Zählung mittels Haushalt
ungslisten durch die Haus
haltungsvorstände selbst.
Datum der Aufnahme (in
den Urlisten) zu be
merken.
Die Landwehrstämme sind
als active Militairbevöl
kerung zu betrachten.
Beurlaubte Reserven und
Landwehr sind als Civil-
bevölkerung zu zählen.
Gemischtes Princip. Alle
In- und Ausländer wer
den, jedoch mit diversen
Ausnahmen, an den Or
ten, wo sie sich zur Zeit
der Zählung vorüber
gehend aufhalten, gezählt
Definition von Civil- und
Militairbevölkerung. Ci-
vilangehörige bei Mili-
tairpersonen zur Militair
bevölkerung. Beurlaubte
Soldaten zur Civilbevöl-
kerung.
Im December zu beginnen
und zu beenden.
Aufstellung von Urlisten
nach den Gemejndever-
zeichnissen. Wo Ein
wohnerlisten bestehen,
sind diese als Surrogate
zu benutzen.
Es muss wirkliche Zählung
stattfinden. Die Ein
tragung in Urlisten ist
obligatorisch.
Zählung nach Methode 5
vorgeschrieben.
5. Inhalt der Listen.
Nummer des Grundstücks.
Fortlaufende Nummer der Be
wohnereinträge.
Nummer der Liste u. Datum
der Aufnahme darin an
zugeben.
Beginn am 3. December.
Zählung ununterbrochen
fortzusetzen, spätestens
am 3ten Tage zu voll
enden. Ausnahmsweise
Ucberschreitung der 3-
tägigen Frist nur in
Städten von über 30 000
Einwohnern gestattet.
Wie 1846.
Den 3. December
anzufangen und in
einem Tage zu
beendigen. Nur in
besonders volk
reichen Orten dür
fen 3 Tage in An
spruch genommen
werden.
In diesen, wie in allen Punkten
Hinweis auf die Vorschrift vom
6. Juli 1846.
Wie 1846.
Der 3. December. Wie 1849.
Ortspolizeibehörden sind für
richtige Befolgung der Vor
schrift verantwortlich.
Die Methode, die Zählung
aus den Einwohnerlisten
herzustellen, wird aus
drücklich untersagt.
Die Ortsbehörden sind
verpflichtet, von Haus
zu Haus, Besitzung zu
Besitzung an Ort und
Stelle zu zählen.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Besondere Bestimmungen
der Regierungen über den
Inhalt sind zulässig.
Datum der Aufnahme an
zugeben.
Nummer des Grundstücks Nummer des Grundstücks
anzugeben. I anzugeben.
Die fortlaufende Nummer I Wie 1840.
ist anzugeben.
Die fortlaufende Nummer-
irung hat erst nach ge
schehener Zählung zu er-
. I folgen. ,
Anmerkung. Es ist selbstverständlich, dass da, wo zu den Gegenständen nichts bemerkt ist, Vorschriften oder Bestimmungen
Wie 1840.
Nummerirung der Listen
ist erforderlich.
Nummer des Grundstücks.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.