6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 117
weise (1901), für Elsaß-Lothringen (1903). Den Verbänden werden zum
Teil staatliche Beihilfen gewährt; auch bei einem Teile der Nach
weisstellen lindet das statt. In Württemberg wird seit 1. April 1899
der Ausgleich zwischen den einzelnen Nachweisstellen durch Gewäh
rung einer Fahrpreisermäßigung von 50 o/o für die 3. Klasse der Per
sonenzüge auf Grund des von der Arbeitsnachweisstelle ausgestellten
Nachweises gefördert. Bayern ist seit April 1901 ebenso vorgegangen
und hat ferner in München, Straubing, Kaiserslautern, Bamberg, Nürn
berg, Würzburg, Regensburg und Augsburg Zentralvermittelungsstellen
eingerichtet, also in jedem Regierungsbezirk eine.
Außer den Bezirks- und Landesverbänden besteht seit 4. Febr. 1898
noch ein Verband deutscher Arbeitsnachweise in Berlin, der u. a. einen
Erfahrungsaustausch unter den Arbeitsnachweisen, einen Ausgleich
zwischen den einzelnen Nachweisen und Bezirken, eine laufende Sta
tistik über die Ergebnisse der Arbeitsnachweise, eine gemeinsame
Interessenvertretung anstrebt. Er umfaßte Anfang 1901: 121 Arbeits
nachweise, darunter 66 städtische. Im Sommer 1903 war die Mit
gliederzahl 127, darunter 72 rein städtische und 6 von weiteren Kommu
nalverbänden und von Landwirtschaftskammern.
Der Gedanke der städtischen Arbeitsnachweisstellen hat auch in
anderen Ländern Wurzel gefaßt, aber bei weitem nicht in gleichem
Maße wie in Deutschland. In Österreich setzt diese Entwickelung 1898
ein. Im Februar 1903 bestanden in Österreich 6 städtische Ar
beitsnachweisämter. In England ist durch den Labour-Bureaux-Act
von 1902 bestimmt worden, daß in jedem Stadtbezirk Londons Arbeits
nachweisstellen durch den Gemeinderat von Gemeinde wegen errichtet
werden können. In verschiedenen Stadtteilen ist das alsbald ge
schehen. In Belgien sind im März 1903: 5 städische und 5 von
Städten unterstützte Nachweisstellen in der monatlichen Übersicht des
Arbeitsamtes erwähnt worden. In Dänemark entstand 1901 in Kopenhagen
ein städtisches Arbeitsnachweisamt, in Norwegen sind 2 solcher Ämter
vorhanden, in Schweden sind verschiedene Städte im Begriff, derartige
Ämter einzurichten. In Frankreich schreibt das Stellenvermittelungs
gesetz vom 14. März 1904 den Gemeinden von mehr als 10000 Ein
wohnen die Begründung von Gemeindearbeitsnachweisen vor.
Bei weitem weniger zahlreich als die städtischen sind im ganzen
die staatlichen Arbeitsnachweisämter. In der Schweiz sind, wie schon
erwähnt, die in Basel-Stadt und Genf als staatliche Ämter anzu
sprechen. In Preußen können die innerhalb der staatlichen Eisenbahn
verwaltung bestehenden Arbeitsausgleichstellen hierher gerechnet
werden. Ihre Erfahrungen sind nach einer Verfügung des Ministers
der öffentlichen Arbeiten aus dem Jahre 1902 günstig; der Minister
regt deshalb die Fortsetzung und Erweiterung dieser Versuche an.