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Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
Sehr unklar liegen die Verhältnisse aber immer noch bei der
Gemeindeeinkommensteuer.
Auf Grund des § 48 des Kommunalabgabengesetzes ist alljährlich
den in Betracht kommenden Gemeinden ein Verteilungsplan seitens
der Gesellschaft einzureichen. Welche Gemeinden dabei zu berücksichtigen
sind, richtet sich nach der vorhin gegebenen Definition des
Begriffs »Betriebsstätte«.
Zu verteilen ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen in
Preußen (§ 47). Dieses besteht aus dem für das Verteilungsjahr
zur Besteuerung herangezogenen staatssteuerpflichtigen Einkommen,
vermehrt um 2> l ¡ 2 pCt. des eingezahlten Aktienkapitals [gemäß § 33
K. A. G. in Verbindung mit § 16 E. St. G. letzter Absatz]. Also bei der
Kommunalbesteuerung besteht eine vollkommen doppelte Besteuerung
des Gewinns. Die S l / 2 pCt. werden aber nicht vollständig hinzugerechnet,
sondern nur im Verhältnis des staatssteuerpflichtigen
Gesamteinkommens zum preußischen Einkommen. In gewisser Beziehung
vermindert wird das so zur Verteilung gefundene Einkommen
durch Vorausscheidung des Einkommens aus Grundbesitz auf die Belegenheitsgemeinden
(§ 50). Das Einkommen aus Grundbesitz wird
auch nicht in seinem buchstabenmäßigen Betrage überwiesen, sondern
im Verhältnis des bilanzmäßigen Überschusses zum steuerpflichtigen
Überschuß unter verhältnismäßigem Abzug der Unkosten. Ferner erhält
die Gemeinde, in welcher sich die Leitung des Unternehmens befindet
gemäß § 47a ein Präcipuum von 10 pCt. des nach Berücksichtigung
des Grundeinkommens übrigbleibenden Einkommens, und erst dieser
Rest kommt zur Verteilung unter sämtliche preußische Betriebsstätten.
Wie wird nun verteilt? Auf diese Fragen geben die §§ 47/48 zwar
in der Theorie ganz klare Auskunft, aber sie überlassen es, wie wir
nachher sehen werden, der Praxis, zahlreiche Schwierigkeiten selbständig
zu lösen.
Das Gesetz bestimmt nur: Es wird verteilt nach Verhältnis
der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen, und zwar
nach dreijährigem Durchschnitt. Hier ist also insbesondere nichts
Näheres gesagt über folgende Fragen:
1. Welcher Zeitraum wird berücksichtigt?
2. Welche Jahre sind maßgebend, wenn die Betriebsstätte noch
nicht drei Jahre besteht?
3. Wie ist zu verteilen, wenn erst im Laufe des Steuerjahres
durch Errichtung einer neuen Betriebsstätte die Steuerpflicht der
Gesellschaft in einer bis dahin nicht steuerberechtigten Gemeinde
begründet wird bezw. durch Aufgeben einer Betriebsstätte erlischt?
Diese Fragen entbehren jeder gesetzlichen Regelung und können
nur nach Entscheidungen des O. V. G. beantwortet werden. Durch
diese Entscheidungen entstehen aber zum Teil ganz ungeheure
Schwierigkeiten für die Verteilung.
Das Gesetz geht davon aus, daß die einzelnen Betriebsstätten
beständig dieselben bleiben. Unter dieser Annahme genügen die
gesetzlichen Bestimmungen vollauf, soweit es sich nur um längst
bestehende Betriebsstätten handeln würde. Was für ein Verteilungs-