Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
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rücklagen doch noch bestanden haben. Im allgemeinen ist aber der
Grundsatz festgelegt, daß Reserven, die nur zugunsten der Versicherten
gestellt werden, nicht steuerpflichtig sind. Das ganze Verfahren
bei der Staatseinkommensteuer ist insofern auch einfach, als
die Steuer nur einmal in der Sitzgemeinde bezahlt wird.
Anders ist dies bei der Gewerbesteuer und der Gemeindeeinkommensteuer.
Beide Steuergattungen werden in Preußen auf
sämtliche Gemeinden verteilt, in welchen sich eine Betriebsstätte
befindet. Hier hat infolge der Fassung des Gesetzes die Frage,
welche Art von Agenturen eine Betriebsstätte darstellen, in den
neunziger Jahren zu den wohl allgemein bekannten lebhaften Streitfragen
geführt, und es hat mehrerer Entscheidungen des O. V. G.
bedurft, bis sich hier eine einheitliche Praxis heraussteilen konnte.
Der § 35 des Kommunalabgaben-Gesetzes sieht diejenige Agentur
für steuerpflichtig an, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im
Namen und für Rechnung des Inhabers bezw. der Gesellschaft selbständig
abzuschließen. Diese Bestimmung ließ wohl für die Feuerversicherung
und einige andere Zweige keinen Zweifel, aber die
Agenturen der Lebens- und Unfallversicherungen konnten nach
diesem Grundsatz nicht zur Besteuerung herangezogen werden.
Denn die Lebens- und Unfallversicherungs-Verträge werden aus
bekannten Gründen nur am Sitz der Zentrale abgeschlossen, so daß
es Agenturen in obigem Sinne gar nicht gibt. Es wurde daher vom
O. V. G. der im Gesetz erwähnte Begriff der Betriebsstätte, der
übrigens gesetzlich nicht feststeht (Noll, Das Kommunalabgaben-Gesetz
vom 14. Juli 1893. Berlin 1902. Carl Heymanns Verlag.
Anm. 7 zu § 35), erweitert, um auch die großen Agenturen (Generalagenturen)
der Lebensversicherungen zu umfassen. Der Unterschied
zwischen Abschlußagenten und Vermittlungsagenten wurde aufgegeben
und entschieden, daß eine steuerpflichtige Betriebsstätte
einer Versicherungsgesellschaft schon dann vorliegt, wenn in einer
Gemeinde ein Agent gewissermaßen als Beamter oder in beamtenähnlicher
Stellung auch nur mit der Vermittlung von Anträgen
betraut ist. (Entscheidungen des O. V. G. vom 18. April 1895,
30. Oktober 1897 und 8. Dezember 1897.)
Eine Betriebsstätte wurde auch dann als vorhanden angesehen,
wenn es sich um einen Agenten mit bestimmtem Bezirk und Unteragenten
handelte. Die Frage ist auf jeden Fall jetzt so weit geklärt,
daß erhebliche Schwierigkeiten trotz des Mangels einer nicht mißzuverstehenden
gesetzlichen Bestimmung kaum mehr entstehen werden.
Da nun bei der Gewerbesteuer auch die Verteilung der zu zahlenden
Steuer staatlicherseits auf die einzelnen Betriebsstätten, und zwar
nur auf diejenigen, die zu Beginn des Steuerjabres unterhalten werden,
auf Grund der von der Gesellschaft anzugebenden Bruttoeinnahmen
des der Veranlagung unmittelbar vorausgehenden Jahres vorgenommen
wird (Urteil des O. V. G. vom 31. Oktober 1895 und vom 21. Februar
1895), so ergeben sich bei dieser Steuer auch keine besonderen
Schwierigkeiten mehr.