102 Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung,
vom Staat zur Einkommensteuer,
von der Gemeinde zur Gemeindeeinkommensteuer und Gewerbesteuer
und in den Gemeinden, in welchen sich Handelskammern
befinden, auch zu Handelskammerbeiträgen.
Grund- und Gebäudesteuer lasse ich außer Betracht.
Fast ganz klar liegen die Verhältnisse bei der Staatseinkommensteuer
und der Gewerbesteuer. Der Handelskammerbeitrag scheidet
hier aus, weil er als reiner Zuschlag zu der auf die Gemeinden verteilten
Gewerbesteuer, worauf ich nachher zurückkomme, erhoben wird.
Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 sind durch die Ausführungsanweisungen des Finanzministers
ergänzt, so daß, nachdem auch die Frage des Agio-Gewinns, der ja
allerdings die Versicherungsgesellschaften nicht speziell interessiert,
durch das bekannte Urteil der O. V. G. geregelt ist, sich Fragen von
größerer Tragweite für uns nicht mehr heraussteilen werden. Ich
darf die bestehenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
als bekannt voraussetzen. Kurz hervorheben möchte ich hier nur
den im § 16 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Abzug von
3 1 / 2 pCt. des eingezahlten Aktienkapitals, weil diese Bestimmung zeigt,
daß der Gesetzgeber sich wohl bewußt war, daß die Besteuerung
der Aktionärdividende als solche eine Doppelbesteuerung in sich
schließt und er hat den S^prozentigen Abzug gestattet — die Regierungsvorlage
schlug nur 3 pCt. vor — um, wie Fuisting sagt,
»eine tatsächliche Doppelbesteuerung der Aktionäre wenigstens hinsichtlich
eines dem derzeitigen Zinsfüße sicher angelegter Kapitalien
entsprechenden Betrages zu vermeiden«. (Fuisting, Die preußischen
direkten Steuern, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 1900,
Heymanns Verlag, Berlin, Anm. 18 zu § 16.)
Besteuert wird in Preußen bei den auch außerhalb Preußens
arbeitenden Aktiengesellschaften nur der auf Preußen im Verhältnis
der Prämieneinnahme entfallende Teil des Einkommens mit der Bestimmung,
daß das Einkommen aus dem außerdeutschen Auslande
bei den in Preußen domizilierten Aktiengesellschaften nach Art. 27, 5
der Ausführungsanweisung mit Ausnahme des aus Österreich
stammenden Einkommens nicht abgezogen werden darf. Es wird
also das Einkommen aus den anderen Bundesstaaten und aus Österreich
freigelassen.
Die Berechnung des preußischen Einkommens ist eine ganz einfache,
denn die Ausführungsanweisung des Finanzministers vom
5. August 1891 (Art. 27) bestimmt die Fonds, welche außer Berücksichtigung
bleiben unter spezieller Erwähnung der Fonds der Lebensversicherungs-Gesellschaften.
Es sind danach ausdrücklich außer
den Prämienreserven auch die Dividendenreserven inbegriffen. Diese
Bestimmung stimmt überein mit der Antwort des Finanzministers,
die er bei der Kommissionsberatung des Einkommensteuergesetzes
auf eine Frage, ob die Dividendenreserven steuerfrei blieben, gegeben
hat. (Fuisting a. a. 0., Anm. 14 zu § 16.) Dabei würde es
zu weit führen, auf die vielfachen Kontraversen näher einzugehen,
die hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der verschiedenen Reserve-