Full text: Laienbrevier der National-Ökonomie

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5. Kapitel 
ein Baum, Haus usw. ist jwenigstens der Materie 
nach) beweglich). 
Ja, wenn alles was mit Geld bezahlt wird, 
alles was verkäuflich ist, Ware wäre, wenn wir gar 
keine anderen Kategorien hätten, dann wäre die Zache 
noch entschuldbar, aber wir haben sie, denn niemand 
wird behaupten wollen, daß ein Patentrecht, ein Ver 
lagsrecht, ein Platz im Theater oder im O-Zuge oder 
ein Lotteriebillet Ware sei, oder gar die Konzession 
zu einer ñpotheke oder einer Zchankwirtschaft, obgleich 
sie mitunter teuer bezahlt werden. 
Wenn jemand ein Patent, eine Apotheken- oder 
Zchankkonzession verkauft, so tritt er ein ihm von 
einem gegebenen Machtzentrum verliehenes Recht ab. 
Wir haben also drei scharf von einander getrennte 
Kategorien von Käuflichkeiten: Arbeit, waren und 
Red)te, und wenn wir nun untersuchen wollen, unter 
welche dieser beiden letzteren der Handel in Grund und 
Boden fällt, so kann es nur geschehen auf dem Wege des 
Vergleiches. Da drängt sich denn ohne weiteres die 
größere Ähnlichkeit des Erwerbs eines Grundstückes mit 
dem eines Platzes im Theater oder im Zuge auf, also 
mit dem Erwerb eines Rechtes. 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Waren und 
Rechten ist auch der, daß der Beginn der Wertbildung 
bei ersteren stets in einer persönlichen Leistung ruht; 
ein Recht dagegen, das jemand besitzt, setzt als letzten 
Ursprung immer ein Machtzentrum voraus, das 
außerhalb der Person steht, die es inne hat. 
Und dies ist in aller Deutlichkeit der Fall beim 
Grund und Boden. 
Wenn eine südafrikanische Konzessionsgesellschaft 
an einen deutschen Ansiedler gegen sein gutes Geld,
	        
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