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5. Kapitel
ein Baum, Haus usw. ist jwenigstens der Materie
nach) beweglich).
Ja, wenn alles was mit Geld bezahlt wird,
alles was verkäuflich ist, Ware wäre, wenn wir gar
keine anderen Kategorien hätten, dann wäre die Zache
noch entschuldbar, aber wir haben sie, denn niemand
wird behaupten wollen, daß ein Patentrecht, ein Ver
lagsrecht, ein Platz im Theater oder im O-Zuge oder
ein Lotteriebillet Ware sei, oder gar die Konzession
zu einer ñpotheke oder einer Zchankwirtschaft, obgleich
sie mitunter teuer bezahlt werden.
Wenn jemand ein Patent, eine Apotheken- oder
Zchankkonzession verkauft, so tritt er ein ihm von
einem gegebenen Machtzentrum verliehenes Recht ab.
Wir haben also drei scharf von einander getrennte
Kategorien von Käuflichkeiten: Arbeit, waren und
Red)te, und wenn wir nun untersuchen wollen, unter
welche dieser beiden letzteren der Handel in Grund und
Boden fällt, so kann es nur geschehen auf dem Wege des
Vergleiches. Da drängt sich denn ohne weiteres die
größere Ähnlichkeit des Erwerbs eines Grundstückes mit
dem eines Platzes im Theater oder im Zuge auf, also
mit dem Erwerb eines Rechtes.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Waren und
Rechten ist auch der, daß der Beginn der Wertbildung
bei ersteren stets in einer persönlichen Leistung ruht;
ein Recht dagegen, das jemand besitzt, setzt als letzten
Ursprung immer ein Machtzentrum voraus, das
außerhalb der Person steht, die es inne hat.
Und dies ist in aller Deutlichkeit der Fall beim
Grund und Boden.
Wenn eine südafrikanische Konzessionsgesellschaft
an einen deutschen Ansiedler gegen sein gutes Geld,