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Nachtrag m den „Ardeitsräten in Frankreich".
In der Abhandlung von Prof. R. Iah über die Arbeitsräte
in Frankreich, Heft 12 der „Schriften d. Ges. f. Soz. Reform",
S. 73 ft., war auf S. 82 oben mitgeteilt worden, daß nach den
Wahlen für die Arbeitsräte in Paris im Herbst 1901 Berufung
beim Staatsrate eingelegt worden ist, um die Nichtigkeit dieser
Wahlen zu erlangen, weil die Errichtung der Arbeitskammern nur
auf Grund eines (unter dem Ministerium Millerand ergangenen)
Dekrets geschehen, während dazu ein Gesetz erforderlich
fei. Der Staatsrat hatte bei dem Druck der Abhandlung Ende
1903 eine Entscheidung noch nicht getroffen. Dies ist inzwischen
geschehen: Ende Februar 1904 hat der Staatsrat jenen
Einspruch verworfen und die Gesetzlichkeit der Errichtung
von Arbeitsräten durch Verordnung mit
folgender Begründung anerkannt:
„In Anbetracht einerseits, daß die Arbeitsräte, wie sie durch diese Dekrete
eingesetzt worden sind, im wesentlichen Informationsstellen sind; daß sie mit
keiner eigenen Befugnis der Entscheidung ausgerüstet sind und ihre Bescheide,
die den Verwaltungsbehörden Aufschluß über die in ihrem Geschäftsbereich
zu ergreifenden Maßregeln geben sollen, diese Behörden nicht binden; daß
der rein beratende Charakter der Arbeitsräte ebenso aus der Gesamtheit der
Anordnungen, die sie einsetzen, wie aus der durch die amtlichen Erklärungen
bestätigten Fassung des dem Dekret vom 17. Sept. 1900 vorhergehenden
Ministerialberichts erhellt;