Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
101
den Begriff Einkommen in diesem Sinne gar nicht verbinden; er
trifft nur bei der physischen Person zu. Fuisting nennt die Überschüsse
der juristischen Person nicht Einkommen, sondern Ertrag,
und dieser Ertrag wird, nachdem er an die einzelnen physischen
Personen, welche in ihrer Gesamtheit die juristische Person darstellen,
in irgend einer Form verteilt wird, erst bei diesen einzelnen
physischen Personen zum Einkommen.
Diese Deduktion zeigt Ihnen von selbst, in welcher Weise
Fuisting die vorhin gestellte Frage beantwortet. Nämlich mit »nein .
Den Grund dafür, daß unsere preußische Steuergesetzgebung trotzdem
auf dem anderen Standpunkt steht, sieht er in der Fiskalität
des ganzen Steuerwesens, die sich wie ein roter Faden durch unsere
ganze diesbezügliche Gesetzgebung ziehe. Tatsächlich ergibt sich
dadurch eine doppelte Besteuerung des Reingewinns der juristischen
Personen, wenn auch nicht gerade im Sinne des Gesetzes betreffend
Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Mit diesem Umstand müssen wir aber jetzt und wahrscheinlich
auch in Zukunft trotz Fuisting rechnen, denn es wird sich wohl
kein Bundesstaat dazu entschließen können, von der reichlich
fließenden Steuerquelle der juristischen Personen abzusehen.
Nach dieser kurzen Abschweifung über die Besteuerung der
juristischen Personen im allgemeinen komme ich nun zu der Besteuerung
der Versicherungsunternehmungen selbst. Zunächst ein
allgemeiner Überblick. In fast allen deutschen Steuergesetzgebungen
finden sich besondere Bestimmungen für die Versicherungsgesellschaften,
meist mit besonderer Berücksichtigung der Lebensversicherungen.
Dieselben sind zweifellos erforderlich wegen der eigenartigen
Verhältnisse, die sich aus der Zurückstellung von Reserven als
Deckungskapital für die Forderungen der Versicherten und zum
Teil auch aus der Verteilung des Gewinns an Versicherte für die
steuerrechtliche Beurteilung des Einkommens bezw. nach Fuisting
Ertrags ergeben. Trotz dieser vielfachen Sonderbestimmungen
ist aber die gesetzliche Regelung häufig noch eine so unklare, daß
nur allzuoft die Einlegung von Rechtsmitteln notwendig wird. Die
Sonderbestimmungen unterscheiden sich einmal hauptsächlich in der
Berechnung des Einkommens; zweitens aber auch darin, daß die
Gegenseitigkeitsgesellschaften von den einzelnen Bundesstaaten verschieden
behandelt werden. In Elsaß-Lothringen werden sie ausdrücklich
zur Besteuerung herangezogen. In einzelnen Bundesstaaten,
so in Bayern, Gotha, Reuß j. L. sind sie ausdrücklich freigelassen,
während eine dritte Gruppe sie in den Gesetzen nicht erwähnt,
woraus insbesondere für Preußen die Steuerfreiheit gefolgert
ist.
Wenn ich nun im folgenden die einzelnen Arten der Besteuerung
bespreche, so will ich mich, wie gesagt, hauptsächlich an Preußen
halten und bei bestehenden Sonderbestimmungen nur die die Lebensversicherung
betreffenden berücksichtigen.
In Preußen werden die Lebensversicherungs-Gesellschaften herangezogen