Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
109
dient worden sind. Dabei wird für auswärtige Unternehmungen
ein Teilaktienkapital, wie es im Gesetz heißt, grundleglich« gemacht
(§ 30). Da jedoch hierfür bei Versicherungsgesellschaften kein
richtiger Anhalt gegeben ist, hat sich die Behörde schon damit zufrieden
gegeben, daß der Gewinn, wie in den meisten anderen
Bundesstaaten, nach Verhältnis der Prämieneinnahme berechnet und
von diesem Gewinn der höchste zulässige Prozentsatz, 4 pCt., erhoben
wird.
In Baden besteht die Besonderheit, daß auf Grund des Gesetzes
vom 26. Juli 1888, die Besteuerung für örtliche, kirchliche Bedürfnisse
betreffend, von juristischen Personen Kirchensteuer für die
mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Kirchen erhoben wird. Infolgedessen
müssen die Versicherungsgesellschaften neben den sehr hohen
an Staat und Gemeinde zu zahlenden Einkommen- und Gewerbesteuern
auch noch evangelische, katholische und altkatholische
Kirchensteuer entrichten.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich noch, daß Bayern, Mecklenburg
und Schwarzburg-Rudolstadt die Eigentümlichkeit gemeinsam
haben, daß zum steuerpflichtigen Einkommen außer der Aktionärdividende
auch noch die Tantieme des Aufsichtsrats gerechnet wird.
Einzig dastehend, aber nicht sehr belastend, ist in Bremen die Firmensteuer.
Auf das große Gebiet der Stempelsteuer mit all seinen Streitfragen
und Schwierigkeiten, Nachtragsstempelung, Enregistrementsregister
in Elsaß-Lothringen, Gebührenverzeichnis in Bayern, kann ich
nicht mehr eingehen. Die Verschiedenheiten und Schwierigkeiten sind
mindestens ebenso groß, wie bei den direkten Steuern.
Ich hoffe aber, daß ich gezeigt habe, daß im Steuerwesen uns
dringend eine einheitliche Regelung für das ganze Reich not tut.
Wenn von der Besteuerung des Versicherungswesens nicht Abstand
genommen werden kann, so wäre die richtige Lösung der Erlaß
eines Reichsgesetzes, betreffend die Besteuerung der Versicherungsunternehmungen,
welches die Einzelbesteuerung der Bundesstaaten
aufhebt und ihnen durch verhältnismäßige Überweisung des Ertrages
der Reichssteuer Ersatz gibt. Ein ebensolches Gesetz für die Stempelsteuer
würde auch hier die gewünschte Einheitlichkeit bringen.
Meine Anträge fasse ich dahin zusammen:
1. Zusatz zum § 60 des Kom m u nal-Abgabengesetz es
vom 14. Juli 1893:
Bei den im § 47 genannten Zensiten beginnt und
erlischt die Steuerpflicht in den außerhalb der Sitzgemeinde
belegenen Betriebsstätten mit dem auf die
Errichtung bezw. Schließung folgenden Steuerjahre.
2. Nennung der Einkommenziffer bei Bekanntgabe der
Staatssteuerveranlagung.
3. Erlaß eines Reichs-Steuer- und Stempelgesetzes für
das Versicherungswesen.