10 Moldenhaiier, Versichernngsrccht und Vcrsichcrungswirlschuft.
Referat von Dozent Dr. Moldenhauer (Coin)
betreffend
Unterricht in Versicherungsrecht und Versicherungswirtschaft.
Die Aufgabe, die uns heute gestellt ist, ist die, zu untersuchen,
in welcher Weise die Pflege aller Zweige der Versicherungswissenschaft
seitens der Reichsregierung sowohl praktisch als auch theoretisch
weitergeführt werden kann. Das ist die Frage des Ihnen allen
mittlerweile bekannt gewordenen Schreibens des Herrn Staatssekretärs
des Innern, Exzellenz Grafen v. Posadowsky, an den Vorstand
unseres Vereins. Es handelt sich also nicht um eine Erörterung,
in welcher Weise überhaupt die Versicherungswissenschaft gefördert
werden könne. Diese Erörterung würde sich unter anderem ja auch
mit dem Zwecke unseres Vereins und der Art und Weise, wie er
diese zu erreichen sucht, zu beschäftigen haben. Nein, Gegenstand
unserer Betrachtungen ist allein die Frage, wie kann das Deutsche
Reich, hier vertreten durch das Reichsamt des Innern, in die Pflege
der Versicherungswissenschaft fördernd eingreifen. Daß hierbei
natürlich die Existenz des Deutschen Vereins für Versicherungs-Wissenschaft
nicht unberücksichtigt bleiben kann, brauche ich wohl
kaum noch zu betonen, ja, wie Sie aus dem Referat des Herrn
Generalsekretärs Dr. Manes ersehen werden, wird sich in manchen
Fällen ein Zusammenarbeiten beider Faktoren, des Reiches und des
Vereins, empfehlen.
Der Reichsregierung stehen zwei zu gleicher Zeit zu betretende
Wege offen, wenn sie das im Schreiben des Herrn
Staatssekretärs aufgestellte Ziel erreichen will, nämlich
1. die Förderung des versicherungswissenschaftlichen
U nterrichts,
2. die unmittelbare Unterstützung versichern ngswissenschaftlicher
Bestrebungen.
Mein Referat wird sich mit dem zuerst erwähnten Mittel, der
Förderung des versicherungswissenschaftlichen Unterrichts, beschäftigen.
Hier ist aber zunächst ein Bedenken hinwegzuräumen, das gegen
diesen ganzen Punkt geäußert werden könnte. Der Artikel 4 der
Reichs Verfassung, der die Kompetenz des Reiches behandelt, erwähnt
das ' Unterrichtswesen nicht. Dieses ist vielmehr der Zuständigkeit
der einzelnen Bundesstaaten überlassen; ob mit Recht oder Unrecht,
das soll hier unerörtert bleiben. Es läßt sich aber wohl nicht
leugnen, daß die Reichsregierung, wenn sie auch auf diesem Gebiete
nicht zuständig ist, die einzelnen Bundesstaaten zu einem gemeinsamen
Vorgehen hinsichtlich des versicherungswissenschaftlichen
Unterrichts veranlassen kann oder wenigstens in diesem Sinne an-