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Florsehütz, Unterricht in Versichernng'sinecüzin.
1Í)
Referat von Professor Dr. Florschütz (Gotha)
betreffend
Unterricht in Versicherung-smedizin.
Wenn mir die Aufgabe zugefallen ist, über die Vorschläge zu
referieren, die geeignet erscheinen, die Versicherungsmedizin
sowohl praktisch als auch theoretisch weiter zu fördern, so kann ich
ihr nicht anders nachkommen, als daß ich vorerst die Forderung
aufstelle und begründe, anzuerkennen, daß es überhaupt eine Versicherungsmedizin
gibt.
Hier in diesem Kreise von Sachverständigen der Versicherungswissenschaft
mag diese Forderung paradox klingen, sie ist notwendig
für die Kreise, für welche die folgenden Ausführungen
bestimmt sind, und hier nicht zuletzt für das Gros der Ärzte selbst.
Wohl ist man sich längst bewußt, daß mit der sozialen Gesetzgebung
den Ärzten Aufgaben erwachsen sind, für die weder ihre theoretische
Vorbildung, noch die am Krankenbett gewonnenen Erfahrungen ausreichen,
aber etwas Wesentliches geändert ist an dem Lehrgang der
Universitäten nicht, geschweige denn, daß man dort dem privaten
Versicherungswesen und hier besonders der Lebensversicherung das
Recht einräumen möchte, eine gesonderte Stellung oder auch nur
Beachtung für sich in der Medizin zu beanspruchen. Und so kann
Dr. Manes in seiner Schrift >Versicherungswissenschaft auf deutschen
Hochschulen« auch nur berichten, daß die Versicherungsmedizin, insofern
man darunter die für die privaten Lebens- und Unfall-Versicherungsgesellschaften
in Betracht kommende Heilkunde versteht,
eine Berücksichtigung auf deutschen Hochschulen bisher überhaupt
noch nicht gefunden hat. Wie wenig aber selbst Verständnis für
sie vorhanden ist, das zeigt am deutlichsten Prof. Stolper, wenn er
in seiner akademischen Vorlesung: >Der Unterricht in der Praxis
der Arbeiterfürsorgegesetze — eine Aufgabe der gerichtlichen Medizin
die Anschauung vertritt, daß neben der Unfallversicherung auch
speziell der der Lebensversicherung dienende Zweig der Versicherungsmedizin
der Staatsarzneikunde als Lehrgegenstand an gegliedert werden
könne. Verständlich wird diese Auffassung von dem Wesen der
Lebensversicherungsmedizin nur, wenn man lediglich die Anforderungen
berücksichtigt, die sie an die formale Schulung des begutachtenden
Arztes stellt; in ihrer wissenschaftlichen Eigenart rückt
sie so weit von der gerichtlichen Medizin ab, daß für den Versuch
einer Angliederung an diese nur die eine Erklärung übrig bleibt, daß
sie eben als Wissenschaft auch medizinischen Lehrern noch gänzlich
fremd geblieben ist.
Wann sich die Erkenntnis, daß es eine Lebensversicherungsmedizin
gibt, in den Versicherungskreisen durchgerungen hat,
ist schwer zu bestimmen; sicher ist, daß sie das jüngste Kind der
Versicherungswissenschaft ist, aber zweifellos irrte Prof. Brovardd,