Prof. Dr. Emming’haus-Gotha:
Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland.
Wenn man heute hundert Wehrpflichtigen der besseren Stände
die Wahl lassen wollte, ob sie dienen und dermaleinst das aktive
Wahlrecht haben, oder nicht dienen, aber auch das Wahlrecht entbehren
wollen, so würden gewiß mindestens ihrer fünfundsiebenzig
sich für den Dienst im Heere entscheiden. Würde man aber hundert
Steuerpflichtige fragen, ob sie Steuern zahlen und wahlberechtigt
sein, oder keine Steuern zahlen und auf das Wahlrecht verzichten
wollen, so würden sicher die meisten einigermaßen fühlbar Besteuerten,
wahrscheinlich ihrer mindestens fünfundsiebenzig, sich
gern von der Steuerpflicht mit dem Verzicht auf das Wahlrecht
loskaufen.
Das Steuerzahlen, so einleuchtend es ist, daß unsere heutigen
Kulturstaaten ohne Steuern nicht bestehen können, gehört zu den
unpopulärsten Pflichten des Staatsbürgers.
Woher das kommt? Die alte Bremer Schoßkiste, wenn sie reden
könnte, wüßte vielleicht darauf zu antworten. Denn an sie, der
man ohne jede Kontrolle anvertraute, was man nach bestem Wissen
und Gewissen schuldig zu sein glaubte, heranzutreten, galt für eine
Ehrenpflicht des Bürgers. Es sollen ihr alljährlich viele ihren Obolus
entrichtet haben, die eigentlich steuerfrei gewesen wären, und Leute,
die in den damals noch einfacheren Bremer Vermögens- und Einkommensverhältnissen
Bescheid wußten, haben versichert, daß die
Kiste immer eher mehr als weniger im Verhältnis zu der Vorausschätzung
des Aufkommens enthalten habe.
Ich will nicht behaupten, daß auch in älteren Zeiten diese
Methode der Steuererhebung — Selbsteinschätzung und verdeckte
Einlage des berechneten Betrags — vorgehalten hätte bei sehr gesteigerten
Anforderungen. Aber gewiß hat das Gegenteil von Vertrauen
und das Übermaß von Überwachung, hat ein in die Steuerzumessung
und -erhebung eingedrungener gewisser Fiskalitätsgeist
dazu beigetragen, das Steuerzahlen so unpopulär zu machen, wie
es ist.
Ich glaube, daß bei uns der Umstand, daß jetzt unter den
Schatzungen die allgemeine Einkommen- und die allgemeine Vermögenssteuer
die Hauptstelle einnehmen, und daß die Gesetzgebung
mehr als je bestrebt ist, bei der Einschätzung zu diesen Steuern
möglichste Gerechtigkeit walten zu lassen, dazu beitragen kann und