Full text : Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft

Emniinghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  95
schon  dazu  beigetragen  hat,  der  Steuerpflicht  einiges  von  einem
officium  odiosum  zu  nehmen.  Daß  man  wie  gewisse  persönliche
Bedürfnisse,  so  auch  den  schuldigen  Beitrag  zu  den  Kosten  der
Staatsverwaltung  im  weitesten  Sinne  des  Wortes  nur  aus  dem  bestreitet, ­
  was  man  nach  Bestreitung  der  notwendigsten  Kosten  der
eigenen  wirtschaftlichen  Existenz  erübrigt,  und  daß  man  die  Grenze
vor  Augen  sieht,  über  welche  der  nimmersatte  Fiskus  nicht  hinausgreifen ­
  wird  —  das  hat  etwas  Beruhigendes  für  den  Steuerzahler,
wenn  es  auch  immer  noch  nur  in  den  Augen  der  reifsten  Staatsbürger ­
  das  Steuerzahlen  als  ein  officium  nobile  erscheinen  läßt.
Auch  diese  reifsten  Staatsbürger  aber  widersetzen  sich  jeder
extensiven  Interpretation  der  Steuergesetze,  jeder  spitzfindigen  Suche
nach  Steuerobjekten,  jeder  lästigen  Geschäftserschwerung  durch  die
Steuerveranlagung  und  -erhebung,  jeder  mehrfachen  Heranziehung
des  gleichen  Objekts.  Und  sie  sind  gewissen  Gebühren  unter  allen
Steuerarten  am  wenigsten  hold.
Zu  den  Staatsbürgern,  die,  wenn  ihnen  das  Steuerzahlen,  selbst
aus  fremden  Taschen,  auch  nicht  gerade  Vergnügen  bereitet,  doch
einsichtig  genug  sind,  um  das  Steuerzahlen  für  etwas  Selbstverständliches ­
  zu  halten,  gehört  gewiß  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Leiter
von  privaten  Versicherungsunternehmungen.
Aber  sie  gehören  zum  großen  Teil  auch  zur  Zahl  der  auf  dem
Gebiete  der  Theorie  des  Steuerwesens  nicht  ganz  Unkundigen.
Und  da  sie  in  der  Besteuerung  der  von  ihnen  geleiteten  Unternehmungen ­
  manche  ungerechtfertigte  Härte  und  Belästigung  erblickten, ­
  die  zum  guten  Teil  in  einer  rückständigen,  zum  Teil  in
einer  der  Einheitlichkeit  ermangelnden  Steuergesetzgebung  ihren
Grund  haben,  so  erwarteten  sie  von  der  öffentlich-rechtlichen  Regelung ­
  des  privaten  Versicherungswesens  im  Reiche  eine  Korrektur
dieser  Mängel  und  vermißten  sie  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1901
schmerzlich  solche  Korrektur.
Nun  ist  in  der  Begründung  des  Gesetzes  das  Nichteintreten
auf  das  Gebiet  des  Steuerrechts  in  durchaus  verständlicher  Weise
gerechtfertigt,  und  haben  wir  gelegentlich  der  Beratung  des  Gesetzes
von  seiten  der  Reichsregierung  den  Erlaß  eines  besonderen,  die  Besteuerung ­
  der  Versicherungsgesellschaften  regelnden  Gesetzes  in
Aussicht  stellen  hören.  Aber  jene  Rechtfertigung  und  diese  Verheißung ­
  können  den  Beteiligten  nicht  Anlaß  sein,  die  Hände  in  den
Schoß  zu  legen.  Im  Gegenteil,  wenn  das  Aufsichtsgesetz  den  Gegenstand ­
  beiseite  ließ  und  ein  Sondergesetz  zu  seiner  Regelung  in  Aussicht ­
  steht,  ist  das  Grund  genug  für  unseren  Verein,  sich  auch
seinerseits  damit  zu  beschäftigen.
Es  herrscht  in  der  Theorie  darüber  keineswegs  Einverständnis,
ob  eine  Aktiengesellschaft,  also  eine  juristische  Person,  Einkommen
haben  und  also  zur  Einkommensteuer  herangezogen  werden  könne.
Und  es  ist  eine  alte  Streitfrage,  ob  es  gerechtfertigt  sei,  die
Aktiengesellschaft,  wenn  sie  einkommensteuerpflichtig  wäre,  als
Einkommenssubjekt  mit  ihrem  Reineinkommen  und  zugleich  die
Aktionäre  mit  ihrer  Dividende  zu  besteuern.  Offenbar  wird  hier
            
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