Emniinghaus, Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland. 95
schon dazu beigetragen hat, der Steuerpflicht einiges von einem
officium odiosum zu nehmen. Daß man wie gewisse persönliche
Bedürfnisse, so auch den schuldigen Beitrag zu den Kosten der
Staatsverwaltung im weitesten Sinne des Wortes nur aus dem bestreitet,
was man nach Bestreitung der notwendigsten Kosten der
eigenen wirtschaftlichen Existenz erübrigt, und daß man die Grenze
vor Augen sieht, über welche der nimmersatte Fiskus nicht hinausgreifen
wird — das hat etwas Beruhigendes für den Steuerzahler,
wenn es auch immer noch nur in den Augen der reifsten Staatsbürger
das Steuerzahlen als ein officium nobile erscheinen läßt.
Auch diese reifsten Staatsbürger aber widersetzen sich jeder
extensiven Interpretation der Steuergesetze, jeder spitzfindigen Suche
nach Steuerobjekten, jeder lästigen Geschäftserschwerung durch die
Steuerveranlagung und -erhebung, jeder mehrfachen Heranziehung
des gleichen Objekts. Und sie sind gewissen Gebühren unter allen
Steuerarten am wenigsten hold.
Zu den Staatsbürgern, die, wenn ihnen das Steuerzahlen, selbst
aus fremden Taschen, auch nicht gerade Vergnügen bereitet, doch
einsichtig genug sind, um das Steuerzahlen für etwas Selbstverständliches
zu halten, gehört gewiß die überwiegende Mehrzahl der Leiter
von privaten Versicherungsunternehmungen.
Aber sie gehören zum großen Teil auch zur Zahl der auf dem
Gebiete der Theorie des Steuerwesens nicht ganz Unkundigen.
Und da sie in der Besteuerung der von ihnen geleiteten Unternehmungen
manche ungerechtfertigte Härte und Belästigung erblickten,
die zum guten Teil in einer rückständigen, zum Teil in
einer der Einheitlichkeit ermangelnden Steuergesetzgebung ihren
Grund haben, so erwarteten sie von der öffentlich-rechtlichen Regelung
des privaten Versicherungswesens im Reiche eine Korrektur
dieser Mängel und vermißten sie im Gesetz vom 12. Mai 1901
schmerzlich solche Korrektur.
Nun ist in der Begründung des Gesetzes das Nichteintreten
auf das Gebiet des Steuerrechts in durchaus verständlicher Weise
gerechtfertigt, und haben wir gelegentlich der Beratung des Gesetzes
von seiten der Reichsregierung den Erlaß eines besonderen, die Besteuerung
der Versicherungsgesellschaften regelnden Gesetzes in
Aussicht stellen hören. Aber jene Rechtfertigung und diese Verheißung
können den Beteiligten nicht Anlaß sein, die Hände in den
Schoß zu legen. Im Gegenteil, wenn das Aufsichtsgesetz den Gegenstand
beiseite ließ und ein Sondergesetz zu seiner Regelung in Aussicht
steht, ist das Grund genug für unseren Verein, sich auch
seinerseits damit zu beschäftigen.
Es herrscht in der Theorie darüber keineswegs Einverständnis,
ob eine Aktiengesellschaft, also eine juristische Person, Einkommen
haben und also zur Einkommensteuer herangezogen werden könne.
Und es ist eine alte Streitfrage, ob es gerechtfertigt sei, die
Aktiengesellschaft, wenn sie einkommensteuerpflichtig wäre, als
Einkommenssubjekt mit ihrem Reineinkommen und zugleich die
Aktionäre mit ihrer Dividende zu besteuern. Offenbar wird hier