96 Emminghaus, Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland.
das nämliche Steuerobjekt, wenn auch in verschiedenen Händen,
zweimal besteuert.
Vor der Besteuerung, der Aktiengesellschaften und vor der
gerügten Doppelbesteuerung, wo sie besteht, wird aber ein Reichsgesetz
die Versicherungsgesellschaften auf Aktien nicht schützen
können. Denn, wenn beides theoretisch anfechtbar ist — die Finanzpraxis
kümmert sich hier um die theoretischen Zweifel nicht.
Durch das Aufsichtsgesetz haben die bedeutendsten privaten
Versicherungsunternehmungen ausdrücklich das Reichsindigenat
erhalten. Aber das Reich entbehrt der Steuerhoheit. Sonst wäre
die Besteuerung der Versicherung betreibenden Erwerbsgesellschaften
von Reichs wegen, und zwar nur von Reichs wegen, ein schöner
Anfang zu einer Reichseinkommensteuer.
Indes läßt der Vorgang des Reichsgesetzes (Nordd. Bundesgesetzes)
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
zusammen mit Artikel 4, Z. 1 der Reichsverfassung meiner Ansicht
nach keinen Zweifel an der Zuständigkeit des Reichs zur Aufstellung
allgemeiner Normen, an welche die Bundestaaten bei der
Besteuerung von Versicherungsunternehmungen zu binden wären.
Und es wäre durchaus in der Ordnung, wenn als eine dieser
Normen festgestellt würde, daß vom Reich für das Reich zugelassene
Versicherungsunternehmungen, welche ein Gewerbe betreiben, dieses
Gewerbe, gleichviel, wo sie domiziliert sind, im Reiche betreiben und
daher nur einmal im Reiche und, solange das Reich keine Steuerhoheit
hat, nur an ihrem Domizile mit Lan des-Staatssteuer belegt
werden dürfen.
Es ist widersinnig, von einer für das Reich konzessionierten
Erwerbsgesellschaft anzunehmen, daß sie ein Gewerbe 1. in Preußen,
2. in Bayern, 3. in Sachsen usw. betreibe, und daß sie deshalb in
allen diesen Bundesstaaten zur Steuer herangezogen werden könne.
Bei Versicherungsunternehmungen noch viel weniger als bei anderen
wirtschaftlichen Unternehmungen ist es möglich, zu ermitteln, welchen
Gewinn sie aus dem einen, welchen sie aus dem anderen Geschäftsgebiete
ziehen.
Eben deshalb ist auch die von Heyl mit Recht gerügte mehrfache
Heranziehung von Versicherungsgesellschaften zur Kommunalbesteuerung,
wie sie das preußische Kommunalsteuergesetz vom
14. Juli 1893 zuläßt und die Rechtsprechung noch über die Absicht
des Gesetzes hinaus ausgedehnt hat, widersinnig. Man kann alle
Agenten einer Versicherungsgesellschaft je in den Gemeinden, wo sie
wohnen, mit ihrem Gewerbseinkommen, aber man kann nicht die
Versicherungsgesellschaft je mit dem Einkommen besteuern, welches
sie angeblich aus einer Gemeinde ziehen.
In einem deutschen Bundesstaate hat einmal der Landtag, um
Versicherungsvereinen a. G. die Steuerimmunität des § 3 des Gesetzes
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung zu entziehen, in das Einkommen-
und Gewerbesteuergesetz eine Bestimmung eingefügt, derzufolge
jene Vereine Gewerbetreibende sein sollen.