Full text : Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft

96  Emminghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.
das  nämliche  Steuerobjekt,  wenn  auch  in  verschiedenen  Händen,
zweimal  besteuert.
Vor  der  Besteuerung,  der  Aktiengesellschaften  und  vor  der
gerügten  Doppelbesteuerung,  wo  sie  besteht,  wird  aber  ein  Reichsgesetz ­
  die  Versicherungsgesellschaften  auf  Aktien  nicht  schützen
können.  Denn,  wenn  beides  theoretisch  anfechtbar  ist  —  die  Finanzpraxis ­
  kümmert  sich  hier  um  die  theoretischen  Zweifel  nicht.
Durch  das  Aufsichtsgesetz  haben  die  bedeutendsten  privaten
Versicherungsunternehmungen  ausdrücklich  das  Reichsindigenat
erhalten.  Aber  das  Reich  entbehrt  der  Steuerhoheit.  Sonst  wäre
die  Besteuerung  der  Versicherung  betreibenden  Erwerbsgesellschaften
von  Reichs  wegen,  und  zwar  nur  von  Reichs  wegen,  ein  schöner
Anfang  zu  einer  Reichseinkommensteuer.
Indes  läßt  der  Vorgang  des  Reichsgesetzes  (Nordd.  Bundesgesetzes) ­
  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
zusammen  mit  Artikel  4,  Z.  1  der  Reichsverfassung  meiner  Ansicht
nach  keinen  Zweifel  an  der  Zuständigkeit  des  Reichs  zur  Aufstellung ­
  allgemeiner  Normen,  an  welche  die  Bundestaaten  bei  der
Besteuerung  von  Versicherungsunternehmungen  zu  binden  wären.
Und  es  wäre  durchaus  in  der  Ordnung,  wenn  als  eine  dieser
Normen  festgestellt  würde,  daß  vom  Reich  für  das  Reich  zugelassene
Versicherungsunternehmungen,  welche  ein  Gewerbe  betreiben,  dieses
Gewerbe,  gleichviel,  wo  sie  domiziliert  sind,  im  Reiche  betreiben  und
daher  nur  einmal  im  Reiche  und,  solange  das  Reich  keine  Steuerhoheit ­
  hat,  nur  an  ihrem  Domizile  mit  Lan  des-Staatssteuer  belegt
werden  dürfen.
Es  ist  widersinnig,  von  einer  für  das  Reich  konzessionierten
Erwerbsgesellschaft  anzunehmen,  daß  sie  ein  Gewerbe  1.  in  Preußen,
2.  in  Bayern,  3.  in  Sachsen  usw.  betreibe,  und  daß  sie  deshalb  in
allen  diesen  Bundesstaaten  zur  Steuer  herangezogen  werden  könne.
Bei  Versicherungsunternehmungen  noch  viel  weniger  als  bei  anderen
wirtschaftlichen  Unternehmungen  ist  es  möglich,  zu  ermitteln,  welchen
Gewinn  sie  aus  dem  einen,  welchen  sie  aus  dem  anderen  Geschäftsgebiete ­
  ziehen.
Eben  deshalb  ist  auch  die  von  Heyl  mit  Recht  gerügte  mehrfache ­
  Heranziehung  von  Versicherungsgesellschaften  zur  Kommunalbesteuerung, ­
  wie  sie  das  preußische  Kommunalsteuergesetz  vom
14.  Juli  1893  zuläßt  und  die  Rechtsprechung  noch  über  die  Absicht
des  Gesetzes  hinaus  ausgedehnt  hat,  widersinnig.  Man  kann  alle
Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft  je  in  den  Gemeinden,  wo  sie
wohnen,  mit  ihrem  Gewerbseinkommen,  aber  man  kann  nicht  die
Versicherungsgesellschaft  je  mit  dem  Einkommen  besteuern,  welches
sie  angeblich  aus  einer  Gemeinde  ziehen.
In  einem  deutschen  Bundesstaate  hat  einmal  der  Landtag,  um
Versicherungsvereinen  a.  G.  die  Steuerimmunität  des  §  3  des  Gesetzes
zur  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zu  entziehen,  in  das  Einkommen- ­
  und  Gewerbesteuergesetz  eine  Bestimmung  eingefügt,  derzufolge
  jene  Vereine  Gewerbetreibende  sein  sollen.
            
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