Object: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

22 2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausban der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
Eine Folge dieser Steigerung war, daß, wie sich von Mitte des vorigen Jahr 
hunderts an immer deutlicher erwies, die Steuersysteme nicht mehr den Ansprüchen 
gegenüber Staat und Reich und namentlich auch gegenüber der Geineinde zu entsprechen 
vermochten. Die Ertragsstener war nicht elastisch gerlng. Das nengegriindete Reich 
mußte auch finanziell selbständig und unabhällgig von den Matrikularbeiträgen gestellt 
werden. Aus beiden Gründen war eine Reform der direkten Steuern in der Richtung 
der Einkommensteuer, sowie der Ausbau der indirekten Steuern und die Aufstellung 
eines befriedigenden Verteilungsprinzips der Steuern zwischen den drei Faktoren nicht 
länger aufzuschieben. 
Seitdem suchten die einzelnen Bundesstaaten, Sachsen voran, eine Moderni 
sierung des veralteten, auf den Ertrags- und Objektensteuern beruheilden Systems. 
Die Hauptpunkte bilden: Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, 
Gewährung eiiles steuerfreien Existenzminimums, weitgehende Ausmessung der ab 
zugsfähigen Posten, Berücksichtigung besonderer, die Leistungsfähigkeit schmälernder 
Umstände, Stenertarif, eine auf Selbstangaben der Pflichtigen sich gründende Steuer 
erklärung, Herabdrückung der Ertragssteuer auf die Stufe der Ergänzungssteuer. 
2. Reichssteuern. 
Die indirekten Reichssteuern bilden bei den steigenden Ansprüchen an 
das Reich die notwendige Ergänzung seiner Einkünfte und ein unentbehrliches 
Mittel zur Sicherung seiner fillanziellen Selbständigkeit. Schon am 22. Nov. 1875 
hatte es Fürst Bismarck im Reichstag offen ausgesprochen, daß er an einer völligen 
Umwälzung der Steuerverhältnisse int Reiche und in den Einzelstaaten arbeite. Mit 
der Vorlage über den Börsenstempel machte er den ersten Vorstoß; unbekümmert um 
den Mißerfolg, verfolgte er mit großer Zähigkeit neben der Zollerhöhtutg den Aus 
bau der Zucker- und Branntweinsteuer, der Reichswein- und Tabakstetter. 
Unter den Reichsstempelabgaben nahmen die erste Stelle der Börsen- tmb der 
Quittungsstempel ein. Der erstere, der Börsenstempel, war schon 1809 zugleich mit 
dem Wechselstempel in Vorschlag gebracht worden; immer wieder abgelehnt, kehrte seit 
dem der Antrag ebenso oft wieder. Ende der 70er Jahre erschien er zum fünftenmal. 
Vom Börsenstempel — der allerdings int Jahre 1905 über 30 Mill. Mark 
abgeworfen hat — gilt dasselbe, was wir oben im 2. Abschnitt über das 
Börsengesetz kurz angedeutet haben. Der antikapitalistische Nebenzweck, das Groß 
kapital mit der Steuer zu belasten, wurde nicht erreicht, da, wie vorauszusehen 
war, die Steuer sofort auf das Publikum abgetvälzt wurde. Im Gegenteil trat eine 
Stärkung des Uebergewichts der Großbanken, sowie eine Förderung des Differenz- 
spiels (in auswärtigen Spekulationspapieren) ein. Eine Nebenerscheinung ist der 
unerwünschte Druck auf den Kurs der Reichs- unb Staatsanleihen, sowie die Ge 
fahr, daß der inländische Markt in Zeitelt einer Krise dem Bedarf nicht gewachsen 
ist, und die Unterbindung des Provinzialbörsengeschäfts. Auf diese Weise wird der 
finanzielle Vorteil durch die allgemein wirtschaftlichen Nachteile lvettgemacht. Die 
unermüdlichen Bemühungen der Bank- und Handelskreise für eine Abänderung waren 
im Jahre 1906 insofern von Erfolg gekrönt, als wenigstens eilte teilweise Aende 
rung vorbereitet wird. 
Zum Schluffe sei noch die Zucker- und Schaumw e insteuer berührt. Wir 
können hier auf die verschiedenen Wandlungen der Zuckersteuer (R.-G. vom 27. Mai
	        
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