Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II.  Staatlicher  Schutz  der  Unternehmer-  und  Arbeiterklasse.

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gegen  übermäßige  Arbeitsdauer,  Sonntags-  und  Nachtarbeit,  gesundheitsschädliche  Beschäftigung, ­
  unwürdige  Behandlung  u.  s.  w.
Ein  prinzipieller  Wendepunkt  trat  mit  den  fast  gleichzeitig  mit  der  Annahme
des  Unfallversicherungsgesetzes  stattfindenden  Reichstagsverhandlungen  vom  Februar
1885  über  den  Antrag  Hertling  in  bezug  auf  Sonntagsarbeit,  Marimalarbeitsdauer,
Frauen-  und  Kinderschutz  ein.  Mit  der  Annahme  dieses  Antrags  war  entschieden,
daß  die  gesetzgebenden  Faktoren  immer  tiefer  in  das  wirtschaftliche  Verhältnis  des
Unternehmers  zu  seinen  Arbeitern  eingreifen,  um  den  gegenseitigen  Beziehungen  einen
öffentlich  rechtlichen  Charakter  zu  verleihen.  Damit  ergriff  der  Gesetzgeber  in  dem
Jnteressenkampf  des  Erwerbslebens  Partei  und  engagierte  sich  damit  für  das  sozialethische ­
  Prinzip  des  „Schutzes  der  Schwachen"  —  auch  der  selbständigen  Produzenten
—  gegen  die  kapitalistische  Uebermacht.
Einen  Schritt  weiter  ging  der  staatliche  Arbeiterschutz  mit  dem  Reichsgesetz
vom  30.  März  1903.  Die  Arbeiterschutznovelle  vom  1.  Juni  1891  erachtete  noch
grundsätzlich  die  Familie  als  die  Schranke,  vor  welcher  die  staatliche  Reglementierung
Halt  zu  machen  habe.  Mit  diesem  Grundsatz  brach  das  Kinderschutz  g  es  etz  vom
30.  März  1903;  damit  wurden  auch  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  einschneidende
Schranken  gezogen.

b)  A  r  b  e  i  t  e  rv  e  r  s  i  ch  e  r  n  n  gl).
Daß  eine  noch  dringendere  Kulturfrage,  als  der  Arbeiterschutz  die  Vorsorge  für
die  Fälle  sei,  wo  es  dem  Arbeiter  unmöglich  ist,  durch  Arbeit  der:  Lebensbedarf  zu
verdienen,  das  erfaßte  Fürst  Bismarck  mit  genialem  Blick;  im  Jahr  1879  stellte  er
das  weitausholende  Projekt  der  Arbeiterversicherung  in  den  Mittelpunkt  der  Sozialreform.


Schon  früher  waren  Normativbestimmungen  für  Errichtung  von  Kranken-,
H  i  l  f  s-  und  S  t  e  r  b  e  k  a  s  s  e  n  und  über  die  Beitrags-  und  Beitrittspflicht  der
Arbeitgeber  wie  der  Arbeiter  erfolgt.
Das  R  e  i  ch  s  g  e  s  e  tz  über  die  eingeschriebenen  H  i  l  f  s  k  a  s  s  e  n  erging ­
  unterm  7.  April  1886  und  wurde  durch  die  Novelle  vom  10.  April  1902  dem
neuesten  Stand  angepatzt.

i)  Krankenversicherungsgesetz  B.  30.  Juni  1900  (St.  15.  Juni  1883,  10.  April  1892  und
25.  Mm  1903).  Unfallversicherungsgesetz  B.  5.  Juli  1900  (St.  6.  Juli  1884).  Jnvaliditätsund
  Alterversicherungsgesetz  B.  13.  Juli  1899  (St,  22.  Juni  1889).  —  Welchen  Effekt  die  Gesetze ­
  erbracht  haben,  zeigen  nachfolgende  Daten:  An  Krankenversicherungsgeldern
wmben  im  1^4  214  MW.  M.  oerauggabt:  baë  Vermögen  ber  Drtg%anfen=  imb  anb  .r,,
Kassen  betrug  Ende  1904  rund  191  Mill.  M.  —  Bei  der  Unfallversicherung  sind  heute  rund
20  Millionen  Personen  versichert.  An  Entschädigungen  (Renten  u.  s.  w.)  wurden  im  i  abbezahlt ­
  136,2  Millionen  Mark,  fast  10  Millionen  Mark  mehr  als  im  Vorjahr.  Auf  Grund  d  °
WerMenmg  ehielten  ca.  1034770  personen  (Werkte  ober  Ânge^rige  non  Beriete,0  3W,n,
In  den  fünfzehn  Jahren  1891-1905  sind  in  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversidies’
nmb  1  785  300  Äentenanfpr#e  allertami*  worben.  Bie  @6^0%  ber  iaufenben  +  J  r  ^
im  Ansang  1806  934980.  Di-  im  Jahr-  1905  aus  ber  r-ichsg-!-tzIich°n  Invalid-»«-,ich-r»»°
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