Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II. Staatlicher Schutz der Unternehmer- und Arbeiterklasse. 
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Die Beschränkung der Frauen-, Kinder- und Sonntagsarbeit hat sich, obgleich 
sie durchweg eine Belästigung der Unternehmer bildet, rasch eingelebt. Das „Kinder 
schutzgesetz" vom 30. März 1003 bedeutete einen großen Schritt vorwärts; noch 
ein Jahrzehent früher wäre es auf einen weit größeren Widerstand gestoßen. 
Weniger gilt das von den Versuchen, den Marimalarbeitstag in der Bäckerei 
und im Gastgewerbe (R.G. vom 4. März 1806 und 23. Januar 1902) einzuführen, 
bst sie den kleinen Betrieben besonders lästig fallen; der Mittelstand hat hier die 
Kosteil für die Sozialpolitik zu tragen. 
Eine nutzlose Belästigung der größeren Etablissements ist die schon oben gewürdigte Vor 
schrift des § 134, Abs. 3, N.G.O. über das Lohnzahlungsbuch und den Eintrag des aus 
zuzählenden Lohnes bei jeder Lohnzahlung. Seit vier Jahren werden die Handelskammern gegen 
diese Vorschrift vorstellig, bis jetzt aber ohne Erfolg. — 
Für das nächste Jahrzehnt handelte es sich in bezug auf die staatliche Regle 
mentierung des Arbeitsverhältnisses hauptsächlich um das Tempo, in dem, um den 
Zweck, für den, sowie um den Grenzpunkt, bis zu dem sie weiter fortgesetzt 
werden sollte. 
Unter den Reichstagsparteien fand bei jeder Session ein sich überstürzender 
Wettlauf ill Einbringung von Anträgen statt, welche den kostenlosen Nimbus der 
Fortschritts- und Arbeiterfreundlichkeit einbrachten; als Maßstab für die Arbeiter 
freundlichkeit galt die Anzahl der eingebrachten Reformvorschläge. Dem besonnenen 
Teil gelang es, statt des direkteil Zwangs Einrichtungen durchzusetzen, die aus 
alllnähliche Besserung hindrangen und sie indirekt förderten. Hierzu gehören: 
1. Die drei Vorkehrungen zur Sicherung der tatsächlichen Durchführung von: 
a) Sonder-, Gewerbe- und Kaufmannsgerichten (R.G. 1901) unb event. Eini 
gungsämtern ; 
b) Gewerbeinspektoren (Vorbeugung von Krankheit und Unfall). 
c) Arbeiterausschüssen (§ 134 G.O.) und event. Arbeiterkammern. 
2. Organisation des Zusammenwirkens von Staat, Gemeinde und den 
beiden nächstbeteiligten Klassen. 
Soziale So n d e r g e richte. 
Die Einführung der Reichsjustizgesetze im Oktober 1879 zog, llnbeschadet der 
sonstigen Vorzüge, doch für die sog. „Bagatellsachen" eine unverhältnismäßige Er 
schwerung und Verteuerung der Rechtsverfolgung nací) sich, die bei denl kleinen Mairn 
Unzufriedenheit und Mißstiminnilg erregen mußten. Wie bei all den Gesetzen jener 
Tage waren die Juristen ill der Ueberschätzung des formalen Prinzips — hier der 
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit — achtlos über die wirklichen Bedürfnisse der unteren 
Klassen hinweggeschritten. 
Bestrebungen smb gum Seit bu# bie err^tiing oou Sonberaerirbim, 
verwirklicht worden. 
G4)on bu# § 108 ber ##^6^601^0 mar eine gemisse @riel(Wr,,n. 
bu# bie Uebertragung gemer^er Streitigkeiten ans bic (äemeinbcbcbörbM 
bahnt warben. Das Gemeindegericht ist ja eine der berechtigten Eigentümlichkà 
Diese Uebertragung wurde in 
der Novelle 
vom 1. Juli 1883 
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