II. Staatlicher Schutz der Unternehmer- und Arbeiterklasse.
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Die Beschränkung der Frauen-, Kinder- und Sonntagsarbeit hat sich, obgleich
sie durchweg eine Belästigung der Unternehmer bildet, rasch eingelebt. Das „Kinder
schutzgesetz" vom 30. März 1003 bedeutete einen großen Schritt vorwärts; noch
ein Jahrzehent früher wäre es auf einen weit größeren Widerstand gestoßen.
Weniger gilt das von den Versuchen, den Marimalarbeitstag in der Bäckerei
und im Gastgewerbe (R.G. vom 4. März 1806 und 23. Januar 1902) einzuführen,
bst sie den kleinen Betrieben besonders lästig fallen; der Mittelstand hat hier die
Kosteil für die Sozialpolitik zu tragen.
Eine nutzlose Belästigung der größeren Etablissements ist die schon oben gewürdigte Vor
schrift des § 134, Abs. 3, N.G.O. über das Lohnzahlungsbuch und den Eintrag des aus
zuzählenden Lohnes bei jeder Lohnzahlung. Seit vier Jahren werden die Handelskammern gegen
diese Vorschrift vorstellig, bis jetzt aber ohne Erfolg. —
Für das nächste Jahrzehnt handelte es sich in bezug auf die staatliche Regle
mentierung des Arbeitsverhältnisses hauptsächlich um das Tempo, in dem, um den
Zweck, für den, sowie um den Grenzpunkt, bis zu dem sie weiter fortgesetzt
werden sollte.
Unter den Reichstagsparteien fand bei jeder Session ein sich überstürzender
Wettlauf ill Einbringung von Anträgen statt, welche den kostenlosen Nimbus der
Fortschritts- und Arbeiterfreundlichkeit einbrachten; als Maßstab für die Arbeiter
freundlichkeit galt die Anzahl der eingebrachten Reformvorschläge. Dem besonnenen
Teil gelang es, statt des direkteil Zwangs Einrichtungen durchzusetzen, die aus
alllnähliche Besserung hindrangen und sie indirekt förderten. Hierzu gehören:
1. Die drei Vorkehrungen zur Sicherung der tatsächlichen Durchführung von:
a) Sonder-, Gewerbe- und Kaufmannsgerichten (R.G. 1901) unb event. Eini
gungsämtern ;
b) Gewerbeinspektoren (Vorbeugung von Krankheit und Unfall).
c) Arbeiterausschüssen (§ 134 G.O.) und event. Arbeiterkammern.
2. Organisation des Zusammenwirkens von Staat, Gemeinde und den
beiden nächstbeteiligten Klassen.
Soziale So n d e r g e richte.
Die Einführung der Reichsjustizgesetze im Oktober 1879 zog, llnbeschadet der
sonstigen Vorzüge, doch für die sog. „Bagatellsachen" eine unverhältnismäßige Er
schwerung und Verteuerung der Rechtsverfolgung nací) sich, die bei denl kleinen Mairn
Unzufriedenheit und Mißstiminnilg erregen mußten. Wie bei all den Gesetzen jener
Tage waren die Juristen ill der Ueberschätzung des formalen Prinzips — hier der
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit — achtlos über die wirklichen Bedürfnisse der unteren
Klassen hinweggeschritten.
Bestrebungen smb gum Seit bu# bie err^tiing oou Sonberaerirbim,
verwirklicht worden.
G4)on bu# § 108 ber ##^6^601^0 mar eine gemisse @riel(Wr,,n.
bu# bie Uebertragung gemer^er Streitigkeiten ans bic (äemeinbcbcbörbM
bahnt warben. Das Gemeindegericht ist ja eine der berechtigten Eigentümlichkà
Diese Uebertragung wurde in
der Novelle
vom 1. Juli 1883
şà' das ganze