58 & Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
tung, schließlich überhaupt die kulturelle Hebuug der Arbeiterklasse als Voraus
setzung der Hebung der technischen und kommerziellen Leistungsfähigkeit der Nation.
Das nächste Ziel der Arbeiterklasse geht dahin, daß die Regelung der Be
ziehungen zwischen Prinzipal und Arbeiter in ihren Hauptpunkten: Lohnhöhe, Arbeits
dauer, Behandlung, äußere Verkehrsformeu u. s. f. nicht mehr den einzelnen vertrag
schließenden Personen überlassen bleiben sollte. Vielmehr sollten die Grundlagen hie-
für, wie sie durch die Massenorganisation erst noch zu erkämpfen siild, einen öffentlich-
rechtlichen Charakter, ähnlich den der Meister- und Geselleuzünfte des Mittelalters,
erhalten und von Fall zu Fall durch die Verbandsleituug bestimmt werden („konsti
tutionelles Fabriksystem").
Für den Ausbau dieses Systems spricht die Erwägung, daß es, ähnlich wie die
neuere Rechtsstellung der Staatsbeamten, geeignet ist, einen Ersatz für die geminderten
Aussichten auf Selbständigkeit zu bieten. Aus der anderen Seite ist der Tarif
vertrag mit seinem Korrelat, der gewerkschaftlichen Vereinigung und dem Koalitions
recht, eine Beschränkung der freien Disposition des Unternehmers. Neben ihn, den
bisherigen Leiter des Betriebs, tritt ein zweiter Faktor, der Gewerkverein, mit dem
Anspruch, als Gleichberechtigter auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein
zuwirken, ohne aber eine Verantwortung und Gewähr für Einhaltung der Ver
abredung zu übernehmen. Dieser Anspruch bildet ein Stück aus dem Programm
der politischen ftmd wirtschaftlichen- Machteroberung durch das internationale Pro
letariat, damit eine Machtfrage, deren Entscheidung in den verschiedenartigen Ge
werbezweigen verjchieden ausfallen muß. Angesichts dessen erscheint es nur als eine
Frage der Zeit, bis sich die Unternehmer derjenigen Industriezweige, die sich durch
die fortschreitende Arbeiterorganisation am meisten berührt fühlen, als Gegengewicht
ebenfalls zusammenschließen; geschehen ist dies z. B. im Baugewerbe 1003, in der
schweren Industrie und in der Weberei 1904 („Hauptstelle deutscher Arbeitgeber
verbünde"), in der Metallindustrie 1906 u. s. w.
Die Entwicklung der Reichs gesetzgeb un g scheint dahin zu treiben, daß
das Koalitionsrecht weiter ausgebaut, ferner A r b e i t e r k a m m er n ein
geführt werden und das „konstitutionelle Tarifvertragssystem", basierend auf dem Grund
satz der Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeiter, immer mehr Boden gewinnt.
A r b e i t e r k a m m e r n.
Schon 1877 brachten Bebel, Auer und Genossen im Reichstag den damals nur
von Kathedersozialisten vertretenen Antrag ein, die G e m e r b e k a m m e r n mögen
zur Hälfte aus Arbeitgebern, zur anderen Hälfte aus Arbeitern zusammengesetzt und
dazu „berufen werden, die Gewerbs- und Arbeitsinteressen zu vertreten, den Be
hörden regelmäßig Berichte zu erstatten, die zu veröffentlichen sind, Anträge an
die Behörden zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungs
anstalten zu beaufsichtigen". In jedem Gewerbekammerkreis sollte die „Aufsicht
über die Ausführuug und Jnnehaltung der zum Schutze der Arbeiter getroffeuen
gesetzlichen Bestimmungen" einem Reichsarbeitsinspektor (dem späteren Fabrikinspektor
und Gewerbeaufsichtsbeamten) zustehen. Diese Ideen haben sich inzwischen zu der
Forderung der staatlichen Errichtung von Arbeiterkammern verdichtet, die 1904 von
der Reichstags- und Bundesratsmehrheit schon halb zugestanden worden ist. Die
prinzielle Seite haben wir schon oben gewürdigt.