Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

58 & Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
tung, schließlich überhaupt die kulturelle Hebuug der Arbeiterklasse als Voraus 
setzung der Hebung der technischen und kommerziellen Leistungsfähigkeit der Nation. 
Das nächste Ziel der Arbeiterklasse geht dahin, daß die Regelung der Be 
ziehungen zwischen Prinzipal und Arbeiter in ihren Hauptpunkten: Lohnhöhe, Arbeits 
dauer, Behandlung, äußere Verkehrsformeu u. s. f. nicht mehr den einzelnen vertrag 
schließenden Personen überlassen bleiben sollte. Vielmehr sollten die Grundlagen hie- 
für, wie sie durch die Massenorganisation erst noch zu erkämpfen siild, einen öffentlich- 
rechtlichen Charakter, ähnlich den der Meister- und Geselleuzünfte des Mittelalters, 
erhalten und von Fall zu Fall durch die Verbandsleituug bestimmt werden („konsti 
tutionelles Fabriksystem"). 
Für den Ausbau dieses Systems spricht die Erwägung, daß es, ähnlich wie die 
neuere Rechtsstellung der Staatsbeamten, geeignet ist, einen Ersatz für die geminderten 
Aussichten auf Selbständigkeit zu bieten. Aus der anderen Seite ist der Tarif 
vertrag mit seinem Korrelat, der gewerkschaftlichen Vereinigung und dem Koalitions 
recht, eine Beschränkung der freien Disposition des Unternehmers. Neben ihn, den 
bisherigen Leiter des Betriebs, tritt ein zweiter Faktor, der Gewerkverein, mit dem 
Anspruch, als Gleichberechtigter auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein 
zuwirken, ohne aber eine Verantwortung und Gewähr für Einhaltung der Ver 
abredung zu übernehmen. Dieser Anspruch bildet ein Stück aus dem Programm 
der politischen ftmd wirtschaftlichen- Machteroberung durch das internationale Pro 
letariat, damit eine Machtfrage, deren Entscheidung in den verschiedenartigen Ge 
werbezweigen verjchieden ausfallen muß. Angesichts dessen erscheint es nur als eine 
Frage der Zeit, bis sich die Unternehmer derjenigen Industriezweige, die sich durch 
die fortschreitende Arbeiterorganisation am meisten berührt fühlen, als Gegengewicht 
ebenfalls zusammenschließen; geschehen ist dies z. B. im Baugewerbe 1003, in der 
schweren Industrie und in der Weberei 1904 („Hauptstelle deutscher Arbeitgeber 
verbünde"), in der Metallindustrie 1906 u. s. w. 
Die Entwicklung der Reichs gesetzgeb un g scheint dahin zu treiben, daß 
das Koalitionsrecht weiter ausgebaut, ferner A r b e i t e r k a m m er n ein 
geführt werden und das „konstitutionelle Tarifvertragssystem", basierend auf dem Grund 
satz der Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeiter, immer mehr Boden gewinnt. 
A r b e i t e r k a m m e r n. 
Schon 1877 brachten Bebel, Auer und Genossen im Reichstag den damals nur 
von Kathedersozialisten vertretenen Antrag ein, die G e m e r b e k a m m e r n mögen 
zur Hälfte aus Arbeitgebern, zur anderen Hälfte aus Arbeitern zusammengesetzt und 
dazu „berufen werden, die Gewerbs- und Arbeitsinteressen zu vertreten, den Be 
hörden regelmäßig Berichte zu erstatten, die zu veröffentlichen sind, Anträge an 
die Behörden zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungs 
anstalten zu beaufsichtigen". In jedem Gewerbekammerkreis sollte die „Aufsicht 
über die Ausführuug und Jnnehaltung der zum Schutze der Arbeiter getroffeuen 
gesetzlichen Bestimmungen" einem Reichsarbeitsinspektor (dem späteren Fabrikinspektor 
und Gewerbeaufsichtsbeamten) zustehen. Diese Ideen haben sich inzwischen zu der 
Forderung der staatlichen Errichtung von Arbeiterkammern verdichtet, die 1904 von 
der Reichstags- und Bundesratsmehrheit schon halb zugestanden worden ist. Die 
prinzielle Seite haben wir schon oben gewürdigt.
	        
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