Full text : Schutz- und Trutz-Waffen für den gewerblichen Mittelstand in seiner Notwehr gegen die Konsumvereine und Warenhäuser

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Der  Verein  soll  in  das  Vereins-Register  eingetragen  werden.
Nach  erfolgter  Eintragung  führt  der  Verein  den  Namen:  „Rabatt-Spar-Verein
  Halle  a.  S.,  eingetragener  Verein."
Mitgliedschaft.
§  2.
Mitglied  des  Vereins  können  ansässige  Kaufleute  und  Gewerbetreibende
von  Halle  a.  S.  und  dessen  Umgegend  werden,  welche  die  in  der  Satzung  festgelegten ­
  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  sich  bereit  erklären  und  keinem  Konsum-Verein
  angehören.
Über  die  Aufnahme  entscheidet  der  Vorstand.  Gegen  einen  ablehnenden
Beschluß  kann  innerhalb  einer  Woche  Berufung  an  den  Mitglieder-Ausschuß  eingelegt ­
  werden.
§3.
Als  Eintrittsgeld  entrichtet  jedes  Mitglied  10  bezw.  20  bezw.  40  bezw.
80  Mk.  entsprechend  den  Gewerbesteuerklassen  1  bis  4  für  jede  seiner  Geschäftsstellen. ­

Bei  neugegründeten  Geschäften  entscheidet  der  Vorstand,  welche  Klasse  in
Anrechnung  zu  bringen  ist.
Für  die  alljährlich  neu  auszustellende  Mitgliedskarte,  welche  allein  zum
Bezüge  der  Marken  berechtigt,  ist  eine  jedesmalige  Gebühr  von  50  Pfg.  zu
entrichten.
Der  Austritt  muß  mindestens  drei  Monate  vor  Schluß  des  Geschäftsjahres
dem  Vorstande  schriftlich  angezeigt  werden.
Beim  Verkauf  des  Geschäfts  muß  der  Erwerbende  die  Mitgliedschaft  neu
nachsuchen.
§  4.
Die  Mitglieder  verpflichten  sich  zur  Befolgung  aller  zur  Erreichung  des
Zweckes  notwendigen  und  in  der  Geschäftsordnung  gegebenen  Vorschriften,  sowie
zu  einer  ehrlichen,  den  guten  Sitten  entsprechenden  Geschäftsführung.  Wer  dagegen ­
  verstößt,  kann  auf  Beschluß  des  Vorstandes  ausgeschlossen  werden  und  geht
dadurch  aller  Ansprüche  auf  das  etwaige  Vereinsvermögen  verlustig.
Bei  Verstoß  gegen  die  Geschäftsordnung  kann  vom  Vorstand  auf  Ausschluß
  erst  dann  erkannt  tverden,  wenn  eine  erfolglose  Verwarnung  vorausgegangen ­
  ist.
Gegen  einen  Beschluß  auf  Ausschluß,  der  dem  Betreffenden  vom  Vorstande
schriftlich  mitzuteilen  ist,  kann  innerhalb  einer  Woche  Berufung  an  die  nächste
Mitglieder-Versammlung  eingelegt  werden.
            
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