101
Der Verein soll in das Vereins-Register eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen: „Rabatt-Spar-Verein
Halle a. S., eingetragener Verein."
Mitgliedschaft.
§ 2.
Mitglied des Vereins können ansässige Kaufleute und Gewerbetreibende
von Halle a. S. und dessen Umgegend werden, welche die in der Satzung festgelegten
Verbindlichkeiten zu erfüllen sich bereit erklären und keinem Konsum-Verein
angehören.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden
Beschluß kann innerhalb einer Woche Berufung an den Mitglieder-Ausschuß eingelegt
werden.
§3.
Als Eintrittsgeld entrichtet jedes Mitglied 10 bezw. 20 bezw. 40 bezw.
80 Mk. entsprechend den Gewerbesteuerklassen 1 bis 4 für jede seiner Geschäftsstellen.
Bei neugegründeten Geschäften entscheidet der Vorstand, welche Klasse in
Anrechnung zu bringen ist.
Für die alljährlich neu auszustellende Mitgliedskarte, welche allein zum
Bezüge der Marken berechtigt, ist eine jedesmalige Gebühr von 50 Pfg. zu
entrichten.
Der Austritt muß mindestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres
dem Vorstande schriftlich angezeigt werden.
Beim Verkauf des Geschäfts muß der Erwerbende die Mitgliedschaft neu
nachsuchen.
§ 4.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Befolgung aller zur Erreichung des
Zweckes notwendigen und in der Geschäftsordnung gegebenen Vorschriften, sowie
zu einer ehrlichen, den guten Sitten entsprechenden Geschäftsführung. Wer dagegen
verstößt, kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden und geht
dadurch aller Ansprüche auf das etwaige Vereinsvermögen verlustig.
Bei Verstoß gegen die Geschäftsordnung kann vom Vorstand auf Ausschluß
erst dann erkannt tverden, wenn eine erfolglose Verwarnung vorausgegangen
ist.
Gegen einen Beschluß auf Ausschluß, der dem Betreffenden vom Vorstande
schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb einer Woche Berufung an die nächste
Mitglieder-Versammlung eingelegt werden.